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Frage geschrieben am 28.10.2009 11:07:40

Vermieter übermittelt Daten ohne mein Einverständnis

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2407
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Folgende Frage habe ich:
Darf mein Vermieter ohne mein Wissen und Einverständnis Daten und Unterlagen an das Jobcenter/die ARGE übermitteln, wie Mietvertrag, Wohnungsübergabeprotokoll und ähnliches?
Darf der Vermieter einfach mein Lastschriftverfahren stornieren, nachdem das Jobcenter bei diesem angerufen hat und zu Unrecht behauptet hat, es würde ab sofort die Miete direkt an den Vermieter überweisen?


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Diese Antwort ist vom 28.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 28.10.2009 12:05:45
Rechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3, 18225 Kühlungsborn, Tel: 038293/432783, Fax: 038293/432785
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Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Fragen dass damit entgegengebrachte Vertrauen.

Ob Datenschutzverstöße vorliegen oder nicht, wird sich insbesondere daraus ergeben, inwiefern das Jobcenter die von Ihnen zu entrichtenden Miete übernimmt. Für den Fall, dass das Jobcenter hier die Mietzahlungen entweder an den Vermieter oder an Sie direkt überweist, hat das Jobcenter einen Anspruch darauf zu erfahren, in welchem Zustand sich die Wohnung befindet und insbesondere die mietvertraglichen Bedingungen. Das Jobcenter selbst ist hier ja derjenige, der in diesem Fall die Miete zahlt, auch wenn nur ein Teil vom Jobcenter getragen wird. Hier muss das Jobcenter sodann auch die Berechtigung der Höhe der Miete nachprüfen, wozu es die oben genannten Informationen benötigt.

Allerdings dürfte dieser Anspruch durch das Jobcenter zunächst Ihnen gegenüber geltend zu machen sein. Der Vermieter dürfte sodann nur mit Ihrem Einverständnis diese Daten übermitteln. Allerdings sind Sie, wie o.g. zur Übermittlung in den o.g. Fällen verpflichtet.

Hinsichtlich des Lastschriftverfahren gilt Folgendes: Ist diese vertraglich vereinbart worden, so hat der Vermieter nicht das Recht, das Lastschriftverfahren, welches Sie dazu nutzen, um Ihre Mitschuld zu begleichen, zu stornieren. Auch nicht, wenn das Jobcenter behauptet, dass die Zahlungen vom Jobcenter selbst erfolgen. Ist Letzteres jedoch tatsächlich so, dürfte der Vermieter berechtigt sein, hier die Lastschrift zu kündigen, da er von Ihnen sodann keine finanziellen Mittel behält, sondern diese vom Job Center überwiesen werden und er sodann auch seinen Anspruch gegenüber Ihnen in Höhe der Miete verliert. Rechtlich handelt es sich hier um eine so genannte Abtretung von Ansprüchen.

Ich hoffe, Ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich gerne, auch im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.10.2009 16:32:44

Das Jobcenter übernahm zwar damalig anteilig Mietkosten, nicht aber vollständig und leistete die stets an uns. Wir hatten zu keiner Zeit Mietschulden und könne das auch an Hand von Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen vom Vermieter belegen. Es bestand somit keinerlei Veranlassung, die Miete direkt an den Vermiter zu überweisen von Seiten des Jobcenters.
Der Mietvertrag wurde damalig dem Jobcenter vorgelegt.
Wenn dann der Vermieter nach einem Anruf vom Jobcenter ohne jegliche Begründung den Mietvertrag mit personenebezogenen Daten, ebenso das Übergabeprotokoll und andere Unterlagen an das Jobcenter übermittelt, ist das aus unserer Sich schon ein Versoß gegend as Bundesdatenschutzgesetz.
Eine Vollmacht oder Einerständniserklärung zur Datenübermittlung haben wir weder dem vermieter noch dem Jobcenter erteilt gehabt.
Wie sehen Sie das, liegt ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz vor?
Vielen Dank für Ihre nochmaligen Mühen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.11.2009 10:43:24

Sehr geehrter Fragesteller,

Zunächst herzlichen Dank für Ihre Nachfrage und die gleichzeitige positive Bewertung.

Selbstverständlich möchte ich Ihre Nachfrage auch beantworten.

Es lässt sich darüber nachdenken, ob gemäß § 28 Abs. 5 BDSG in Verbindung mit § 43 BDSG eine Verletzung vorliegt. Sodann müsste hier eine entsprechende Speicherung vorliegen und eine ohne Einwilligung und ohne Rechtfertigungsgrund (s.o.) vorgenommene Übermittlung vorliegen. Sofern der Vermieter eine Vielzahl von Wohnungen zur Vermietung unterhält kann man dies ohne weiteres annehmen.

Das Bundesdatenschutzgesetz bietet hier die Möglichkeit, eine entsprechende Anzeige an die Aufsichtsbehörde (§ 38 BDSG) zu richten. Diese würde hier eine Überprüfung vornehmen.
Die jeweiligen für Sie zuständigen Aufsichtsbehörden finden Sie hier: http://www.datenschutz.hessen.de/adr_priv.htm

Strafrechtliche Punkte werden wohl durch den Vermieter nicht verwirklicht worden seien, hier könnte man lediglich an § 203 Strafgesetzbuch bedenken, sofern hier Geschäftsgeheimnisse betroffen sind.

Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage hilfreich beantwortet zu haben und wünsche Ihnen eine angenehme Woche.


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