Für beide Beispiele ist der Standort des Fotografen öffentlicher Grund.
Wenn nun Bilder auf zugänglichen Baustellen entstehen oder Aufnahmen von Details profaner Industriebauten mittels Bildbearbeitungssoftware bearbeitet werden, dürfen solche Bilder vermarktet werden ohne die Zustimmung des Eigentümers?
Wie weit geht die Entscheidung des Gerichts "es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache", außer dem Bezug auf die Panoramafreiheit?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 30.11.2010 20:49:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Zu Ihrer Frage ist auf die entsprechende Regelung des Urheberrechts zu verweisen. Danach ist es erlaubt, Bilder von Bauwerken zu machen, die sich an öffentlichen Plätzen, Wegen etc. befinden.
Bei einer Baustelle ist zu beachten, daß es vielleicht praktisch möglich ist sie zu betreten, aber sie dennoch nicht betreten werden darf, da es sich um Privatbesitz handelt.
Wenn Sie jedoch Außenaufnahmen(!) von einer Baustelle oder einem Industriebau von öffentlichen Wegen aus machen, haben Sie auch das Recht diese zu vermarkten.
Insofern sehe ich auch keine Hindernisse diese Aufnahmen mittels Bildbearbeitungssoftware zu verändern.
Anderes gilt teilweise bei Bauwerken die selbst einen Urheberschutz genießen (z.B. spezielles durch Künstler entworfenes Haus o.ä.), aber nicht bei den von Ihnen erwähnten Bauwerken.
Der Begriff „bleibend" bezieht sich darauf, daß sich das Werk dauerhaft an dem öffentlichen Grund befinden muß.
Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß Bildaufnahmen und –bearbeitungen die die vorgenannten Kriterien erfüllen auch zu gewerblichen Zwecken genutzt werden dürfen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Ich bedanke mich für eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.12.2010 12:58:28
Die Baustelle ist Privatbesitz und darf nicht betreten werden; dazu muss sie aber auch als solcher gekennzeichnet sein; sprich eine Umfriedung vorhanden sein!?
Wenn nun ein Bild auf einer Baustelle entstanden ist welche hätte nicht betreten werden dürfen; und keine charakteristischen Merkmale dieses Ortes darstellt (Beispielsweise völlig allgemeine Stapel Ziegelsteine) welche Recht könnte dann der Eigentümer ausüben im Falle einer Vermarktung des Bildes? Die Strafrechtliche Sichtweise des Hausfreidensbruchs soll nicht betrachtet werden.
Stichwort zweiter Teil meiner anfangs gestellten Frage: In der Friesenhausentscheidung besagt das Urteil es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache.
Die Baustelle ist Privatbesitz und darf nicht betreten werden; dazu muss sie aber auch als solcher gekennzeichnet sein; sprich eine Umfriedung vorhanden sein!?
Wenn nun ein Bild auf einer Baustelle entstanden ist welche hätte nicht betreten werden dürfen; und keine charakteristischen Merkmale dieses Ortes darstellt (Beispielsweise völlig allgemeine Stapel Ziegelsteine) welche Recht könnte dann der Eigentümer ausüben im Falle einer Vermarktung des Bildes? Die Strafrechtliche Sichtweise des Hausfreidensbruchs soll nicht betrachtet werden.
Stichwort zweiter Teil meiner anfangs gestellten Frage: In der Friesenhausentscheidung besagt das Urteil es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.12.2010 10:41:45
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Bzgl. des Privatbesitzes ist auszuführen, daß eine Umzäunung, Zugangskontrolle o.ä. vorhanden sein muß, sonst sind sie öffentlich und frei zugängig.
Wenn die o.g. Priveligierung nicht zutrifft - und daher ein Objekt sich nicht an öffentlichen Wegen o.ä. befindet - entfällt ein Verwertungsrecht. Bei einem Stapel Ziegelsteine ist natürlich die Frage, ob der Eigentümer diese überhaupt wieder erkennen würde.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Bzgl. des Privatbesitzes ist auszuführen, daß eine Umzäunung, Zugangskontrolle o.ä. vorhanden sein muß, sonst sind sie öffentlich und frei zugängig.
Wenn die o.g. Priveligierung nicht zutrifft - und daher ein Objekt sich nicht an öffentlichen Wegen o.ä. befindet - entfällt ein Verwertungsrecht. Bei einem Stapel Ziegelsteine ist natürlich die Frage, ob der Eigentümer diese überhaupt wieder erkennen würde.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
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