Frage geschrieben am 11.03.2010 09:12:16
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Vermeidung gesetzlichen Erbrechts
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1042Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Was kann ich tun um zu verhindern, daß er auch noch erbt ?
Hausverkauf mit Einsitzrecht ? Einkauf in Betreuungseinrichtung ?
Welche Möglichkeiten gibt's noch ?
Antwort geschrieben am 11.03.2010 11:04:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Hans-Christoph Schwarz
Industriestr. 12, 95466 Weidenberg, Tel: 09278-2639330, Fax: 09278-2639339
Steuerrecht, Mietrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht, allgemein, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte)
Bewertungen: 24
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gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1.) Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Verstorbene (Erblasser) die erben nicht durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) eingesetzt hat. Verstirbt der Erblasser, ohne vorher wirksam festzulegen, wer was erben soll, so erben nach dem Gesetz zum einen die Verwandten und auf der anderen Seite der Ehegatte des Erblassers.
Da Sie geschieden sind, scheidet letztgenannte Erbfolge aus.
Die Verwandten des Erblassers werden gemäß erben erster Ordnung">erben erster Ordnung">erben erster Ordnung">erben erster Ordnung">§ 1924 ff. BGB in verschiedene Ordnungen eingeteilt.
Gesetzliche erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Nichteheliche Kinder sind nach ihrer Mutter schon immer voll erbberechtigt. Seit 1.2.1998 sind sie auch in der Erbfolge nach ihrem Vater ehelichen Kindern voll gleichgestellt. Voraussetzung für die ihrem gesetzlichen Erbrecht zu Grunde liegende Verwandtschaft mit dem Vater ist, dass die Vaterschaft förmlich festgestellt wurde, entweder gerichtlich durch rechtskräftiges Urteil oder durch wirksames Anerkenntnis. Für die vor dem 1.7.1998 geborenen Kinder beurteilt sich die Vaterschaft nach früherem Recht (§§ 1600 a-o BGB alte Fassung). Die Vaterschaftsfeststellung ist auch noch nach dem Erbfall mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Geburt möglich.
Zu beachten ist, dass über die Erbfolge der Kinder mittelbar eine Erbfolge der geschiedenen Ehefrau eintreten kann, nämlich dann, wenn ein Kind verstirbt, ohne eigene Abkömmlinge zu haben. (§ erben erster Ordnung">1924 Abs. 2 i.V.m. erben zweiter Ordnung">erben zweiter Ordnung">erben zweiter Ordnung">erben zweiter Ordnung">§ 1925 Abs. 1 BGB).
Ihr einziger unehelicher Sohn würde damit ihr gesamtes Vermögen erben, sofern sie keine letztwillige Verfügung errichten.
2.)
Durch letztwillige Verfügung können sie ihren Abkömmling von der Erbfolge ausschließen.
Zu berücksichtigen ist dann jedoch das Pflichtteilsrecht gemäß § 2303 Abs. 1 BGB. Der Pflichtteilsanspruch des Abkömmlings wird durch die Verfassung (Art. 14 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) geschützt und ist zwingend.
Eine Beschränkung bzw. Entziehung des Pflichtteils ist nur in den engen Ausnahmefällen des § 2338 Abs. 1, Satz 1 BGB und der §§ 2345 Abs. 2, 1, S. 1, 2339 Abs. 1 BGB möglich. (Verschwendung, erhebliche Überschuldung, Tötung des Erblassers, Beeinträchtigung bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen).
a)
Aufgrund der Vertragsfreiheit ist es stets möglich, einen Pflichtteilsverzichtsvertrag nach § 2346 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 BGB abzuschließen, wobei die Form der notariellen Beurkundung zu beachten ist. Hierzu müsste ihr Abkömmling allerdings zur Mitwirkung bereit sein.
b)
Der Pflichtteilsanspruch besteht in der Hälfte der Höhe des gesetzlichen Erbteils. Dieser bemisst sich nach § 2311 BGB nach der Höhe des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todesfalls. Ein wirkungsvolles Mittel zur Verkleinerung von Pflichtteilsansprüchen stellt der Ansatzpunkt der Minimierung des Nachlasses dar.
Lebzeitige Vermögensübertragungen führen demnach mittelbar zu einer Verringerung des Pflichtteilsanspruchs. Zu beachten ist dabei, dass den Pflichtteilsberechtigten bei Nachlassreduzierung durch Schenkung der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB zusteht. Aufgrund ihrer nicht mehr ganz so optimistisch zu beurteilenden Lebenserwartung, sollte hierauf acht gegeben werden, da eine Schenkung nur dann unberücksichtigt bleibt, wenn zur Zeit des Erbfalls 10 Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte eine Ergänzung des Pflichtteils in Höhe des Betrags verlangen kann, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Es wird also ein fiktiver Nachlass als Berechnungsgrundlage gebildet.
c)
Am Rande sei bemerkt, dass ein weiterer Ansatzpunkt zur Reduzierung ungewünschter Pflichtteilsansprüche darin besteht, die Pflichtteilsquote aufgrund des Hinzutretens weiterer Pflichtteilsberechtigter zu beeinflussen.
So würde etwa die Eheschließung im gesetzlichen Güterstand zu einer Reduzierung des gesetzlichen Erbrechts um 1/2 führen. Der Pflichtteils Anspruch betrüge dann 1/4.
d)
Durch die Veräußerung der Immobilie könnten Sie liquide Mittel schaffen, an deren "Verschwendung" Sie zum Zwecke der Reduzierung des Nachlasses nicht gehindert sind.
Hier muss beachtet werden, dass Sie möglichst lange in Ihrer Immobilie verbleiben möchten. Hierzu stehen ihnen mehrere Möglichkeiten zu Gebote:
aa) Dauerwohnrecht gemäß § 31 WEG
Das Dauerwohnrecht gemäß § 31 WEG ist ein vererbliches und veräußerliches, aber kein grundstücksgleiches Recht. Diese Erblichkeit gehört zu den unabdingbaren Inhalten dieses Rechts. Daher dürfte dies für Sie eher uninteressant sein.
bb) Nießbrauch
Der Nießbraucher hat das Recht, sämtliche Nutzungen aus dem belasteten Gegenstand zu ziehen. Sollte die Immobilie verschenkt werden, ist gerade bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt zu beachten, dass dies dies den Anlauf der Frist des § 2325 Abs. 3 BGB (die 10-Jahresfrist) hindert.
cc) Wohnungsrecht § 1093 BGB
Das Wohnungsrecht beinhaltet das Recht, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen.
Das Wohnungsrecht beinhaltet das Recht zur Duldung der Benutzung auch nur bestimmter Räume.
Der Wohnzweck muss dabei der Hauptzweck sein. Mit dem Tod des Berechtigten, erlischt das Wohnungsrecht automatisch. Es ist nicht vererblich.
Gemäß § 16 Abs. 2 der Grundbuchordnung kann des Weiteren bestimmt werden, dass die Eintragung des Eigentums des Erwerbers von der Eintragung des Wohnungsrechts im ersten Rang abhängig gemacht wird.
Als Berechtigter wären Sie auch befugt, die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
dd) Wohnungsreallast
Bei der Wohnungsreallast ist der Eigentümer verpflichtet, allgemein und nicht an bestimmten Räumen ohne Ausschluss des Eigentümers Wohnraum zu gewähren und gebrauchsfähig zu halten.
Von der Dienstbarkeit unterscheidet sich die Reallast dadurch, dass Erstere auf ein Unterlassen oder Dulden und Letztere auf eine aktive Handlung gerichtet sein muss.
Die Wohnungsreallast verpflichtet den Eigentümer allgemeinen ohne Ausschluss des Eigentümers Wohnraum zu gewähren und gebrauchsfähig zu erhalten.
Zur Eigentumsübertragung in Verbindung mit der Belastung des Grundstücks mit einer Reallast oder Dienstbarkeit sowie zur Formulierung einer letztwilligen Verfügung wenden Sie sich zweckmäßigerweise an einen Notar.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Online-Beratung lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung auf Grund der von Ihnen geschilderten Sachverhaltsumstände handelt. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung nicht nur unerheblich verändern.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung durch Sie freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Schwarz
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 11.03.2010 13:45:08
Ergänzend sei zum Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen ausgeführt:
Seit dem 1. Januar 2010 werden bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs Schenkungen graduell immer weniger berücksichtigt, je länger sie zurückliegen. Eine Schenkung im 1. Jahr vor dem Ableben wird voll in die Berechnung einbezogen, im 2. Jahr nur noch mit 9/10, im 3. Jahr nur noch mit 8/10, usw.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Schwarz
Rechtsanwalt
Ergänzend sei zum Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen ausgeführt:
Seit dem 1. Januar 2010 werden bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs Schenkungen graduell immer weniger berücksichtigt, je länger sie zurückliegen. Eine Schenkung im 1. Jahr vor dem Ableben wird voll in die Berechnung einbezogen, im 2. Jahr nur noch mit 9/10, im 3. Jahr nur noch mit 8/10, usw.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Schwarz
Rechtsanwalt
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