Ich bin Geschädigter in einem Betrugsfall. Hierbei handelt es sich um ein Privatdarlehen welches zu Immobiliengeschäften verwendet werden sollte. Es wurde allerdings weder in eine Immobilie investiert noch wurde das Darlehen zurückgezahlt.
Von insgesammt neun Geschädigten wurde Strafanzeige gestellt.
Nun erhielt ich einen Brief der zuständigen Staatsanwaltschaft...
Von dem Beschuldigten wurden "Vermögenswerte" gesichert. Meine Ersatzansprüche solle ich unverzüglich selbst geltend machen.
Wenn ich auf gesicherte Vermögenswerte zugreifen wolle, ist folgendes erforderlich:
-Einholung eines Vollstreckungstitels
-Pfändung in die sichergestellten Vermögenswerte
-Antrag an das zuständige Strafgericht auf Zulassung der Zwangsvollstreckung in die staatlich gesicherten Vermögenswerte, wobei ich glaubhaft machen müsse, dass ich durch eine Straftat des Beschuldigten geschädigt bin
Die Staatsanwaltschaft soll ich über meine getroffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterrichten.
Je schneller ich die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreibe, desto höher sind meine Chancen-im Wettbewerb mit anderen Verletzten- meine etwaigen Ansprüche zu realisieren.
Meine Fragen?
Welche ist die beste bzw. schnellste Vorgehensweise?
Wird das "Vermögen" nicht unter den Verletzten aufgeteilt?
Ich bitte Sie um Unterstützung in dieser Angelegenheit.
Antwort geschrieben am 16.07.2010 14:46:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 163
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Ihre Fragen beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Zunächst zu Ihrer zweiten Frage:
Grundsätzlich gilt hier das Prinzip „Wer zuerst kommt mahlt zuerst". Wenn Sie also der Erste sind, der eine Pfändung der Vermögensgegenstände bewirken kann, können Sie diese Gegenstände auch als Erster verwerten lassen. Bleibt nach der Verwertung und nach Abzug der Kosten hierfür noch etwas übrig, geht das Rennen für die übrigen Gläubiger von vorne los.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn über das Vermögen des Schädigers bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre.
Zu Ihrer Ersten Frage:
Die schnellste Möglichkeit zu einem Vollstreckungstitel zu kommen ist sicherlich ein gerichtliches Mahnverfahren. Hierbei stellen Sie zunächst einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides. Dieser wird dann Ihnen und dem Schuldner zugestellt.
Sofern der Schuldner keinen Einspruch gegen den Mahnbescheid einlegt müssen Sie dann den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Wenn dieser erlassen wurde, haben Sie nach Ablauf der Widerspruchsfrist einen vollstreckbaren Titel.
Möglich wäre auch ein Klageverfahren, dies würde aber aller Erfahrung nach länger dauern.
Anschließend müsse Sie vom zuständigen Strafgericht prüfen lassen, ob Ihr Anspruch tatsächlich aus der Straftat stammt. Dies müssen Sie glaubhaft machen. Bei einem Darlehensvertrag sollte dies aber unproblematisch sein.
Daraufhin beauftragen Sie den Gerichtsvollzieher mit dem Vollstreckungsbescheid und der Zulassungsbeschluss mit der Zwangsvollstreckung in die sichergestellten Vermögenswerte.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte.
Wenn Sie noch Fragen haben, oder noch etwas unklar geblieben ist, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
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