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Vermieter-Haftplicht


18.08.2012 13:24 |
Preis: 25,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jenny Weber


| in unter 2 Stunden

Mein Vermieter hat seit min. 4 Jahren eine Vermieterhaftpflicht für die Absicherung seiner Risiken (z.B. Postbote rutscht aus weil ich als Mieter nicht Schnee geräumt habe und er belangt wird oder mir fällt ein Dachziegel auf den Kopf und ich verklage ihn.... etc.)
Diese legt er auf der Bertreibskosten-Abrechnung auf mich um.
Frage:
1. Ist das rechtlich richtig , wen ja wo steht das. Denn er fühlt sich absolut im Recht.
2. Seit midestens 4 Jahren hat er das auf der Abrechnung
Kann ich das Geld zurückforden?

18.08.2012 | 14:21

Antwort

von

Rechtsanwältin Jenny Weber
5 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts hiermit wie folgt beantworte:


Grundsätzlich ist es die Pflicht des Vermieters, die bei dem Mietobjekt anfallenden Betriebskosten zu tragen.
Es kann jedoch mietvertraglich vereinbart werden, dass der Mieter diese Betriebskosten zu tragen hat. Daraus folgt, dass der Vermieter auch nur die Betriebskosten auf den Mieter umlegen darf, die auch im Mietvertrag aufgeführt sind.
Die einzelnen Betriebskostenpositionen müssen dabei aber nicht auch einzeln im Mietvertrag aufgeführt sein. Es genügt eine Bezugnahme auf Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung (bis 2004) bzw. § 2 Betriebskostenverordnung (seit 2004), die sämtliche umlegbare Betriebskosten aufführt. Eine solche Bezugnahme stellt wohl die Regel dar. Lediglich die „sonstigen Betriebskosten" müssen im Mietvertrag explizit aufgeführt sein, damit der Vermieter diese auf den Mieter umlegen darf.

Gemäß Nr. 13 des § 2 BetrKV stellen die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung Betriebskosten dar. Diese kann der Vermieter nach dem o.g. auch auf Sie als Mieter umlegen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde.



Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben


Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Sollten Sie Nachfragen haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.


Mit freundlichen Grüßen
Jenny Weber
Rechtsanwältin



Rechtsanwältin Jenny Weber
Köpitzer Straße 4
10315 Berlin

Tel.: 030 – 5110683
Fax: 03212 – 1207358

E-Mail: info@kanzlei-weber-berlin.de
Homepage: www.kanzlei-weber-berlin.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jenny Weber
Berlin

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