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Frage geschrieben am 15.04.2011 09:56:40

Vermögen Zugewinngemeinschaft

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1014
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 39 weitere Antworten zum Thema Vermögen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Schwägerin hat wärend der Ehe (Zugewinngemeinschaft) von einer(ihrer) Erbschaft ein Ferienhaus gekauft und steht als alleinige Eigentümerin im Grundbuch. Jahrelang wurde die Modernisierung/Erhaltung aus dem gemeinsamen Vermögen bezahlt. Wie werden im Falle einer Scheidung diese Investitionen, die den ehemaligen Kaufwert übersteigen in der Zugwinnrechnung einbezogen? Oder wird auf Grund der alleinigen Eigentümerschaft der Schwägerin dieses Eigentum nicht in die Zugewinnberechnung einbezogen?


Antwort geschrieben am 15.04.2011 10:57:27
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
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Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Wenn Ihre Schwägerin im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, dann folgt nach einer Scheidung der Zugewinnausgleich nach § 1372 ff. BGB.

Die bedeutet folgendes:

Man bestimmt demnach das Anfangsvermögen Ihrer Schwägerin am Anfang der Ehe und das Endvermögen am Ende der Ehe, §§ 1374 ff. BGB. Zu dem Vermögen zählen alle Dinge, die einen Vermögenswert haben (Bankguthaben, Aktien, Bargeld, Pkws, Schmuck, Gold, Immobilien usw.).

Einzubeziehen sind im Rahmen des Anfangs- und Endvermögens auch etwaige Schulden. Der Zugewinn ergibt sich dann um den Betrag um den das Endvermögen Ihrer Schwägerin das Anfangsvermögen übersteigt.

Auf dieselbe Art und Weise wird der Zugewinn des Mannes Ihrer Schwägerin berechnet. Soweit der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt, wird die Differenz hälftig geteilt. Es erfolgt nur ein wertmäßiger Ausgleich. Es besteht daher grundsätzlich nur ein Anspruch auf Geldzahlung.

In diesem Sinne müsste man nun die vorhandenen Vermögenswerte einordnen.

Zu beachten ist, dass der Wert der Erbschaft in Euro dem Anfangsvermögen Ihrer Schwägerin zuzurechnen ist. Da die Immobilie durch die Erbschaft erworben werden konnte, wird die Immobilie mittelbar beim Zugewinn nicht auszugleichen sein. Insoweit fand nur eine Umwandlung von Geldvermögen in Immobilienvermögen statt, mit der keine Wertsteigerung, kein Zugewinn verbunden war.

Wurde der Wert der Immobilie objektiv durch Modernisierung oder Renovierung gesteigert, so stellt die Differenz zwischen dem ursprünglichen Verkehrswert und dem Verkehrswert am Ende der Ehe einen Zugewinn dar, der auszugleichen bzw. beim Ausgleich zu berücksichtigen ist.

Unerheblich ist, dass Ihre Schwägerin die alleinige Eigentümerin ist, da gerade die Werte dem Zugewinn unterliegen, die nur einem Ehegatten zuzurechnen sind.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)


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