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Frage geschrieben am 17.11.2011 20:20:41

Vermächtnisauszahlung - Kostenabzug Testamentvollstrecker

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € 58,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 714
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Eine Tante hat mir einen festen Betrag mit 20000,-- DM als Vermächtnis im Testament über den Notar vermacht. Der Testamentvollstrecker hat mir nach Umrechnung 9.816,85 € überwiesen. Bei Umrechnung von DM in € müßte die Überweisung auf 10.225,83 € lauten. Darf der Testamentvollstrecker 409,00 Euro für diese Überweisung als Honorar von mir verlangen oder muss ein Vermächtnis so ausgezahlt werden, wie es festgelegt ist?
Der TV hat das gleiche Vermächtnis erhalten. Dem TV war meine Kontonummer bekannt, er hat mich jedoch per Tel. danach gefragt und mir mitgeteilt, dass er 4 % in Abzug bringt.
Die Höhe des Gesamterbes ist mir bisher nicht bekannt. Die Überweisung des Vermächtnisses an mich war die einzige Arbeit, die der Testamentvollstrecker hatte.
Die Tante hat kein Honorar für die Testamentvollstreckung festgelegt.


Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Die Vorgehensweise des Testamentsvollstreckers ist nicht nachvollziehbar.
Grundsätzlich ist ein Geldvermächtnis in der vom Erblasser festgesetzten Höhe an den Vermächtnisnehmer auszukehren.

Ein Vermächtnis kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 2318, 2322 BGB gekürzt werden, allerdings nicht um die Vergütung des Testamentsvollstreckers.

Sie sollten insoweit einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, um die Sach- und Rechtslage abschließend überprüfen zu lassen.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Vermächtnisauszahlung - Kostenabzug Testamentvollstrecker | Gesamtbewertung: 3.8/5 | Datum: 2011-11-19
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