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Als Vermächtnis muß ich 5 Jahre einen monatlichen Betrag von 100 Euro aus den Mieteinahmen eines geerbten Hauses an eine andere Person auszahlen.
Dieses Vermächtnis ist bei der Erbschaftssteuer berücksichtigt worden.
Nun meine Frage:
Kann ich bei meiner Einkommenssteuer jedes Jahr von den Mieteinnahmen (6000,- EUR im Jahr) die
Zahlungen von 12 * 100,- EUR gelten machen?
Bitte antworten Sie nur, falls Sie hier Aussicht auf Geltendmachung der 1200,- EUR bei der Einkommenssteuer sehen.
Antwort geschrieben am 16.11.2011 11:35:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Hier könnten Werbungskosten in der Gestalt der AfA in Frage kommen, wenn die Zahlungen als Anschaffungskosten anzusehen wären. Kosten, die als Werbungskosten sofort abziehbar sind, kann man eher verneinen.
Hier ist aber auf die Entscheidung des BFH, Urt. vom 20.07.2010 - IX R 30/09 (NV) hinzuweisen:
"Die Belastung eines erben mit einem Vermächtnis führt nicht zu Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Nachlasses. Die Erfüllung des Vermächtnisses ist kein entgeltliches Anschaffungsgeschäft (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1994 IX R 113/92, BFH/NV 1995, 959, m.w.N.). Sind aufgrund eines Schenkungsversprechens von Todes wegen wiederkehrende Leistungen an einen vom Vermögensübergeber bestimmten Dritten zu erbringen, so sind diese Leistungen erbrechtlichen Verpflichtungen gleichzustellen; auch deren Ablösung führt nicht zu steuerlich zu berücksichtigenden Anschaffungskosten (BFH-Urteil vom 20. Juni 2007 X R 2/06, BFHE 218, 259, BStBl II 2008, 99).
Demnächst sollte diese Berücksichtigung ausscheiden.
Nach derselben Entscheidung käme aber in Frage, diese Zahlungen als Sonderausgaben zu deklarieren. Dies "gilt für Versorgungsleistungen, die ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben und die Versorgung eines Erben bezwecken (BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; s. bereits BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882). Der Erblasser räumt dabei durch eine letztwillige Verfügung - sachverhaltsbezogen auch aufgrund eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrags - einer an sich erbberechtigten Person nur einen Anspruch auf Versorgungsleistungen ein (ausführlich BFH-Urteil in BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633). Dazu wird vorausgesetzt, dass die Erträge solcher Wirtschaftseinheiten zugunsten des Berechtigten vorbehalten werden, die diesem an sich kraft Erbrechts zustehen würden. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass auch hier - ebenso wie bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - mit der Abziehbarkeit der Versorgungsleistungen beim Verpflichteten und der Steuerbarkeit beim Bezieher der Rechtsgedanke der „vorbehaltenen Vermögenserträge" (hierzu Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317, 326 ff., BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1. c) rechtstechnisch verwirklicht wird (BFH-Urteile vom 14. Juli 1993 X R 54/91, BFHE 172, 324, BStBl II 1994, 19; vom 26. Juli 1995 X R 91/92, BFHE 178, 339, BStBl II 1995, 836)."
Dies wäre allerdings nur möglich, wenn der Empfänger Pflichtteilsansprüche gegen den eingesetzten Erben hatte.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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10963 Berlin
info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.11.2011 12:19:34
Sehr geehrter Herr Grueneberg,
darf ich nochmal meine Frage wiederholen:
"Nun meine Frage:
Kann ich bei meiner Einkommenssteuer jedes Jahr von den Mieteinnahmen (6000,- EUR im Jahr) die
Zahlungen von 12 * 100,- EUR gelten machen?
Bitte antworten Sie nur, falls Sie hier Aussicht auf Geltendmachung der 1200,- EUR bei der Einkommenssteuer sehen."
Als Antwort schreiben Sie mir zusammenfassend, dass die Geltendmachung bei der Einkommenssteuer nicht möglich ist.
Ich habe allerdings darum gebeten, nur dann zu antworten, wenn "Sie hier Aussicht auf Geltendmachung sehen."
Ich erwarte die Rückgabe der ausgeschriebenen 40,- EUR.
Mit freundlichen Grüßen
wolfy2000
Sehr geehrter Herr Grueneberg,
darf ich nochmal meine Frage wiederholen:
"Nun meine Frage:
Kann ich bei meiner Einkommenssteuer jedes Jahr von den Mieteinnahmen (6000,- EUR im Jahr) die
Zahlungen von 12 * 100,- EUR gelten machen?
Bitte antworten Sie nur, falls Sie hier Aussicht auf Geltendmachung der 1200,- EUR bei der Einkommenssteuer sehen."
Als Antwort schreiben Sie mir zusammenfassend, dass die Geltendmachung bei der Einkommenssteuer nicht möglich ist.
Ich habe allerdings darum gebeten, nur dann zu antworten, wenn "Sie hier Aussicht auf Geltendmachung sehen."
Ich erwarte die Rückgabe der ausgeschriebenen 40,- EUR.
Mit freundlichen Grüßen
wolfy2000
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.11.2011 12:24:29
Sie haben aber meine Aussage falsch verstanden: unter Umständen können Sie bei der Steuererklärung diese Kosten als Sonderausgaben geltend machen. Dies erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Dies hängt allerdings davon aus, ob die Zahlungen an Erbberechtigten erfolgen. Ich sehe also Aussichten auf Geltendmachung
Wegen etwaigen Reklamationen, bitte ich Sie darum, die Betreiberin dieser Plattform zu kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Sie haben aber meine Aussage falsch verstanden: unter Umständen können Sie bei der Steuererklärung diese Kosten als Sonderausgaben geltend machen. Dies erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Dies hängt allerdings davon aus, ob die Zahlungen an Erbberechtigten erfolgen. Ich sehe also Aussichten auf Geltendmachung
Wegen etwaigen Reklamationen, bitte ich Sie darum, die Betreiberin dieser Plattform zu kontaktieren.
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