folgendes Problem:
Nachdem ich bei einem meiner Mieter das Vermieterpfandrecht geltend gemacht habe, und bei Auszug einige Gegenstände einbehalten habe, kam heute der Gerichtsvollzieher mit einer Einstweiligen Verfügung, beantragt vom ehemaligen Mieter. Die Verfügung bezog sich auf eine Liste mit unpfändbaren Gegenständen, die ich wegen Dringlichkeit unverzüglich herausgeben sollte. Dies habe ich nicht getan, die Gerichtsvollzieherin meinte nur, dass sie die Herausgabe nicht erzwingen kann, da es so nicht in der Verfügung stehen würde.
Nun meine Fragen:
Was könnte nun rechtlich auf mich zukommen?
Könnte der ehemalige Mieter weitere Schritte gegen mich einleiten? Wenn ja, welche?
Kann ich Widerspruch gegen die Einstweilige Verfügung einlegen?
Habe ich überhaupt eine Chance, einmal für unpfändbar erklärte Gegenstände (laut Einstweilige Verfügung)doch zu pfänden?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 05.04.2011 21:17:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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zunächst einmal war es Ihr gutes Recht, sämtliche Sachen in Besitz zu nehmen, unabhängig von der Frage, ob diese Dinge unpfändbar waren oder nicht (Bundesgerichtshof, AZ: I ZB 45/05).
Wenn bei diesen Sachen unpfändbare Gegenstände dabei gewesen sein sollten, so muss dies gerichtlich festgestellt werden und ist nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers.
Dies ist bei Ihnen jedoch bereits im Wege der einstweiligen Verfügung geschehen.
Der Schuldner müsste Sie aber vorher außergerichtlich auch aufgefordert haben, die betreffenden Gegenstände herauszugeben, da die Kosten der einstweiligen Verfügung sonst durch ihn zu tragen wären.
Ich kann Ihnen nur raten, dass Sie zunöchst die einstweilige Verfügung durch einen Rechtsbeistand prüfen lassen und dann eventuell die Gegenstände herausgeben, da das Gericht in diesem Verfahren vorläufig feststellte, dass die bei Ihnen verwahrten Dinge dem Pfändungsschutz (wahrscheinlich) unterliegen.
Gegen eine einstweilige Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden. Dies sollte jedoch nur dann geschehen, wenn die Prüfung ergibt, dass manche der Dinge nicht dem Pfändungsschutz unterliegen und somit berechtigterweise von Ihnen in Gewahrsam genommen sind oder aber die Dringlichkeit nicht gegeben war.
Dies sollte und kann jedoch nur, wie bereits gesagt, anhand der einstweiligen Verfügung juristisch geprüft werden.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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