Ich hatte vor einigen Monaten eher zufällig eine LED-Lampe -kleiner Strahler- mit 220-V-Stromkabel (eigentlich zum Beleuchten von Gemälden) auf der Hutablage des Fahrzeuges liegen. Seitdem gab es zu meinem Erstaunen keine weiteren Beschädigungen. Ich habe den Strahler natürlich daraufhin dort weiterhin liegen gelassen, erneute Beschädigungen blieben bis heute aus.
Nun meint ein Benutzer der Tiefgarage, es handele sich um eine Videokamera und erhebt Unterlassungsklage. Ausgerechnet dieser Benutzer steht -nicht beweisbar- im Verdacht, die Beschädigungen verursacht zu haben.
Zur Verdeutlichung: Es handelt sich nicht um eine Kamera-Attrappe, sondern um eine funktionsfähige LED-Lampe, die ich zum Gerichtstermin mitbringen und in eine Steckdose stecken könnte.
Wie ist hier die Rechtslage?
Antwort geschrieben am 06.08.2010 12:15:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marko Setzer
Tucholskystraße 37, 10117 Berlin, Tel: 030 54495266, Fax: 030 54495268
Gewerblicher Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 19
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Sehr geehrter/-e Fragesteller/-in,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
1. Zuerst zur Rechtslage (Videoüberwachung):
Grundsätzlich sind Videoüberwachungen eine technische Form der Datenerhebung. Diese Form der Datenerhebung ist aus juristischer Sicht nur von Bedeutung, wenn hierbei in die Rechte Dritter eingegriffen wird.
Bei Videoüberwachungen können sich derartige Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigene Bild) der Personen ergeben, deren Bilder erhoben, aufgezeichnet, übertragen und ausgewertet werden. Im Einzelfall stellt sich dann immer die Frage, (sofern denn eine echte Videoüberwachung vorliegt), ob der Einsatz von Überwachungstechnik zulässig ist. Insbesondere wenn es berechtigte Interessen an der Überwachung gibt oder der Schutz anderer Rechtsgüter im Vordergrund steht.
Da es sich beim Recht am eigenen Bild bzw. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht um ein nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschütztes subjektives Recht handelt, können widerrechtliche, zumindest fahrlässige Verletzungen einen Schadensersatzanspruch auslösen. Bei schwerwiegenden Verletzungen kann auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, ein sog. Schmerzensgeld nach § 847 BGB, in Frage kommen. Entsprechend § 1004 BGB steht einem Geschädigten bzw. potenziell Beeinträchtigten ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zu. Der Unterlassungsanspruch geht dahin, die weitere Erstellung von Videobildern zu beenden. Der Beseitigungsanspruch zielt auf die Vernichtung gespeicherter Bilder.
Im Übrigen käme ja sogar ein berechtigtes Interesse für Sie (Schutz des Eigentums am PKW) in Betracht.
2. Nun zu der Ihnen gegenüber "angekündigten" Unterlassungsklage
Sofern wie Sie angeben, es sich augenscheinlich gar nicht um eine Videokamera handelt, liegt auch keine Videoüberwachung und damit kein Eingriff in Rechte Dritter vor und somit kann auch gar nicht um deren Zulässigkeit entschieden werden. Ein Unterlassungsanspruch dürfte ins Leere gehen.
Zumal Sie mit der Vorführung der LED-Lampe einen tauglichen Beweis anbieten könnten.
Abschließend erlaube ich mir noch den Hinweis, dass diese Antwort keinesfalls eine fundierte rechtliche Beratung ersetzen kann, sondern Ihnen einen ersten rechtlichen Rat geben kann. Ich empfehle Ihnen jedoch, im Falle eines Gerichtsprozesses, sich von einem fachkundigen Anwalt Ihres Vertrauens vertreten zu lassen.
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Marko Setzer
- Rechtsanwalt in Berlin-
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.08.2010 12:52:11
Sehr geehrter Herr Setzer,
vielen Dank für Ihre rasche und kompetente Beantwortung meiner Frage.
Spielt es eine Rolle, dass das Fahrzeug zwar überwiegend von mir genutzt wird, sich diese Unterlassungsklage gegen mich richtet, jedoch meine Ehefrau die eingetragene Fahrzeughalterin ist?
Sehr geehrter Herr Setzer,
vielen Dank für Ihre rasche und kompetente Beantwortung meiner Frage.
Spielt es eine Rolle, dass das Fahrzeug zwar überwiegend von mir genutzt wird, sich diese Unterlassungsklage gegen mich richtet, jedoch meine Ehefrau die eingetragene Fahrzeughalterin ist?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.08.2010 13:03:22
Sehr geehrter/-e Fragesteller/-in,
wie Sie ja schon richtig angeben, nutzen Sie das KFZ überwiegend - also sind grundsätzlich auch Sie richtiger Adressat der Unterlassungsklage. Es kommt auf die tatsächliche Verfügungsgewalt an.
Es spielt für Sie somit keine Rolle, dass Sie nicht eingetragener Halter des KFZs sind.
Würde sich allerdings die Unterlassungsklage allein gegen Ihre Frau als Halterin richten, wäre Sie eventuell falscher Beklagte, wenn von Ihr das KFZ überhaupt nicht genutzt werden würde.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter/-e Fragesteller/-in,
wie Sie ja schon richtig angeben, nutzen Sie das KFZ überwiegend - also sind grundsätzlich auch Sie richtiger Adressat der Unterlassungsklage. Es kommt auf die tatsächliche Verfügungsgewalt an.
Es spielt für Sie somit keine Rolle, dass Sie nicht eingetragener Halter des KFZs sind.
Würde sich allerdings die Unterlassungsklage allein gegen Ihre Frau als Halterin richten, wäre Sie eventuell falscher Beklagte, wenn von Ihr das KFZ überhaupt nicht genutzt werden würde.
Mit freundlichen Grüßen
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