Vermieter verlangt Ersatz Arbeitsplatte in Küche nach Auszug
17.02.2009 17:41 |
Preis: ***,00 € |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Tochter hat wenige Monate in einem Personalwohnhaus ihres ehemaligen Arbeitgebers gewohnt. Da sie den Arbeitgeber wechsete, musste sie zum 30.11.08 aus der Wohnung ausziehen. In der Wohnung war eine kleine neue Einbauküche vorhanden. Leider war unserer Tochter ein Missgeschick passiert: Sie hatte einige Kratzer in der Arbeitsplatte verursacht, indem sie beim Entbeinen eines Schinkens vom Knochen abrutschte und in die Plattenoberfläche schnitt. Bei der Endreinigung hatte ich das zwar gesehen, die Schnitte aber als eher unwesentlich erachtet. (Man muss dazu sagen, dass es keine hochwertige Wohnung ist, eine Personalwohnung unterer Mittelklasse). Zur Wohnungsübergabe war meine Tochter leider nicht zugegen, da sie im Schichtdienst tätig ist. Ich hatte einen Brief gegen Quittung bei der Nachtwache hinterlassen, mit Schlüsselübergabe und dem Hinweis, dass wenn nicht bis zu einem angegebenen Termin eine Rückmeldung des Vermieters erfolgen würde, wir die Übergabe als mängelfrei vollzogen erachten würden. Bis zum Termin meldete sich niemand. Es meldete sich die Hausverwaltung erst mehrere Tage später, (Mitte Dezember) nun mit der Aufforderung, die komplette Arbeitsplatte ersetzt haben zu wollen. Man ginge von rd. 100-150 Euro aus. Ich erbat ein Angebot, unter dem Vorbehalt, dass ich den Schaden nicht für so erheblich erachte, sodass eine Weiternutzung im jetzigen Zustand unmöglich sei. Man antwortete, es ginge ums Prinzip, es sei schließlich eine neue Platte gewesen und nun habe diese Kerben...Jetzt erhielten wir ein Angebot zum Auswechseln einer Arbeitsplatte. Diese soll fast 600 Euro kosten, aggm. kann man nur die ganze Platte wechseln.
Meine Fragen nun: Muss unsere Tochter tatsächlich den Austausch der gesamten Platte bezahlen bzw. ist sie überhaupt schadensersatzpflichtig und wenn ja, was ist angemessen? Hätte sich die Hausverwaltung nicht bis zum Termin melden müssen? Schließlich ist die
Wohnung aggm. zum 01.12. wieder neu vermietet worden.
Ich bedanke mich im Vorwege für eine rechtliche Beurteilung meiner Frage. Freundliche Grüße.









