wir tragen uns mit dem Gedanken mit einer oder mehreren in Prag ansässigen Immobilienunternehmen eine Kooperation hinsichtlich der Vermarktung ihrer Wohnungen im / am deutschen Immobilienmarkt einzugehen.
Unsere Vorstellung ist bei positiver Resonanz seitens der angefragten Unternehmen vertraglich zu verankern, das bei erfolgreicher Vermittlung und späterem Kaufvertragsabschluss - eine Provision zu zahlen ist.
Nur möchten wir gern im Vorfeld klären ob dies rein rechtlich zugelassen und wenn ja wie umzusetzen ist ohne sich in Deutschland strafbar zu machen.
Antwort geschrieben am 07.11.2010 17:56:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dr. Roger Blum
Walther-Nernst-Straße 1, 12489 Berlin, Tel: (030) 467240570, Fax: (030) 467240579
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht
Bewertungen: 25
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vielen Dank für die Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich ist die Vermarktung von Auslandsimmobilien in Deutschland rechtlich zulässig. Für die Vermarktung in Deutschland ist allerdings eine behördliche Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) erforderlich.
§ 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO bestimmt, dass derjenige, der gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf. Die Erlaubnis umfasst also die Tätigkeit als Vermittlungsmakler als auch als Nachweismakler.
Das Erlaubnisverfahren dient der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis, wenn kein Versagungsgrund des § 34c Abs. 2 GewO gegeben ist.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist oder wer in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, d.h. wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
Die Norm des § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO ist aber gem. § 4 Abs. 1 GewO dann nicht anwendbar, wenn der Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU (also auch Tschechien) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend selbständig tätig wird, es sei denn, die Tätigkeit aus dem anderen Staat wird zur Umgehung der Erlaubnispflichtigkeit erbracht. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn der Gewerbetreibende, um sich den in § 4 Abs. 1 GewO genannten Vorschriften zu entziehen, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus ganz oder vorwiegend im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig wird (vgl. § 4 Abs. 2 GewO).
Für Gewerbetreibende, die eine Maklertätigkeit nach § 34c Abs. 1 GewO ausüben, sind ergänzend auch die Bestimmungen der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer (MaBV) zu beachten. Sollten Sie ihre Tätigkeit nicht von Deutschland aus erbringen, dann verweise ich auf die Regelung des § 19 MaBV.
Von den verwaltungsrechtlichen Bestimmungen der GewO zu unterscheiden sind die vertraglichen Beziehungen zu tschechischen Immobilienunternehmen.
Hinsichtlich der vertraglichen Beziehungen empfehle ich – sollten Sie deutsches Recht, insbesondere die zentralen Vorschriften des §§ 652 bis 654 BGB (sie gelten für alle Makler, also auch für Wohnungs- und Grundstücksmakler) wünschen – eine ausdrückliche Rechtswahlklausel im Vertrag. Bei Verträgen mit Auslandsbezug ist grundsätzlich eine freie Rechtswahl zulässig (vgl. Art. 27 Abs. 1 EGBGB).
Neben der Wahl des anzuwenden Rechts sollte eine Gerichtsstandsvereinbarung in den Vertrag aufgenommen werden, d.h. es sollte bestimmt werden, welches Gericht bei Streitigkeiten örtlich zuständig sein soll. Es kann vertraglich vereinbart werden, dass Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen der Geschäftssitz des Maklers ist und der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag der Sitz des Maklers ist, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
Die konkreten Vertragsausgestaltungen sind im Rahmen der Erstberatung nicht zu klären.
Es gibt u.a. folgende Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. der einfache Maklerauftrag, der in § 652 BGB geregelt ist. Danach ist der Auftraggeber (hier das tschechische Unternehmen) nicht gehindert, weitere Makler einzuschalten. Er darf auch ohne den Makler den Hauptvertrag abschließen und der Makler ist nicht verpflichtet, tätig zu werden.
Davon zu unterscheiden ist der Makleralleinauftrag. Charakteristisch ist hier, dass der Auftraggeber nicht berechtigt ist, weitere Makler einzuschalten. Allerdings sind Sie dann regelmäßig auch verpflichtet, tätig zu werden.
Es gibt auch die Möglichkeit eines qualifizierten Alleinauftrags. Dieser verbietet dem Auftraggeber ein Eigengeschäft (z.B. auch örtlich begrenzt auf Deutschland). Ihr Vertragspartner müsste also Interessenten, die ohne Ihre Vermitlung an ihn herangetreten sind, an Sie verweisen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben. Ich weise darauf hin, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann.
Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar. Ich stehe im Rahmen der Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Roger Blum
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