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Frage geschrieben am 19.04.2006 19:55:00

Vermögensausgleich Kauf Elternhaus

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4226
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema Vermögensausgleich.
Wir sind seit 1989 verheiratet und lebten seit diesem Zeitpunkt zusammen mit unseren Kindern im Elternhaus (Zweifamilienhaus) meiner Frau. Da wir im Jahr 1997 umfangreiche Umbaumaßnahmen durchführten, wurde das Haus 1999 an meine Frau überschrieben. Vorrausetzung der Überschreibung war, dass das Haus anschließend zur Hälfte an mich übertragen wird. Da wir der Meinung waren, dass es im Falle einer Scheidung auch so zum gemeinsamen Vermögen gehören würde, wurde dies jedoch leider nie durchgeführt.

Das Haus hatte bei der Übernahme einen Wert von ca. 240.000 EUR, durch die Umbaumaßnahmen ist der heutige Wert auf ca. 300.000,-EUR gestiegen.

Im Übergabevertrag sind unter anderem folgende, meiner Meinung nach relevanten Punkte, festgelegt.

-Zum Ausgleich der Übertragung zahlt die Übernehmerin an die Übergeber einen Betrag von 60.000 EUR
-Der Übernehmerin ist der sanierungsbedürftige Zustand des Vertragsgegenstandes bekannt, sowie über das fehlende Bad im Erdgeschoss informiert.
-Der Übergeber hat ein lebenslanges Wohnrecht im 1. Obergeschoss
-Der Jahreswert des Wohnungsrechtes beträgt 6.000 EUR
-Der Übernehmer verpflichtet sich, den Übergeber erforderlichenfalls zu pflegen, solange dies unter Berücksichtigung der Berufstätigkeit zumutbar ist.
-Der Jahreswert der Pflegeversicherung beträgt 6.000 EUR
-Unter Belehrung des Notars ist noch vermerkt, das der Vertrag möglicherweise Schenkungssteuer auslöst.

Nun meine Frage, da es jetzt doch zur Scheidung kommt: Welcher Betrag wird beim Vermögensausgleich meiner Frau angerechnet?

- Die 300.000 EUR abzüglich Wohnrecht und Pflege- versicherung, oder
- Nur der Kaufpreis 60.0000 EUR + 40.000 EUR Umbaukosten
- Oder nur die tatsächliche Wertsteigerung von 60.000 EUR

Danke!



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.4.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.04.2006 21:28:16
Rechtsanwältin Sabine Reeder
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Ich gehe davon aus, dass Sie und Ihre Frau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Des weiteren gehe ich davon aus, dass der Übergabevertrag insgesamt den Charakter einer Schenkung hat. Um den genauen Schenkungsbetrag an Ihre Frau zu errechnen, müssen die Wertminderung durch Nießbrauch sowie der Betrag von 60 000 € von dem damaligen Verkehrswert der Immobilie abgezogen werden.

Nach § 1373 BGB ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Auch wenn die Schenkung während der Ehe stattfand, ist der errechnete Schenkungsbetrag dem Anfangsvermögen Ihrer Frau zuzurechnen nach § 1374 II BGB.

Der Zugewinn in Bezug auf die Immobilie ist die Differenz des Betrages der Schenkung Ihrer Frau und der gegenwärtige Wert der Immobilie.

Ich hoffe ich konnte Ihnen soweit weiterhelfen. Für Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.04.2006 21:48:19

Sehe ich das so richtig?
240.000 damaliger Verkehrswert
- 80.000 (z.B.) Wohnrecht/Pflege
- 60.000 Kaufpreis
= 100.000 Schenkung

300.000 heutiger Verkehrswert
- 100.000 Schenkung
- 70.000 Wohnrecht/Pflege
= 130.000 Zugewinn
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.04.2006 12:41:10

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:

Ich hatte das so gemeint:
240.000
-60.000
-80.000 Nießbrauch

=100.000= Wert der Schenkung

gegenwärtiger Wert: 300.000-80.000 Nießbrauch =220.000 €

Zugewinn ist Differenz von Anfangsvermögen und Endvermögen.
in Bezug auf die Immobilie also 120.000 €

Der von Ihrer Frau selbst bezahlte Betrag von 60.000 € wird nicht noch einmal vom Endwert abgezogen, obwohl der Zugewinn dann höher ist als ohne eigene Zahlung.


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