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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wohne und arbeite seit mehreren Jahren in Frankreich, bin in Deutschland jedoch noch bei meinen Eltern gemeldet.
Zu versteuerndes Einkommen habe ich aussschließlich in Frankreich. In Deutschland gibt es nur eine Eigentumswohnung mit Verlust aus Vermietung und Verpachtung.
Für diesen Verlust habe ich bisher immer in Deutschland eine Steuererklärung erstellt und den Verlust von Jahr zu Jahr vortragen lassen. Da es sich jedoch immer mehr abzeichnet, dass ich u.U. nie wieder in Deutschland ein zu versteuerndes Einkommen haben werde, würde ich den Verlust aus V+V gerne in Frankreich auf mein zu versteuerndes Einkommen anrechnen lassen.
Hier meine Fragen:
- Geht dies prinzipiell?
- Spielt es eine Rolle, ob ich in D gemeldet bin?
- Welche Kosten können einbezogen werden?
Zinsen, Nebenkosten, AfA, etc.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort geschrieben am 17.08.2010 14:05:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Manfred A. Binder
Nördliche Auffahrtsallee 65, 80638 München, Tel: 089 / 550 559 45, Fax: 089 / 550 559 46
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Steuerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 137
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
Zunächst darf ich vorausschicken, dass es für die Bestimmung des Wohnsitzes in Deutschland nicht darauf ankommt, ob man bei der Meldebehörde gemeldet ist – dies sei nur Indiz -, sondern auf die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse. Um einen Wohnsitz in Deutschland zu begründen, muss der Steuerpflichtige eine Wohnung innehaben, d.h. er muss tatsächlich über sie verfügen können und sie nicht nur vorübergehend benutzen. Inwieweit diese Voraussetzungen durch einen Aufenthalt bei Ihren Eltern erfüllt sind, kann ich nicht abschätzen. Bedeutsam ist dies jedoch nur insoweit, als Sie dann auch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig wären.
Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an, denn sowohl nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Frankreich – Deutschland als auch nach EStG hat der Belegenheitsstaat im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung das Besteuerungsrecht. Einerseits bestimmt sich dies nach Art. 3 Abs. 1 DBA, andererseits nach §§ 1 Abs. 4, 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Die Anrechnung der Verluste aus VuV in Deutschland wird aufgrund Art. 20 Abs. 2 DBA auf die französische Einkommensteuer ausgeschlossen.
Die Einkünfte aus VuV werden nach dem deutschen Einkommensteuerrecht ermittelt. Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten können daher nach § 50 Abs. 1 Satz 1 nur insoweit abgezogen werden, als sie mit den inländischen Einkünften in wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebend ist insoweit der Veranlassungszusammenhang i.S.d. § 9 Abs. 1 EStG.
Die Einkünfte aus VuV sind der Überschuss der Einnahmen über die WK. Abziehbar als Werbungskosten sind daher Zinsen, Reisekosten des Steuerpflichtigen, Aufwendungen für den Erhalt der Eigentumswohnung... Abziehbar sind auch die AfA.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
Rechtsanwalt
info@ra-manfredbinder.de
Ich darf schließlich noch auf folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
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