Frage geschrieben am 29.07.2010 13:54:52
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Vermieterin stellt bei längerer Abwesenheit des Mieters den Strom ab
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1125Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
gestern erlebten mein Freund und ich zum wiederholten Male, dass die Vermieterin meines Freundes bei seiner ängerer Abwesenheit (2 bis 7 Tage) den Strom abstellte. Zugang zum zentralen Stromkasten hat nur sie. Bislang stellte sie bei unserem Eintreffen den Strom jedes Mal wieder an. Sie begründete ihr Tun damit, dass sie Geräusche aus der Wohnung gehört und "Einbrecher" vermutet habe. Mit dem Abstellen des Stroms habe sie die "Einbrecher" vertreiben wollen.
Gestern kamen wir nach 7 Tagen Abwesenheit in die Wohnung und wieder gab es keinen Strom. Leider war die Vermieterin nicht anwesend. Wir hatten vor, den Umzug meines Freundes vorzubereiten, Kartons zu packen etc. Nach Einbruch der Dunkelheit mussten wir das aufgeben und 80 km zurück in das neue Zuhause fahren.
Mein Freund hat keine Mietschulden - auch nicht beim Stromlieferanten. Die Vermieterin ist fast 80 Jahre alt, alleinstehend.
Ich hätte gerne dass sie ihre verbotene Eigenmacht unterlässt und mir eine Fahrtkostenpauschale ersetzt. Wir fuhren mit meinem Auto.
Wie beurteilen Sie diesen Fall?
I. S.
Antwort geschrieben am 29.07.2010 14:24:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 153
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ihre Vermieterin ist keinesfalls befugt, ihrem Mieter eigenmächtig den Strom abzustellen. Selbst wenn der Mieter Mietschulden hätte, dürfte sie so nicht handeln.
Das Argument, sie habe Einbrecher vertreiben wollen, ist rechtlich gesehen nicht haltbar. Natürlich darf eine Vermieterin handeln, wenn Sie eine konkrete Gefahr für die Mietsache vermutet, in diesem Falle also einen möglichen Einbruch. Da es aber einen Einbrecher vermutlich nicht von seiner Tat abhalten wird, wenn der Stromkreislauf unterbrochen wird, ist ihre Handlung wenig zielführend. Wenn sie eine konkrete Gefahr für die Mietsache befürchtet, muss sie die Polizei rufen, die dann vor Ort entscheiden müsste, ob ein Zutritt zur Wohnung in Abwesenheit des Mieters geboten ist oder nicht.
Aufgrund Ihrer Schilderung vermute ich, dass die Vermieterin womöglich aufgrund Ihres Alters nicht adäquat handelt, ohne dabei konkret den Mieter verärgern zu wollen. Deswegen scheint es mir ratsam, hier nicht gleich den Rechtsweg zu beschreiten, sondern erst nochmal das Gespräch mit der alten Dame zu suchen.
Ich rate Ihnen zu folgender Vorgehensweise:
Fertigen Sie ein Protokoll der bisherigen Vorkommnisse auf und fordern Sie die Vermieterin, am besten auch schriftlich, auf, ab sofort von weiteren Stromabschaltungen abzusehen. Je nach Reaktion der Vermieterin sollten Sie auch ankündigen, dass Sie sich bei weiteren eigenmächtigen Handlungen ihrerseits, aus denen Ihnen ein Schaden entsteht, vorbehalten, einen Anwalt einzuschalten und zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
Da der geplante Umzug durch das eigenmächtige, rechtlich unzulässige Handeln der Vermieterin nicht stattfinden konnte und Sie zusätzliche Autofahrten auf sich nehmen mussten, haben Sie meiner Einschätzung nach durchaus einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der aufgewendeten Benzinkosten. Sofern die Vermieterin diese nicht freiwillig begleichen möchte, müssten Sie einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Sollte es hier zu einem Rechtsstreit kommen, müssten Sie allerdings womöglich auch nachweisen, dass Sie versucht haben, die Vermieterin zu erreichen und dass der Umzug wegen Dunkelheit keinesfalls zu realisieren war.
Ich hoffe, Ihnen in dieser Angelegenheit weitergeholfen zu haben. Sollten noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Ich möchte Sie abschließend darauf hinweisen, dass im Rahmen dieser Plattform nur einer erste Einschätzung des Sachverhalts auf Grundlage Ihrer Angaben erfolgen kann. Sollten hier Informationen hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
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