Frage geschrieben am 20.02.2010 15:59:33
Verlust der Bewährung wegen Internetbetrug??? - HIFLE!!!
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1560Ich bin im August 2009 zu 2 Jahren zur Bewährung (Beährungszeit 3 Jahre) verurteilt wurden, da mich meinen damaligen Arbeitgeber bestohlen habe.
Genaue Tatbezeichnung lt. Urteil:
"Untreue in 33 sachl. zusammentreffenden besonders schweren Fällen, davon in 31 Fällen rechtl. zusammentreffend mit Betrug im besonders schweren Fall und in 2 Fällen rechtl. zusammentreffend mit Computerbetrug im besonders schweren Fall"
Angewendete Vorschriften: StGB §263Abs.1und2; §263aAbs.1und2; §266Abs.1und2; §52; §53
Nun zu meinem aktuellen Problem.
Ich bin vor ein paar Wochen per Mail angesprochen wurden, ob ich nicht als Lektor und später als "Finanzagent" für eine russiche Firma arbeiten möchte. Nach anfänglicher Skepsis habe ich mit der Arbeit begonnen und fleißig Texte korrigiert. Letzte Woche habe ich dann zum ersten und einzigen Mal eine Zahlung erhalten, welche ich aufgeteilt per Western Union an 2 Personen senden sollte. Mittlerweile habe ich jedoch herausgefunden, dass es sich wohl um eine Betrüger"Firma" handelt und ich somit unbewusst in deren betrügerische Machenschaften geraten bin...
Ich habe extreme Angst, dass ich nun meine Bewährung verlieren, was einem Weltuntergang gleich käme, da u.a. meine Frau im 3.Monat schwanger ist. Ich bin auch stark am überlegen ob ich direkt selbst zur Polizei gehe um den Sachverhalt zu schildern um somit dem entgegenwirken zu können. Ich weiß einfach nicht was richtig ist und ärger mich extrem über meine Naivität.
ICh weiß einfach nicht was richtig ist und vor allem welcher Schritt jetzt an der Reihe wäre.
HILFE!!!
Antwort geschrieben am 20.02.2010 16:19:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 206
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ich möchte Ihre Frage anhand des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist für die hier in Betracht kommenden Delikte stets ein vorsätzliches Handeln erforderlich. Sofern man Ihnen also nicht nachweisen kann, dass Sie im Zeitpunkt der Überweisungen von der Betrugsmasche der russischen Firma gewusst zu haben muss eine Strafbarkeit verneint werden.
Allerdings wird in diesen Fällen, jemand bekommt einen hohen Betrag überwiesen und soll diesen weiterleiten, allein hierfür erhält er eine völlig unangemessen hohe Summe, oftmals unterstellt, dass man hätte wissen müssen oder gewusst hat, dass es sich um Betrugstaten handelte.
Von daher ist schwierig zu beurteilen ob Sie sich strafbar gemacht haben oder nicht, sicherlich kommt es auf Nuancen an, wie man den Sachverhalt beurteilt, insbesondere auch, wieviel Geld Sie bekommen haben, welche Verträge bestehen, welche Leistungen Sie zuvor geleistet haben usw.
Genau hieran knüpft dann aber auch die Empfehlung, dass es grundsätzlich besser ist den Sachverhalt offensiv der Polizei mitzuteilen, allerdings aus Opfersicht, nämlich dass Ihnen nunmehr aufgefallen ist, dass es sich um Betrüger handelt, ansonsten besteht die Gefahr, dass erstmal nur gegen Sie ermittelt wird.
Von daher kann ich Ihnen nur raten, sich an einen Verteidiger zu wenden, der bereits in diesem frühen Stadium mit Ihnen den Sachverhalt ermittelt und dann eine Anzeige bei der Polizei erstellt. Ich denke dies ist das für Sie sicherste Vorgehen.
Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung, leider muss hierfür eine gesonderte Vergütung vereinbart werden, gerne mache ich Ihnen aber ein Angebot wenn Sie mich unter Haberbosch@asz-kanzlei.de kontaktieren.
Holger J. Haberbosch
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