Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 57 weitere Antworten zum Thema Vermächtnis.
Sehr geehrte Anwälte,
mein noch minderjähriger Sohn wurde im Testament der mütterlichen Oma mit einem Bar-Vermächtnis bedacht. Bis zu seiner Volljährigkeit wurde laut Testament seine Mutter (also die Tochter der Erblasserin) als Treuhänder für das Vermächtnis eingesetzt. Mit der Mutter meines Sohnes war ich nicht verheiratet, der Sohn lebt bei mir, ich habe das alleinige Sorgerecht.
Nach BGB 2180 muss die Annahme oder Ausschlagung eines Vermächtnisses per Erklärung erfolgen.
Meine Frage: zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Frist muss diese Erklärung erfolgen: unverzüglich durch mich als gesetzlicher Vertreter oder nach Eintritt der Volljährigkeit durch den Vermächtnisnehmer, also meinen Sohn selbst?
Vielen Dank vorab für Ihre kompetente Antwort
Ihr Ratsuchender
Antwort geschrieben am 23.01.2012 22:59:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Eine Frist für die Annahme- oder Ausschlagungserklärung besteht nicht.
Die Erklärung des Vermächtnisnehmers ist formfrei und und kann ausdrücklich oder stillschweigend abgegeben werden. Diese ist ggü. dem Beschwerten, also in der Regel dem Erben.
Die Ausschlagung durch einen Minderjährigen bedarf aber der Genehmigung des Familiengerichts, § 1643 Abs. 2 S. 1 Var. 1. BGB.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
Köthener Straße 44
10963 Berlin
info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Grueneberg direkt

