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Vermieter erlaubt Katze (schrifltich) und Hausordnung/Mietvertrag verbietet Haltung


27.03.2012 11:25 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin neu mit meiner Katze in eine Mietwohnung (Haus mit 7 Parteien) gezogen. Laut Hausordnung und Mietvertrag ist das Halten von Hunden und Katzen grundsätzlich verboten; der Vermieter hat mir beim Einzug im Wohnungsübergabeprotokoll jedoch schriftlich bestätigt, dass das Halten der Katze erlaubt ist (reine Wohnungskatze). Wichtig ist vielleicht noch, dass ausser mir nur Eigentümer im Haus wohnen und die anderen Bewohner zur Zeit noch nicht wissen, dass ich eine Katze habe.

Nun ist es so, dass mein Kater nachts häufig miaut/jault, weil er nicht ins Schlafzimmer darf. Eigentlich hatte ich vor, diese Zeit "durchzuhalten" bzw. das laute Miauen in Kauf zu nehmen um mich eben beim Kampf ums Schlafzimmer "durchzusetzen". Nun habe ich aber Angst, dass das Miauen die Nachbarn stören könnte und durch die entsprechende Beschwerde dann auch mein Recht der Katzenhaltung in Zweifel gezogen werden könnte.
Können Sie mir sagen, wie die Rechtslage dazu ist?

Ich vermute, dass ich das nächtliche Miauen unterbinden müsste bei Beschwerden (was ich zur Not ja tun könnte bzw. deutlich minimieren durch Öffen der Schlafzimmertür).
Gerne würde ich es darauf ankommen lassen (um die Katzn so lange wie möglich aus dem Schlafzimmer zu halten), aber wie wäre es, wenn dadurch das Thema "ist die Katze erlaubt oder nicht" generell zur Sprache käme?
Reicht das schriftliche Einverständnis des Vermieters aus und die Katzenhaltung ist rechtlich okay, oder könnten die anderen Eigentümer dagegen klagen, weil es ja eigentlich der Hausordnung widerspricht? Sollte letzeres zutreffen würde ich natürlich versuchen zu vermeiden, dass die andren Bewohner überhaupt von der Katze erfahren.

Besten Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüsse
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 437 weitere Antworten zum Thema:
Vermieter Katze
27.03.2012 | 12:19

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
701 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


Es ist generell möglich, dass Ihnen der Vermieter ausdrücklich im Einzelfall die Tierhaltung genehmigt, auch wenn im Vordruck des Vertrages und der Hausordnung ein Tierhaltungsverbot enthalten ist. Ihre individuelle Vereinbarung geht insoweit vor. Die Genehmigung bezieht sich dann aber nur auf die eine Katze. An die Erlaubnis ist der Vermieter gebunden, aus wichtigem Grund kann die Erlaubnis aber widerrufen werden, etwa bei Ruhestörung durch das Tier. Sie sollten also versuchen Störungen gering zu halten.

Die Wohungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss nicht ein generelles Tierverbot beschließen, ein solcher Beschluss wäre anfechtbar. Sollte aber ein rechtskräftiger Beschluss über das Verbot existieren oder sollte in der Teilungserklärung ein Haltungsverbot enthalten sein, dann würde Ihr Vermieter sich rechtswidrig verhalten, wenn er Ihnen die Haltung erlaubt. Die anderen Eigentümer könnten dann verlangen, dass Ihr Vermieter die Erlaubnis widerruft. Ob hier solche Gründe vorliegen, kann ich nicht beurteilen, ich gehe aber nicht davon aus. Die Hausordnung an sich würde nicht reichen.

Sie können sich auf die Erlaubnis des Vermieters berufen. Ein "Versteckspiel" auf Dauer halte ich nicht für sinnvoll. Ihr Vermieter sollte die anderen Eigentümer und die Verwaltung über die Katze informieren und am besten in der nächsten Versammlung eine Zustimmung per Beschluss einholen.

Um Ihre Frage abschließend beurteilen zu können, müsste man die Beschlusssammlung der VWEG kennen, sowie die Teilungserklärung.




Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Alfeld

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