Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.frag-einen-anwalt.de » Erbrecht » Vermächtnis
Frage geschrieben am 23.01.2012 22:29:32

Vermächtnis

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 460
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 57 weitere Antworten zum Thema Vermächtnis.
Sehr geehrte Anwälte,
mein noch minderjähriger Sohn wurde im Testament der mütterlichen Oma mit einem Bar-Vermächtnis bedacht. Bis zu seiner Volljährigkeit wurde laut Testament seine Mutter (also die Tochter der Erblasserin) als Treuhänder für das Vermächtnis eingesetzt. Mit der Mutter meines Sohnes war ich nicht verheiratet, der Sohn lebt bei mir, ich habe das alleinige Sorgerecht.
Nach BGB 2180 muss die Annahme oder Ausschlagung eines Vermächtnisses per Erklärung erfolgen.

Meine Frage: zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Frist muss diese Erklärung erfolgen: unverzüglich durch mich als gesetzlicher Vertreter oder nach Eintritt der Volljährigkeit durch den Vermächtnisnehmer, also meinen Sohn selbst?

Vielen Dank vorab für Ihre kompetente Antwort
Ihr Ratsuchender


Antwort geschrieben am 23.01.2012 22:59:47
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Eine Frist für die Annahme- oder Ausschlagungserklärung besteht nicht.

Die Erklärung des Vermächtnisnehmers ist formfrei und und kann ausdrücklich oder stillschweigend abgegeben werden. Diese ist ggü. dem Beschwerten, also in der Regel dem Erben.

Die Ausschlagung durch einen Minderjährigen bedarf aber der Genehmigung des Familiengerichts, § 1643 Abs. 2 S. 1 Var. 1. BGB.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Vermächtnis | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2012-01-23
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
vielen Dank für die schnelle und klärende Antwort



So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Erbrecht letzten Monat:

52
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Vermächtnis