Antwort geschrieben am 10.03.2011 19:23:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 163
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vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes folgendermaßen beantworten:
Vorab teile ich Ihnen mit, dass die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts keine endgültige Einstellung ist.
Bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung können die Ermittlungen bzw. das Ermittlungsverfahren oder nachfolgend das Strafverfahren jederzeit wieder aufgenommen werden.
Sie können dem geschädigten Hotel (theoretisch) dessen Recht, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vorzugehen, gegen Begleichung Ihrer Schulden „abkaufen". Dahingehend sei angemerkt, dass die Staatsanwaltschaft aber auch von selbst erneut die Ermittlungen aufnehmen kann. Die Staatsanwaltschaft ist hieran durch den Verzicht des Hotels nicht gehindert!
Um sich vorliegend nicht des Eindrucks auszusetzen, dass Sie auf Beweismittel einwirken – hierdurch könnte der Haftgrund der Verdunklungsgefahr verwirklicht werden – sollten Sie Ihr Anliegen möglichst vorsichtig formulieren. Idealer Weise sollten Sie sich hierbei durch einen Strafverteidiger unterstützen lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen für eine weitere Wahrnehmung Ihrer Strafverteidigung und im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
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