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Frage geschrieben am 10.03.2011 18:19:22

Vermeidung der Wiederaufnahme eines Verfahrens

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 887
Hallo. Ich habe über einen längeren Zeitraum hinweg in einem Hotel gehaust. Anfangs zahlte ich die Miete stets. Später jedoch nicht mehr, da meine finanziellen Mittel/Einkommen ausblieben. Ich musste, ohne meine Schuld begleichen zu können aus dem Hotel ausziehen, was ich auch tat. Das Hotel zeigte mich darauf hin wegen Betruges an und die Staatsanwaltschaft ermittelte wegen Einmietbetruges. Ich wurde schriftlich vernommen. Nun hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. §170, Abs. II StpO eingestellt. Ich möchte dem Hotel eine Ratenzahlung zukommen lassen, in der Hoffnung, das sie angenommen wird. Wie kann ich und kann ich überhaupt die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund einer Beschwerde des Hotels bei der Staatsanwaltschaft vermeiden?


Antwort geschrieben am 10.03.2011 19:23:15
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes folgendermaßen beantworten:

Vorab teile ich Ihnen mit, dass die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts keine endgültige Einstellung ist.
Bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung können die Ermittlungen bzw. das Ermittlungsverfahren oder nachfolgend das Strafverfahren jederzeit wieder aufgenommen werden.

Sie können dem geschädigten Hotel (theoretisch) dessen Recht, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vorzugehen, gegen Begleichung Ihrer Schulden „abkaufen". Dahingehend sei angemerkt, dass die Staatsanwaltschaft aber auch von selbst erneut die Ermittlungen aufnehmen kann. Die Staatsanwaltschaft ist hieran durch den Verzicht des Hotels nicht gehindert!

Um sich vorliegend nicht des Eindrucks auszusetzen, dass Sie auf Beweismittel einwirken – hierdurch könnte der Haftgrund der Verdunklungsgefahr verwirklicht werden – sollten Sie Ihr Anliegen möglichst vorsichtig formulieren. Idealer Weise sollten Sie sich hierbei durch einen Strafverteidiger unterstützen lassen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen für eine weitere Wahrnehmung Ihrer Strafverteidigung und im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

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