02.10.2011 | 14:29
Antwort
von
Rechtsanwalt Jörg Klepsch
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Sehr geehrter Herr,
der von Ihnen geschilderte Sachverhalt berührt zwei Bereiche, nämlich einmal die Rückforderung von etwas Geschenktem durch den Schenker wegen der so genannten Verarmung und zum anderen die Frage, wer im Fall einer treuhänderisch Tätigkeit für einen anderen die Verwendung der erlangten Mittel beweisen muss.
Die Verhaltensweisen Ihrer Großmutter deuten darauf hin, dass sie möglicherweise auch in der Vergangenheit nicht mehr ganz genau beurteilen konnte, was sie getan hat. Zunächst hat sie ja offensichtlich eine
Schenkung ausgesprochen in dem Ihrer Mutter der nicht unerhebliche Betrag überlassen worden ist. Jetzt wird das Geld aus dem Verkauf des Hauses benötigt, um die Pflege bzw. den um gedeckten Bedarf nach Einsatz des eigenen Einkommens, zu finanzieren. Diese Rückforderung ist grundsätzlich zulässig. Derjenige, der zum Beispiel die Kosten einer Unterbringung im Heim nicht selbst tragen kann, muss, bevor staatliche Leistungen in Anspruch genommen werden können, sein eigenes Vermögen weitgehend einsetzen. Da das Haus verkauft worden ist, spielt es keine Rolle, ob dieses Haus eventuell Schonvermögen gewesen wäre, der Geldbetrag ist es jedenfalls nicht. Allerdings ist, wenn Ihre Mutter das Geld geschenkt bekommen hätte und auch noch haben würde, es so, dass Ihre Großmutter (letztlich durch das Sozialamt) nicht das ganze Geld zurückfordern könnte, sondern nur jeden Monat die Differenz zwischen der eigenen Rente Ihrer Großmutter und den Heimkosten. Diese monatliche " Rente " aus dem Vermögen Ihrer Großmutter muss solange bezahlt werden wie die Großmutter lebt bzw. der Gesamtbetrag ausreicht. Danach würde das Sozialamt prüfen, ob Ihre Mutter (rund eventuelle Geschwister) zum
Unterhalt gegenüber Ihrer Großmutter verpflichtet sind.
Für diese Abwicklung wäre natürlich Voraussetzung, dass Ihre Mutter das Geld nicht an die Großmutter zurückgezahlt hätte. Nach dem Sachverhalt ist dies der Fall. Die Überweisung ist belegbar.
Sofern nicht von Seiten Ihrer Großmutter (Sozialamt) bewiesen werden kann, dass Ihre Mutter das Geld wieder erhalten hat (Frage: wer hat den Erhalt des Geldes bei der Bank quittiert?) muss Ihre Mutter auch nicht bezahlen. Sie hat bewiesen, dass sie das was sie im Rahmen der treuhänderische Tätigkeit erhalten hat (Erlös aus Grundstücksverkauf) an die Großmutter herausgegeben hat.
Wenn jetzt noch etwas verlangt wird, muss der der geschenkt hat ( Ihre Großmutter) oder sonst das Geld zur Verwahrung übergeben hat, beweisen, dass der andere es erhalten hat. Ihre Mutter hat das, was sie zu beweisen hat, nämlich Herausgabe des im Rahmen der Tätigkeit für Ihre Großmutter Erlangten, bewiesen. Jetzt wäre es eben an der Gegenseite zu beweisen, dass Ihre Mutter das Geld erneut erhalten hat. Solange ein solcher Beweis nicht geführt ist, muss Ihre Mutter weder den vollen Betrag, noch Teilbeträge bezahlen.
Angesichts der geschilderten Verhaltensweisen empfehle ich dringend, keine eigenen Äußerungen mehr gegenüber dem Sozialamt/Betreuer abzugeben, sondern sich nur noch nach vorheriger Beratung anwaltlich vertreten zu lassen und nur noch über anwaltliche Vertretung mit den Behörden zu korrespondieren. Dazu stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Klepsch
Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht - Familienrecht - Baurecht
jk@kanzlei-klepsch.de
Tel: 0611 974510
Fax: 061 9745111
Nachfrage vom Fragesteller
02.10.2011 | 15:34
Laut meiner Mutter hat seinerzeit Ihre Mutter (meine Oma) den Empfang des Gelds bei der Bakn (Barabhebung) quittiert.
Da Sie anraten anwaltlichen Beistand für das weitere Vorgehen in Anspruch zu nehmen stellt sich die Frage welche anwaltlichen Kosten (sehr grob geschätzt) auf meine Mutter zukommen.
Ich werde meinen Eltern diesen Vorschlag unterbreiten und Sie am kommenden Dienstag ggf. telefonisch kontaktieren, bzw. den Kontakt zu meinen Eltern herstellen.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
02.10.2011 | 21:10
Sehr geehrter Herr ,
die Kosten richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand. Maßgeblich ist grundsätzlich, sofern keine Gebührenvereinbarung getroffen wird, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach dem alle Rechtsanwälte abrechnen müssen. Nach dem Gesetz würden die Gebühren bei dem vollen Wert der Rückforderung (110.000.- Euro)bei dem Ansatz der Mindestgebühr rund 800.- Euro (inkl. Umsatzsteuer) betragen.
Sofern keine Rechtsschutzversicherung eingreift und auch keine Ansprüche auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe bestehen, wären das die Kosten, mit denen jedenfalls zu rechnen wäre.
Ob Ansprüche auf Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe bestehen, richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen Ihrer Mutter.