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Vermächtnis nicht vollständig ausbezahlt


19.01.2007 08:18 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch


| in unter 2 Stunden

Hier meine Frage:

Nach dem Tod meiner Mutter hat sie mir einen Geldbetrag in einem Vermächtnis hinterlassen und zwar in DM. Nach ihrem Tod wurde der Betrag von meinem Vater (mit dem ich sehr schlecht stehe) bewußt nicht vollständig in Euro umgerechnet und nach der Auszahlung durch ihn fehlen 570 Euro (die Auszahlungsfrist war schon im Dezember abgelaufen). Ich könnte zwar den Betrag zivilrechtlich einklagen, würde es aber vorziehen, da eine völlige Enterbung seitens meines Vaters droht, den Pflichtteil am Erbe meiner Mutter nun doch in Anspruch zu nehmen.
Ist dies mit dem Hinweis auf eine nicht fristgerechte und vollständige Auszahlung des Vermächtnisses noch möglich, auch nachdem ich das Vermächtnis bereits angenommen habe? Welcher Paragraph würde in dem Fall zutreffen?

Vielen Dank für die Beantwortung!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 60 weitere Antworten zum Thema:
Vermächtnis
19.01.2007 | 09:04

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch
425 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

1.)
Nach § 2307 Abs. 1 BGB steht dem Pflichtteilsberechtigten, der mit einem Vermächtnis bedacht ist und dieses nicht ausschlägt, ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht.

D.h. Sie können entweder das Vermächtnis oder den Pflichtteil verlangen. Dadurch das Sie von Ihrem Vater die Auszahlung des Vermächtnisses verlangten, steht Ihnen ein Pflichtteilsanspruch nicht mehr zu.

2.)
Je nach Höhe des Nachlasses haben Sie jedoch Anspruch auf Pflichtteilsrestanspruch.

Ein Pflichtteilsrestanspruch kommt dann in Betracht, wenn ein Pflichtteilsberechtigter nicht zum erben berufen wird, ihm aber ein Vermächtnis zugewendet wird und dieses niedriger ist als der Pflichtteil, § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

Nachfrage vom Fragesteller 19.01.2007 | 10:46

Sehr geehrter Herr Bordasch,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.

Wenn ich Sie recht verstehe, kann ich einen Pflichtteilsrestanspruch geltend machen.
Das Vermächtnis meiner Mutter belief sich auf 50.000 DM. Der Pflichtteil würde sich auf ca. 140.000 DM/75.000 EUR belaufen. Demnach würden mir noch ca. 90.000 DM/45.000 EUR zustehen?
Der einzige Erbe beim Tod meiner Mutter war mein Vater, den beiden Kindern wurde nur ein Vermächtnis in Höhe von 50.000 DM hinterlassen.

Mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.01.2007 | 16:44

Sehr geehrter Fragesteller,

nach den von Ihnen gemachten Angaben scheint es so zu sein, dass Sie einen Pflichtteilsrestanspruch haben.

Bitte beachten Sie jedoch die für den Pflichtteilsrestanspruch geltenden Verjährungsfristen.

Für eine weitere Beratung/Vertretung außerhalb dieser Erstberatung steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Berlin

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