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Frage geschrieben am 04.04.2011 16:48:19

Vermieterpfandrecht - was darf ich als Vermieter einbehalten?

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1120
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 385 weitere Antworten zum Thema Vermieter.
Hallo,

folgende Situation:

Einer meiner Mieter hatte seit Dezember 2010 keine Mitzahlungen mehr geleistet. Im Februar habe ich ihm dann fristlos gekündigt.Bis zum 20. Februar sollte er die Wohnung geräumt übergeben, was er aber nicht getan hatte. Daraufhin habe ich das Vermieterpfandrecht geltend gemacht. Vorgestern bekam ich dann einen Anruf von einem meiner Mieter, um mich zu warnen, dass der Herr gerade versucht auszuziehen. Ich bin dann sofort zu der Wohnung gefahren, und ihn beim raustragen der Möbel erwischt. In der Wohnung befand sich eine Einbauküche, die mitvermietet wurde. Diese hatte er schon teilweise abgebaut und auch in den Transporter geladen. Als ich das sah, rief ich sofort die Polizei. Die Beamten nahmen die Anzeige auf (versuchter Diebstahl der Einbauküche, Pfandkehr). Die Beamten liessen dann die Möbel wieder in die Wohnung tragen. Ich fertigte vor Ort eine Bestandsliste an, was alles in der Wohnung war (Waschmaschine, Kühlschrank, Kommode, Vitrine, Esstisch, 4 Stühle, Regal, 1 Lampe,1 Übergardine, 1 Hartschalenkoffer). Diese liess ich dem ehemaligen Mieter unterschreiben, er bekam eine Kopie des Schreibens ausgehändigt. In dem Koffer befanden sich persönliche Dokumente des ehemaligen Mieters, welche sich noch immer in dem Koffer befinden. Ich sagte ihm, dass er die Unterlagen gerne mitnehmen dürfte, den Koffer aber nicht. Er liess die Unterlagen aber dort, weil er keinen anderen Transportbehälter dabei hatte.

Des Weiteren gehe ich davon aus, dass er bereits zuvor den Grossteil seiner Möbel hat abtransportieren lassen.
Nun habe ich heute eine email von ihm bekommen, dass er bis morgen die Gegenstände ausgehändigt haben möchte, da es sich ausnahmslos um unpfändbare Gegenstände handelt.

Jetzt meine Fragen:

Sind die oben aufgeführten Gegenstände unpfändbar?
Mache ich mich bezüglich der Gegenstände, insbesondere der Unterlagen, strafbar, wenn ich sie nicht herausgebe? Ich hatte ihm ja angeboten, diese mitzunehmen, nur den Koffer nicht.
Könnte er ohne Weiteres eine einstweilige Verfügung (Herausgabe der Gegenstände) gegen mich erwirken?
Was wäre wenn ich die Gegenstände bei eBay reinsetze?
Muss ich für eventuelle Schäden an den Möbeln haften (z.B. wegen falscher Einlagerung)haften?
Kann ich ihm die Kosten des Abtransports in Rechnung stellen?
Könnte ich ihn bezüglich des 1. Abtransports auch anzeigen? Ich kann nicht beweisen, was genau in der Wohnung stand, aber es befanden sich keinerlei Schlafzimmermöbel, Sofa, Sessel, Kleidungsstücke, Fernseher mehr in der Wohnung.


Vielen Dank im Voraus.


Antwort geschrieben am 04.04.2011 17:53:01
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Die Unpfändbarkeit von Sachen bestimmt sich nach § 811 ZPO, demnach sind vor allem solche Sachen unpfändbar, die der Schuldner für eine bescheidene Lebensführung benötigt. Aus der Distanz ist es stets schwierig, die Notwendigkeit der eingebrachten Sachen zu beurteilen, aufgrund Ihrer Sachverhaltsbeschreibung würde ich jedoch alle genannten Sachen als unpfändbar bezeichnen.

Eine Strafbarkeit ist nicht gegeben, jedoch machen Sie sich schadensersatzpflichtig.

Eine einstweilige Verfügung kann er vor dem Hintergrund der Unpfändbarkeit durchaus erwirken.

Wenn Sie die Gegenstände bei eBay reinsetzen, haften Sie dem Schuldner auf Schadensersatz, wenn die Möbel unpfändbar sind.

Auch bei Schäden wegen eventueller falscher Einlagerung haften Sie auf Schadensersatz.

Die Kosten des Abtransport können Sie ihm nicht in Rechnung stellen, wenn die Möbel unpfändbar sind.

Sie können ihn wegen des ersten Abtransportes anzeigen, wenn er pfändbare Sachen abtransportierte. Die von Ihnen genannten möglicherweise abtransportierten Sachen sind unpfändbar.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.04.2011 18:12:19

Mache ich mich bezüglich der Dokumente eventuell strafbar?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.04.2011 18:25:44

Sehr geehrte Ratsuchende,

wegen der Dokumente machen Sie sich auf keinen Fall strafbar, da Sie dem Schuldner ja angeboten haben, dass er die Dokumente mitnehmen kann.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt
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