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Guten Tag!
Ich habe vor einiger Zeit einem Bekannten Geld übertragen damit er dies für eine bestimmte Zeit für mich verwaltet.
Er selber ist Versicherungsvertreter und Finanzberater.
Es existiert ein Vertrag welcher alle Notwendigen Details regelt (Rückzahlung etc.) zusätzlich ist noch der Kontoauszug vorhanden.
Die Rückzahlung sollte Ende vorigen Jahres abgeschlossen sein, bis dato habe ich jedoch kein Geld erhalten.
Auf nachfragen reagiert er mit fadenscheinigen Ausreden und Versprechungen.
Da ich nun nicht mehr Gewillt bin meinem Geld hinterher zu rennen, möchte ich einen Anwalt/Inkasso beauftragen.
Wie beurteilen Sie den Fall und wie kann und soll ich mich Verhalten, damit ich mein Geld zurück erhalte?
MfG
Antwort geschrieben am 28.07.2010 13:02:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 204
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Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt.
Anhand Ihrer Angaben scheint die Rechtslage klar zu sein, nur der Schuldner ist entweder nicht in der Lage oder nicht bereit zu zahlen.
Sie können kostengünstig einen gerichtlichen Mahnbescheid (z.B. online-mahnantrag.de) beantragen und damit relativ schnell einen vollstreckungsfähigen Titel erwirken.
Sollte der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen, käme es zu einer mündlichen Verhandlung.
Spätestens dann sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragen.
Natürlich können Sie letztlich auf Kosten des Schuldners auch zuvor einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung beauftragen, wenn sich der Schuldner nach Ihrer ersten Mahnung in Verzug befindet.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.07.2010 13:38:50
Danke Herr Eichhorn!
Könnte man einen derartigen Vertrag als Dienstleistungsvertrag titulieren und ist der Zweck dieser temporären Geldübetragung relevant?
MfG
Danke Herr Eichhorn!
Könnte man einen derartigen Vertrag als Dienstleistungsvertrag titulieren und ist der Zweck dieser temporären Geldübetragung relevant?
MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.07.2010 13:51:09
Sehr geehrter Fragesteller,
nach meinem ersten Eindruck handelt es sich eher im einen Darlehensvertrag, § 488 Abs. 1 S. 1 BGB, weil Sie Vermögensverwaltung in anführungszeichen setzen.
Für eine genaue Bewertung ist Einsicht in die Vertragsunterlagen nötig.
Vermögensverwaltung ist regelmäßig Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) mit dienstvertraglichen Elementen.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
nach meinem ersten Eindruck handelt es sich eher im einen Darlehensvertrag, § 488 Abs. 1 S. 1 BGB, weil Sie Vermögensverwaltung in anführungszeichen setzen.
Für eine genaue Bewertung ist Einsicht in die Vertragsunterlagen nötig.
Vermögensverwaltung ist regelmäßig Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) mit dienstvertraglichen Elementen.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
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