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Frage geschrieben am 02.03.2010 10:19:18

Vermögensverwaltende KG

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1707
Eine liegt eine (steuerlich) vermögensverwaltende, nichtgewerbliche KG vor, in der ausschließlich Einkünfte aus Vermietung entstehen. Die Gesellschafter haben die Einkünfte ebenfalls als Einkünfte aud Vermietung&Verpachtung und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb persönlich zu versteuern.

Um die Handelsregistereintragung zu vermeiden, ist für neue Gesellschafter eine (atypische) stille Beteiligung statt einer Kommanditbeteiligung geplant.

Sind atypische stille Beteiligungen bei rein vermögensverwaltenden Gesellschaften möglich ? Falls ja, werden die Einkünfte für diese nach §15 Abs.1 Nr.2 EstG in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert (nicht wünschenswert), oder bleiben es Einkünfte aus Vermietung&Verpachtung?


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Diese Antwort ist vom 2.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.03.2010 11:01:21
Rechtsanwältin Mariana Stötzer-Werner
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.

Atypische Beteiligungen sind auch bei rein vermögensverwaltenden Personengesellschaften möglich.

Nach der Einkommensteuerrichtlinie R 15.7 ist die bloße Verwaltung eigenen Vermögens regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit. Vermögensverwaltung liegt danach vor, wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt. Solange Sie also nicht über die vermögensverwaltende Tätigkeit hinausgehen, bleibt es bei EInkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Der atypische stille Gesellschafter wird aufgrund seiner Mitspracherechte steuerlich als Mitunternehmer gesehen. Bei vermögensverwaltenden PersG kommen die Einkunftsarten aus § 20 und § 21 EStG in Betracht. Soweit an einer solchen KG nur natürliche Personen beteiligt sind, bereitet die Eingruppierung als V+V-Einkünfte oder in solche aus Kapitalvermögen und die Verteilung der Überschusseinkünfte auf die G’fter keine Probleme.

Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft hier zu Qualifizierungsproblemen führt, da KapG gem. § 8 Abs. 2 KStG nur gewerbliche Einkünfte erzielen können.

Die vermögensverwaltende KG (bzw. deren G’fter) erzielt demnach verschiedene Einkünfte. Eine gewerbliche Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG liegt nicht vor. Die Gemeinsamkeit aller G’fter endet darin, dass alle G’fter an den Einkünften der vermögensverwaltenden PersG beteiligt sind (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO), und dies in unterschiedlicher Qualität. Deshalb wird sie Zebra-Gesellschaft genannt.
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