366.323
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1534 Besucher | 16 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Vermieter Verstorben, was nun...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Vermieter Verstorben, was nun...

Vermieter Verstorben, was nun??


| 07.06.2012 16:57 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger


| in unter 2 Stunden

Ich wohne in einem 2 Familien Haus und wurde zum 31.05.2012 gekündigt. Kündigung (Mietrecht) war / ist unwirksam. (Eigenbedarf)
Die Kündigung (Mietrecht) ist nun zum 31.12.2012, wurde aber von meiner Anwältin und mir nicht Akzeptiert. Da ich und meine Frau einen schwerbehinderung gdb 50 haben. Darauf haben wir leider keine Antwort mehr bekommen können. Habe meine Miete immer Pünklich bezahlt.
Nun ist mein Vermieter gestern Verstorben, Kinder sind keine vorhanden. Seine Ehefrau ist leider vor 3 Jahren schon Verstorben.
Wie soll es nun weiter gehen, ist die Kündigung seitens meines Vermieters noch Rechtskräftig oder darf ich dort nun doch Länger wohnen bleiben.
Was passiert wenn morgen das Öl alle ist, und wir kein Warm wasser haben.
Oder Strom vom Haus abgestellt wird, weil kein Geld bezahlt wird. Einen eigenen Strom zähler habe ich!
Würde gerne das Haus kaufen, oder in die größere Wohnung ziehen.

Vielen Dank Frau Rechtsanwältin Herr Rechtsanwalt
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 437 weitere Antworten zum Thema:
Vermieter
07.06.2012 | 17:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Anfrage über das Online Beratungsportal frag-einen-anwalt.

Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln.

Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen.

Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage weiter wie folgt:

1)

Beim Tod des Vermieters geht im Erbfall der Mietvertrag mit dem bisherigen Inhalt auf den/die Erben(gemeinschft) als Gesamtrechtsnachfolger über.

2)

Die Wirksamkeit der Kündigung scheint streitig zu sein.

Sollten der/die Erben(gemeinschaft) das Haus verkaufen, so würden Sie nach § 566 BGB als neue Vermieter in einen noch bestehenden Mietvertrag eintreten. Allerdings bleibt vorliegend fraglich, ob die Kündigung wirksam ist/war.

3)

Die Erbschaft wurde noch nicht angenommen bzw. ausgeschlagen.

Sie sollten sich deshalb mit Ihrem Anliegen an das örtlich zuständige Nachlassgericht wenden, um den/die Erben ausfindig zu machen.

Es kommt insbesondere auch in Betracht, beim Nachlassgericht die Einsetzung eines NACHLASSPFLEGERS zu beantragen, wenn die Erbfolge nicht klar ist und auch sonst niemand zuständig sein will.

4)

Ich fasse wie folgt zusammen:

Sollte die Kündigung wirksam sein, so würde der Mietvertrag auch nach dem Tod des Vermieters nicht wieder aufleben.

An den Lieferanten/Anbieter von Öl/Strom/Wasser müssten Sie sich im Notfall direkt wenden. Im Idealfall ist/sind alsbald Erbfolge und Weiteres geklärt.

Wie bereits ausgeführt kann/sollte beim Nachlassgericht wohl die Einsetzung eines Nachlasspflegers beantragt werden.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann.

Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Anwaltskanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
anwalt@rechthilfreich.de

Internet- Arbeits - Miet - Verkehrsrecht

Homepage
www.rechthilfreich.de

Blogs
www.rechthilfreich.blogspot.de
www.arbeitsrecht-rechthilfreich.blogspot.de

Nachfrage vom Fragesteller 07.06.2012 | 18:14

Guten Tag Herr Kohberger,

vielen Dank für Ihre schnelle gute Antwort.
Die erste Kündigung (das wir zum 31.05.2012 ausziehen sollten), dagegen habe ich mit meiner Rechtschutz und der Anwältin gegengehalten. Dann wurde sich auf dem § 573a
Erleichterte Kündigung des Vermieters berufen seitens des Vermieters. Daraufhin wurde mitgeteielt, das wir nicht ausziehen wegen Härtefall und wegen unserer Behinderung. Darauf haben wir noch keine Antwort bekommen, obwohl sie hätte schon lägst erfolgen sollen.

MfG

und Vielen Dank, werde ich am Montag gleich zum Gericht gehen.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.06.2012 | 18:35

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die prompte Ergänzung des Sachverhaltes. Hierauf nehme ich noch wie folgt Stellung:

Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 BGB bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate (§ 573a BGB). Nach erster Einschätzung würde das Mietverhältnis dann Ende Dezember 2012 enden.

Wegen der Härtefallregelung konnten Sie aus den genannten Gründen die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.

Der Vermieter oder vorliegend der/die Erben muss/müssen dann das Mietverhältnis in aller Regel nur für eine angemessene Zeit - und nicht auf unbestimmte Zeit - fortsetzen.

Für die zu gewährende Frist werden die persönlichen Umstände, insbesondere die gesundheitlichen Einschränkungen, angemessen zu berücksichtigen sein.

Vielleicht werden Sie sich mit dem/den Erben nun doch noch außergerichtlich einig.

Ich wünsche noch einen guten Ausgang der Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen

Michal Kohberger
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 07.06.2012 | 17:58

Ergänzung zu Punkt 2: Sollten der/die Erben(gemeinschaft) das Haus verkaufen, so würde der Käufer nach § 566 BGB als neue Vermieter in einen noch bestehenden Mietvertrag eintreten. ------- § 566 BGB Kauf bricht nicht Miete (1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. (2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist. ---- Allerdings bleibt vorliegend fraglich, ob die Kündigung wirksam ist/war. Da Sie selbst auch ein Kaufinteresse haben sollten Sie sich auch aus diesem Grund an das Nachlassgericht wenden. Mit freundlichen Grüßen Michael Kohberger Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 2012-06-07 | 19:14


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Vielen Dank, und wollen wir das Beste für beide seiten Hoffen!"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-06-07
5/5.0

Vielen Dank, und wollen wir das Beste für beide seiten Hoffen!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Dillingen a. d. Donau

342 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht