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Frage geschrieben am 06.05.2009 08:43:57

Vermächtnis: Überlassung einer Eigentumswohnung

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1689
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wir haben 3 Kinder
Wir haben einen notariellen Erbvertrag wo wir uns gegenseitig als
Alleinerben einsetzen( Art Berliner Testament)
2 Kinder sind wirtschaftlich gut und sicher gestellt. Ein Kind wird nicht in der Lage sein mit seiner späteren Rente auszukommen.
Diesem Kind wollen wir folgendes zukommen lassen.
Im Todesfall des Überlebenden (Letztsterbenden):
> Unsere Eigentumswohnung zur eigenen Nutzung oder Vermietung.<
Bei Ableben dieses Kindes soll die Wohnung den gesetzlichen erben von uns zufließen.
Kann man sowas machen?
Wie? Vor Notar? oder Amtsgericht-Hinterlegung? usw.
Danke für Ihre Antwort.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 6.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.05.2009 09:57:51
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Einem Kind die Wohnung zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, ist möglich.
Da Sie bereits einen Erbvertrag haben, bietet es sich an, in diesen eine Regelung dahingehend aufzunehmen. Jedoch können Sie auch ein handschriftliches Testament verfassen, indem Sie diesen Erbvertrag ergänzen. Hier sollte jedoch dann überlegt werden, ob das Testament bei Gericht hinterlegt wird, damit es im Erbfall auch sicher berücksichtigt wird.

Um die Nutzung zu regeln sind verschiedene Lösungen denkbar.
Zum eine kann das Kind als Vorerbe der Wohnung eingesetzt werden. Damit kann es die Wohnung zwar nutzen, jedoch nicht verkaufen. Zusätzlich müssten dann diejenigen als Nacherben eingesetzt werden, die die Wohnung nach dem Tod des Kindes bekommen sollen.
Eine weitere Lösung wäre, alle drei Kinder als erben einzusetzen und dem nämlichen Kind als Vermächtnis das Nutzungsrecht zu geben. Dies kann auch mit Vor- und Nacherbschaft verknüpft werden.
Schließlich können Sie dem Kind, ohne das es Erbe ist, das Wohnrecht als Vermächtnis hinterlassen.
Auf jeden Fall sollten Sie aber eine ausführliche Beratung beim Notar oder einem Anwalt in Anspruch nehmen. Denn bei allen drei Lösungen, ist zu prüfen, inwieweit den Erben belastende Pflichtteilsansprüche entstehen und ob diese nicht vermieden werden können. Weiter ist auch darauf zu achten, dass die Lösung gefunden wird, die die steuerlichen Freibeträge optimal ausnutzt und damit für die Erben die geringste Steuerlast entstehen lässt.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.05.2009 10:39:55

Danke für Ihre Auskunft.
Ich habe mal auf Grund Ihrer Information einen Entwurf eines solchen Vermächtnisses gemacht, (ohne Namen)
Vermächtnis:
>>>>>>>>>>>>
Wir, die Eheleute wwwwww xxxxxxxx, geboren am vvvvvvvvv und wwwwwww xxxxxxxx,
geboren am wwwwwww, wohnhaft in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
errichten nachfolgendes Vermächtnis:


§ 1

Grundlage ist unser gemeinsamer Erbvertrag vom xx. xxxxx vvvv
Urkundenrolle Nr. xxxxxx ausgefertigt vom Notariat yyyyyyyyy.
Dieser Erbvetrag wird ergänzt durch nachfolgendes Vermächtnis:


§ 2

Auf den Tod des Überlebneden treffen wir, als Ergänzung zum Erbvertrag
folgendes Vermächtnis:
Unser Kind xxxxxx yyyyyy, geboren am xx yyyyy xxxx,
erhält unsere gemeinsame Eigentumswohnung einschl. der Einrichtungen
in der Strasse und Ort
Name Kind kann die Eigentumswohnung selbst nutzen oder auch vermieten.
Auf den Tod von xxxxx yyyyyywerden als Erbeneingesetzt:
unser Kind ccccc bbbbbb, geboren am xx vvvvvv xxxx
und unser Kind xxxxxx vvvvvvvvvv
geboren am xx vvvvvvvv xxxx


Ort, den ......

Unterschriften
<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<

Wäre das so in Ordnung?
Danke

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.05.2009 11:52:43

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst muss ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur als Erstberatung dient und daher keine Überprüfung eines Vermächtnisses erfolgen kann.

Damit in Ihrem Fall die beste Lösung gefunden werden kann, müssten alle Einzelheiten bekannt sein, insbesondere die neben der Eigentumswohnung weiter bestehenden Vermögenswerte.

Wie ich in meiner ursprünglichen Antwort bereits geschildert habe, muss bei der Regelung genau bedacht werden, dass jedes Kind einen Pflichtteilsanspruch hat und diesen im Erbfall geltend machen kann.
Ihr Vermächtnisentwurf sieht hierzu keine Reglung vor, so dass ich nicht beurteilen kann, ob Sie sich hierüber Gedanken gemacht haben.

Ich kann Ihnen daher nur nochmals anraten, einen Anwalt oder Notar mit der genauen Überprüfung zu beauftragen. Es besteht sonst die Gefahr, dass eine Regelung getroffen wird, die im Ergebnis nicht Ihren Wünschen entspricht.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Vermächtnis: Überlassung einer Eigentumswohnung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-05-08
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