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Frage geschrieben am 03.05.2011 08:23:45

Verlust des Unbefristeten Niederlassungserlaubnis

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1953
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag

Ich bin seit mein 13 Lebensjahr in Deutschland Wohnhaft ( 1991 ) jetzt bin ich 33 Jahre alt.
Ich bin in Deutschland als Schreiner und Möbeldesigner seit 2001 Selbständig, habe ein Wohnsitz in Bamberg, in den letzten 1,5 Jahre 2010-2011 bin Ich öfteren in Tel Aviv Tätig und habe lange Aufenthalte in Israel, es Scheint so als ob ich hier ein längeren Aufenthalt als 6 Monate haben werde. die frage ist ob ich meine Unbefristete Niederlassungserlaubnis verlieren kann?

Danke im voraus

B. Levy


Antwort geschrieben am 03.05.2011 09:26:11
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer nach einer Ausreise nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt auch der Aufenthaltstitel, wenn wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist.

Wenn Sie nicht mit der Absicht ausgereist haben, endgültig auszusiedeln, bleibt der Niederlassungserlaubnis bestehen, wenn die Reise nicht mehr als 6 Monate dauert.

Eine kurzfristige Rückkehr allein genügt aber nicht zum Nachweis eines nur vorübergehenden Zwecks (z.B.: BVerwG, Beschluss vom 30.12.1988, Az. 1 B 135.88). Die Fristverlängerung muss spätestens vom Ausland her vor Ablauf von sechs Monaten beantragt werden.

Sollten Sie jedoch die Niederlassungserlaubnis schon seit mindestens 15 Jahren besitzen, gilt folgendes:

Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.

Sind Sie nicht seit 15 Jahren im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, aber mit einer Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, erlischt die NE nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.

Zusammenfassung:
Haben Sie eine NE seit 15 Jahren, erlischt diese nicht nach 6 Monate Abwesenheit; ebensowenig, wenn Sie auch die 15 Jahre nicht erfüllen, aber mit einer Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft stehen.

Trifft das o.g. nicht zu, erlischt die NE, wenn Sie aus nicht nur vorübergehenden Gründen ausgereist haben. Sonst nach 6-monatigen-Abwesenheit, es sei den (aber nur für diesen letzten genannten Fall) Sie haben die Erlaubnis der Ausländerbehörde, sich mehr als 6 Monate im Ausland aufzuhalten.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.05.2011 09:49:27

Vielen Dank Für Ihre Schnelle Antwort

Wie kann ich wissen wie lange ich die Niederlassungserlaubnis habe ?
und wenn ich Sie länger als 15 Jahre habe kann ich länger als ein Jahr
im Ausland sein oder ist da auch eine Zeit Beschränkung ?


Mit freundliche Gruße

B.Levy
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.05.2011 09:59:51

Im Prinzip verfällt eine seit 15 Jahren bestehende NE auch nicht, wenn Sie mehr als 1 Jahr im Ausland sind, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen (Lebensunterhalt ist gesichert und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 AufenthG vorliegt).

Um zu erkennen, ob Sie eine NE seit mehr als 15 Jahren besitzen, gilt, sich das Datum der erste Erteilung anzusehen. Sollten Sie diese Information nicht parat haben, könnte man dies durch Einsicht in Ihre Akte bei der Ausländerbehörde überprüfen.

Sollten Sie dies in Anspruch nehmen möchten, kontaktieren Sie mich und ich werde Ihnen die voraussichtlich anzufallenden Kosten.

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Verlust des Unbefristeten Niederlassungserlaubnis | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-05-03
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