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Frage geschrieben am 07.02.2011 19:49:51

Vermieterin tot-Erbenkrieg-was erwartet uns?

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1123
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Vermieterin.
2007 haben wir ein Einfamilienhaus angemietet, die
Vermieterin ging ins Pflegeheim.Vor Abschluß des Mietvertrages
hatten wir mit ein Gespräch mit dem Schwiegersohn der
Vermieterin, der sich und seine Ehefrau als Alleinerben des
Anwesens titulierte.Nach dem Tod der Vermieterin wollten die
Beiden das Haus an uns verkaufen-in den vergangenen Jahren
wurde dies auch immer wieder betont und versichert.Dies
alleine war der Grund, daß wir in das Haus einzogen.
Auf
Eigenkosten haben wir ( mit dem Verkaufsverprechen des
:Schwiegersohnes), das Dach isoliert, neue Fenter eingebaut, 2
neue Bäder eingebaut,das gesamte Haus mit neuen Fußböden
ausgestattet und die ehemalige Waschschüche entkernt und an
das Wohnhaus angebaut.Ebenso haben wir die gesamte Elektrik
des 1956 erbauten Hauses auf den neusten Stand bringen lassen,
Heizkörper neu eingebaut, Kamin neu hochgezogen, neue Zäune
gezogen, neue Warm- und Kaltwasserleitungen einziehen lassen, neue Decken eingezogen, neue Böden verlegt usvm.Hier sind ungefähr etwa 100.000 € geflossen.Jede Bauliche Veränderung durch un wurde mit dem Schwiegersohn der Vermieterin beredet und durch ihn abgesegnet.


Im November 2010 verstarb die Vermieterin-bis heute haben wir
über das Ableben keine Information zum Ableben der alten
Dame.
Heute stand der Schwiegersohn, mit einem Gutachter, der das Haus schätzen
soll, vor unserer Haustüre.Und gleichzeitig meldet sich ein 2 ter Erbe, nämlich der
Sohn der Verstorbenen. Durch ihn haben wir jetzt erfahren, das
seine Schwester eine Eigenbedarfskündigung gegen uns erwirken
will, weil sie das Haus nie verkaufen wollte und die feine
Familie nur einen Deppen gesucht hat, der das Haus auf den
neusten Stand bringen soll, damit der gemeinsame Sohn hier
einziehen kann. Der Sohn arbeitet in Stuttgart und lebt Mo-Fr dort in S, keine Familie.Bei der Begehung durch den Gutachter wies der Schwiegersohn immer wieder auf Mängel hin, zum Beispiel wollte er das eine Tapetenbahn, die sich oben an der Decke minimal gelöst hat, als Baumangel aufgenommen wird!!!
Wir
haben 4 Kinder, sind um 100.000 € leichter....und unser Herz
hängt an diesem Haus.Kann er uns eine Eigenbedarfskündigung
:aussprechen? Was ist mit unserem Geld?Wie kann ich mich
wehren.Ich muß dazu sagen, das der frischaufgetauchte
:Mitbesitzer uns gerne helfen will; er bot uns an, daß er das Haus kauft laut Gutachten und dann an uns weiterverkauft.Ist dies möglich?.Wer weiß Rat????




Antwort geschrieben am 07.02.2011 20:29:39
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrter Fragesteller,

nach dem Erbfall gehen die Rechte und Pflichten auf die erben über. Sind es mehrere, so bilden diese eine Erbengemeinschaft, die nur einstimmig über den Nachlass verfügen kann, solange noch keine Auseinandersetzung erfolgt ist.

Eine Eigenbedarfskündigung kann also grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn das Erbe aufgeteilt ist und klar ist, wem die Rechte zustimmen.
Ansonsten kann eine derartige Kündigung (Mietrecht) nur von allen Erben gemeinsam ausgesprochen werden.
Die Gründe sind in § 573 Absatz 2 BGB normiert, unter anderem, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige des Haushaltes benötigt.
Der Sohn wäre als solcher familienangehörig, jedoch müsste dieser dann auch tatsächlich dort einziehen. Dies könnte grundsätzlich auch gerichtlich überprüft werden.

Hinsichtlich Ihrer Aufwendungen haben Sie einen Erstattungsanspruch gegen die Erbengemeinschaft aus § 812 BGB, da der Zweck (der Kauf des Hauses) nicht mehr eintritt. Dies aber nur dann, wenn Ihnen eindeutig versagt wird, das Haus zu kaufen.

Wenn aber die Möglichkeit besteht, das Haus von einem Miterben zu kaufen, nachdem dieser es selbst gekauft hat, so ist eine gute Möglichkeit, weiteren Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen, gerade im Hinblick auf die Wertigkeit der Aufwendungen.
Dies sollte aber dann auf jeden Fall notariell bereits im Vorfeld beglaubigt werden, da eine bloße mündliche oder schriftliche Vereinbarung bei Grundstückskaufverträgen nicht der Form entsprechen und nicht einklagbar sind.

Hinsichtlich des Gutachters und der angeblichen Schäden, kann dies natürlich auch von einem anderen Gutachter überprüft werden.
Meist läuft es dann auch auf ein gerichtliches Verfahren hinaus, wo ein objektiver dritter Gutachter dann sich der Sache noch einmal von vorn annimmt.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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30519 Hannover
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.02.2011 21:15:14

Zuersteinmal herzlichen Dank für Ihre Ausführungen-ich möchte noch gerne wissen:
1. Was ist, wenn der Haupterbe ( hier wurde das Erbe mit einem verschwundenen Testament Pflichtteil für den Sohn und Hauptteil für die Tochter wegen erbrachter Pflegeleistungen, die nicht erfolgt haben, da die alte Dame ins Altersheim abgeschoben wurde und uns mit Beginn des Mietverhältnisses die Auflösung des Haushaltes der alten Dame übertragen wurde) ihrem Miterben ein Vorverkaufsrecht eingeräumt hat, kann er dann von dieser Zusage Rücktritt nehmen?
2. Wie kann der Miterbe, in diesem Fall der Sohn, vorgehen?
3.Gibt es nichts gesetzliches, was einem Sohn der Eheleute als Single verwert, das er in ein Haus mit ausgebauten 180 qm Wohnfläche auf 2 Ebenen sowie ausgebauten Nebenflächen mit ca. 120 qm Fläche sowie einem Grundstück von 680 qm
lebt?Wie kann man nachweisen, das der Sohn evtl. nicht einzieht?
3. tens, vieviel Zeit bleibt uns mit 4 Kindern auf der Straße zu stehen, wenn alles schief läuft???
4. Können Sie mir einen Anwalt für Mietrecht im Kreis Germersheim oder Kalrsruhe empfehlen, der uns unterstützen kann?
Danke für ihre Hilfe!!!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.02.2011 00:53:35

Sehr geehrter Fragesteller,

da es sich bei der Einräumung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, kann von dieser nicht einseitig wieder Abstand genommen werden. Wenn dies einmal erklärt worden ist, muss sich derjenige auch daran festhalten lassen.

Der Sohn könnte zunächst die Erbauseinandersetzung anstreben und dann von dem Vorkaufsrecht Gebrauch machen. Dies kann er aber auch nur dann, wenn das Haus anderweitig verkauft worden ist, da Bedingung für das Vorkaufsrecht ist, dass das Haus bereits z.B. an sie verkauft ist (§ 463 BGB).
Die Frist zur Ausübung beträgt 2 Monate nach der Mitteilung an den Berechtigten. Wenn diese verstrichen sind, wird der Kaufvertrag erst wirksam (§ 469 BGB).

Der anzumeldene Eigenbedarf kann aber rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Wohnung deutlich zu groß ist und damit zum geltend gemachten Wohnbedarf außer Verhältnis steht (Student bewohnt ein Einfamilienhaus). Dies könnte in Ihrem Fall auch eingreifen.

Der Vermieter handelt auch rechtsmissbräuchlich, wenn die Eigenbedarfsgründe, auf die er sich stützt bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorlagen und ihm dies bekannt war. Teilweise wird hier davon ausgegangen, dass der Vermieter einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren überblicken muss, wobei die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit mit steigenden Zeitraum immer strenger darstellen. Allerdings kann der Vermieter natürlich plötzliche Ereignisse, die einen erhöhten Wohnbedarf begründen, nicht voraussehen. Zudem wird ihm auch ein Sinneswandel eingeräumt, wenn dieser auf vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen beruht.

Hat der Vermieter eine Alternativwohnung gleicher Art zur Verfügung muss er diese nutzen. DEr Mieter hat hier sogar ein Grundbucheinsichtsrecht). Auch hier können aber vernünftigen und nachvollziehbare Gründe berücksichtigt werden, warum doch diese oder die andere Wohnung zu nutzen ist. Eine andere Wohnung, die für den Mieter geeignet ist muss diesem zudem unter Umständen angeboten werden.

Die Beweislast liegt jedoch bei den Mietern (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03).

Wenn eine derartige Kündigung (Mietrecht) vorliegt, dann sollte der Mieter auf jeden Fall Widerspruch einlegen (§574 BGB). Bei einer Räumungsklage würde dann das Eigeninteresse auch gerichtlich überprüft, obgleich dies natürlich ein gewisses Kostenrisiko birgt, da die Beweislast, wie bereits erwähnt, bei dem Mieter liegt, dass der Vermieter kein Eigeninteresse geltend macht und die Gründe nur vorgeschoben sind.

Die Kündigungsfrist beträgt bei einer bisherigen Mietzeit bis zu fünf Jahren Mietzeit = 3 Monate Frist, 8 Jahre = 6 Monate und mehr als 8 Jahre = 9 Monate Kündigungsfrist.

Es kommt also letzten Endes auf die Begründung der Kündigung (Mietrecht) an, um die genauen Erfolgsaussichten vorhersehen zu können.

Ich kenne zwar keinen Kollegen im Raum Karlsruhe, doch betreut meine Kanzlei schon sehr viele überörtliche Mandanten, das kein Problem darstellt, da die Kommunikation mit Telefon, Fax und E-Mail gewährleistet ist. Gerichtstermine können dann auch per Zug angefahren werden.

Diesbezüglich biete ich Ihnen gerne meine Dienste an.

Andernfalls können Sie hier auf der Plattform sicherlich einen Kollegen finden.

Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 07.02.2011 21:26:42

Sehr geehrter Fragesteller,

ich werde Ihre Nachfrage bis spätestens morgen früh umfassend beantwortet haben.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
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