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Sehr geehrte Damen und Herren,
in meinem Depot befindet sich eine Aktie mit Totalverlust.
Diese Aktie ist nicht mehr handelbar und könnte ausgebucht werden.
Hierbei sei aber keine Verlustverrechnung mit Gewinnen aus dem gleichen Aktiendepot, alles gekauft und verkauft in 2010 möglich.
Es werden Verbandsvorgaben angeführt, es so zu handhaben.
Das widerspricht doch klar EStG.
Wie kann ich meine Bank zur Verlustverrechnung eines Totalverlustes zwingen?
Mit freundlichem Gruß
Antwort geschrieben am 17.06.2010 10:26:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 164
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben
dieser Plattform.
Die depotführende Bank ist zu korrekten Ermittlung der Abgeltungsteuer verpflichtet und der Erstellung einer Bescheinigung nach § 43 a EStG..Sie muss auch die "Verlusttöpfe" korrekt führen.
Sie sollten daher auf der Verrechnung bestehen und dies schriftlich der Bank mitteilen. Dabei sollten Sie
die von der Bank genannte Regelung anfordern. Prüfen Sie auch den Vertrag mit Ihrer Bank, bzw. die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank.
Eine interne Verbandsregelung kann sich über die Vorschriften des EStG nicht hinwegsetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.06.2010 12:52:21
Sehr geehrte Frau Zerban,
vielen Dank für Ihre Hinweise.
Dass die Verbandsregelung gegen EStG verstösst, hatte ich in meiner Anfrage schon dargelegt.
Die Bank führt freilich "Verlusttöpfe" das ist ein Verlust-Verrechnungskonto. Das wird üblicherweise auch so gemacht.
Aber jetzt kommt das zentrale Problem:
Diese Verlustzuweisung ins Verrechnungskonto soll bei totalverlustigen Aktien bzw. bei ausgebuchten Aktien nicht gebucht werden. D.h ich bleibe auf diesem Verlust sitzen und zahle dennoch für die Gewinne der anderen Aktien die volle Abschlagssteuer.
Die Bank erfindet eine neue Einkunftsart den "Totalverlust" den ich nur mit "Totalgewinn" verrechen soll.
Meine Frage ist und war: "Wie kann ich meine Bank zur Verlustverrechnung eines Totalverlustes zwingen?"
Wie kann ich klagen? Wie ist der Klageweg?
An welches Gericht muß ich mich wenden?
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte Frau Zerban,
vielen Dank für Ihre Hinweise.
Dass die Verbandsregelung gegen EStG verstösst, hatte ich in meiner Anfrage schon dargelegt.
Die Bank führt freilich "Verlusttöpfe" das ist ein Verlust-Verrechnungskonto. Das wird üblicherweise auch so gemacht.
Aber jetzt kommt das zentrale Problem:
Diese Verlustzuweisung ins Verrechnungskonto soll bei totalverlustigen Aktien bzw. bei ausgebuchten Aktien nicht gebucht werden. D.h ich bleibe auf diesem Verlust sitzen und zahle dennoch für die Gewinne der anderen Aktien die volle Abschlagssteuer.
Die Bank erfindet eine neue Einkunftsart den "Totalverlust" den ich nur mit "Totalgewinn" verrechen soll.
Meine Frage ist und war: "Wie kann ich meine Bank zur Verlustverrechnung eines Totalverlustes zwingen?"
Wie kann ich klagen? Wie ist der Klageweg?
An welches Gericht muß ich mich wenden?
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.06.2010 01:09:08
Sehr geehrter Fragesteller,
ich nehme hier gerne weiter Stellung. Ob sich der Verlust eines Wertpapiers steuerlich auswirkt, hängt davon ab, ob dieser Verlust einer „Veräußerung" gleichkommt. Ich kann hier leider mangels Kenntnis des Wertpapieres keine verbindliche Aussage treffen, ob der von Ihnen genannte Totalverlust einer Veräußerung iSd. § 23 EStG entspricht. Handelt es sich nicht um Aktien, sondern um den Verfall eines Optionsscheins, wird die Bank Ihnen zu Recht die Erstellung einer Bescheinigung ablehnen. Der Wertverlust eines Optionsscheins gilt als Verlust auf Vermögensebene und nicht als Veräußerung, er ist steuerrechtlich ohne Bedeutung.
Bevor Sie den Klageweg – vor dem Zivilgericht – beschreiten, sollten Sie die Bescheinigung bei der Bank schriftlich beantragen, damit Sie die Ablehnung dokumentieren können. Sollte dies ohne Erfolg bleiben, sollten Sie Ihre Rechtsauffassung dem Vorstand der Bank mitteilen und um Erläuterung bitten. Gegen eine ablehnende Entscheidung der Bank können Sie sich bei der Bankenaufsicht beschweren, hier ist die BAFIN zuständig:Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),Lurgiallee 12,60439 Frankfurt.
Schicken Sie mir einfach eine E-Mail, in der Sie das Papier genauer bezeichnen, dann kann ich besser beurteilen, ob hier eine Bescheinigungspflicht der Bank besteht oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich nehme hier gerne weiter Stellung. Ob sich der Verlust eines Wertpapiers steuerlich auswirkt, hängt davon ab, ob dieser Verlust einer „Veräußerung" gleichkommt. Ich kann hier leider mangels Kenntnis des Wertpapieres keine verbindliche Aussage treffen, ob der von Ihnen genannte Totalverlust einer Veräußerung iSd. § 23 EStG entspricht. Handelt es sich nicht um Aktien, sondern um den Verfall eines Optionsscheins, wird die Bank Ihnen zu Recht die Erstellung einer Bescheinigung ablehnen. Der Wertverlust eines Optionsscheins gilt als Verlust auf Vermögensebene und nicht als Veräußerung, er ist steuerrechtlich ohne Bedeutung.
Bevor Sie den Klageweg – vor dem Zivilgericht – beschreiten, sollten Sie die Bescheinigung bei der Bank schriftlich beantragen, damit Sie die Ablehnung dokumentieren können. Sollte dies ohne Erfolg bleiben, sollten Sie Ihre Rechtsauffassung dem Vorstand der Bank mitteilen und um Erläuterung bitten. Gegen eine ablehnende Entscheidung der Bank können Sie sich bei der Bankenaufsicht beschweren, hier ist die BAFIN zuständig:Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),Lurgiallee 12,60439 Frankfurt.
Schicken Sie mir einfach eine E-Mail, in der Sie das Papier genauer bezeichnen, dann kann ich besser beurteilen, ob hier eine Bescheinigungspflicht der Bank besteht oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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