10.08.2006 | 12:09
Antwort
von
Rechtsanwalt Ralf Pössl
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich gerne wie folgt:
1. Steuerlichen Verlustvorträge haben keinen Einfluss darauf, wie das Endvermögen zum Stichtag, also den Tag, an dem der Gegenseite der Scheidungsantrag zugestellt wird, zu bewerten ist. Werden mit einer Immobilie, die vermietet ist, nachhaltig Verluste erwirtschaftet, hat dies lediglich Einfluss auf den ggf. durch Sachverständigengutachten zu ermittelnden Ertragswert der Immobilie.
2. Ein wesentliches Merkmal der Ehe ist das Wirtschaften aus einem Topf. So haben Sie mit Ihrem Einkommen die tatsächlichen Verluste Ihrer Ehefrau aus der Vermietung ausgeglichen. Besteht hier zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau keine vertragliche Vereinbarung, ist Ihre getrennt lebende Ehefrau nicht zu Erstattung verpflichtet.
Wenn Ihre Frau in Zukunft durch die Verlustvorträge Steuern erspart, reduziert sich hierdurch lediglich ihr Einkommen. Auf den Zugewinnausgleich hat dies keinen Einfluss, lediglich auf mögliche Unterhaltsansprüche, die sie möglicherweise gegenüber Ihrer Ehefrau geltend machen könnten, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
3. Wenn die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorliegen, ist es ratsam, unverzüglich Antrag auf Ehescheidung zu stellen. Hier sollte allerdings das Trennungsjahr abgelaufen sein, da Sie ansonsten riskieren, dass der Scheidungsantrag mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zurückgewiesen wird. Dann entfällt auch der durch diesen Scheidungsantrag eigentlich auszulösende Stichtag.
Die von Ihrer Ehefrau beabsichtigte
Schenkung kann u.U. dem Endvermögen wieder zugerechnet werden (
§ 1375 Abs. 2 BGB). Dies würde allerdings voraussetzen, dass es sich bei einer solchen, offenbar ohnehin nur gemischten Schenkung um eine so genannte illoyale Vermögensminderung handeln würde. Wenn ein Partner z.B. während der
Trennung seine Kinder aus der bestehenden Ehe mit Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bedient, muss er den Wert dennoch dem Endvermögen gutschreiben lassen. Anders ist es lediglich mit den Zuwendungen, die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechenden, wie das Gesetz in
§ 1375 Abs. 2 BGB ziemlich verschroben sagt. Pflichtschenkungen können beispielsweise Ausstattung für die Kinder seien. Anstandsschenkungen sind kleinere Geschenke zu den üblichen Anlässen. Aber man darf es nicht übertragen. Wer der Gesellschaft zur Rettung Schiffsbrüchiger die Hälfte seines Vermögens überweist, wird vor Gericht ebenso wenig Gnade finden, wie jemand, der seinem Sohn zum Abitur ein 100.000 € - Aktienpaket schenkt und nur ein geringes Sparguthaben behält. Was illoyal ist und was nicht, kommt also auf den Einzelfall an.
Sollte die Schenkung allein aus der Absicht heraus, sie zu benachteiligen, vorgenommen werden, müsste die Schenkung ebenfalls dem Endvermögen zugerechnet werden. Derartige Handlungen sind allerdings schwer nachzuweisen, denn sie setzen nicht nur Vorsatz, sondern auch Verschulden voraus.
Wenn Ihre Ehefrau also jetzt ein Mietobjekt veräußert bzw. teilweise verschenkt, so wird dieser Schenkungsanteil auch dann dem Endvermögen zuzurechnen sein, wenn der Scheidungsantrag erst in einigen Monaten oder gar erst in einem Jahr zugestellt wird, sollte das Trennungsjahr erst begonnen haben. Es kommt in diesem Fall also nicht darauf an, welcher Zeitpunkt für den Vermögensübergang maßgeblich ist. Grundsätzlich gilt, dass all das Vermögen zum Endvermögen gezählt wird, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes gehört. Es kommt also auf die Eigentumsposition an und nicht darauf, wann ein
Kaufvertrag geschlossen wurde. Entscheidend ist die Eintragung im Grundbuch.
Aber:
Die Höhe der Ausgleichsforderung, die Sie gegebenenfalls im Wege des Zugewinnausgleichs geltend machen können, wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, dass bei Ihrer Ehefrau nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes (oder in Ihrem Fall zum Zeitpunkt des Stichtages) vorhanden ist (
§ 1378 Abs. 2 BGB). Wenn also das Mietobjekt das maßgebliche Vermögen ausmacht und andere Häuser durch Kredite beispielsweise stark belastet sind, so dass sich aufgrund der verbleibenden Immobilie(n) nur eine geringe oder keine Ausgleichsforderung ergibt, bringt die Zurechnung nichts. Dies ist anhand Ihrer Angaben allerdings nicht abschließend zu beurteilen, hier müsste eine genauere Vermögensaufstellung gefertigt werden, die naturgemäß den Rahmen dieses Forum sprengt.
Fazit:
Wenn die Voraussetzungen für die Ehescheidung vorliegen, sollten Sie nicht zögern, hier tätig zu werden.
Mit freundlichen Grüßen
R. Pössl
Rechtsanwalt