18.08.2012 | 14:21
Antwort
von
Rechtsanwältin Jenny Weber
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts hiermit wie folgt beantworte:
Grundsätzlich ist es die Pflicht des Vermieters, die bei dem Mietobjekt anfallenden Betriebskosten zu tragen.
Es kann jedoch mietvertraglich vereinbart werden, dass der Mieter diese Betriebskosten zu tragen hat. Daraus folgt, dass der Vermieter auch nur die Betriebskosten auf den Mieter umlegen darf, die auch im Mietvertrag aufgeführt sind.
Die einzelnen Betriebskostenpositionen müssen dabei aber nicht auch einzeln im Mietvertrag aufgeführt sein. Es genügt eine Bezugnahme auf Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung (bis 2004) bzw. § 2 Betriebskostenverordnung (seit 2004), die sämtliche umlegbare Betriebskosten aufführt. Eine solche Bezugnahme stellt wohl die Regel dar. Lediglich die „sonstigen Betriebskosten" müssen im Mietvertrag explizit aufgeführt sein, damit der Vermieter diese auf den Mieter umlegen darf.
Gemäß Nr. 13 des
§ 2 BetrKV stellen die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung Betriebskosten dar. Diese kann der Vermieter nach dem o.g. auch auf Sie als Mieter umlegen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben
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Jenny Weber
Rechtsanwältin