364.903
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
213 Besucher online
 www.frag-einen-anwalt.de » Sportrecht » Verlosung einer Sportmarketingfläche
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Sportrecht » Verlosung einer Sportmarketingfläche

Verlosung einer Sportmarketingfläche


28.01.2009 01:56 |
Preis: ***,00 € |

Sportrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer


| in unter 2 Stunden

Ich möchte eine Werbefläche im Sport verlosen. In Anlehung an einer Hausverlosung aus Österreich.

Beispiel: Ich habe 120 Lose zum Preis X.

Ich möchte die Verlosung aber nur durchführen, wenn mindest 80 Lose verkauft wurden. Kann ich das vom Beginn an festlegen?

Ich möchte mindestens 10% des Erlöses an eine karikative Einrichtung spenden. Können die Käufer eines Loses den Loskauf komplett als Spende absetzten?

Brauche ich bei der Verlosung einen Notar?

Was muss ich bei einer Verlosung im Sport beachten (Glückspiel, etc)?
28.01.2009 | 03:15

Antwort

von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer
553 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

grundsätzlich müssen Sie bei einer Verlosung - hier im Bereich des Sports - beachten, dass Sie diese ohne behördliche Genehmigung nicht betreiben können. Die Voraussetzungen hierfür im Einzelnen richten sich nach den Landesgesetzen der Bundesländer in Deutschland, die anders als in Österreich recht streng gehandhabt werden.

In Deutschland kann es sich bei dieser Geschäftsidee sogar um ein unerlaubtes Glücksspiel handeln, strafbar nach § 284 Abs. 1 StGB, wenn die behördliche Erlaubnis fehlt.

Eine solche behördliche Erlaubnis steht also im Vordergrund. Diese können Sie unter Umständen erhalten, wenn Sie - wie geplant - einen Teil der Einnahmen als Spende für karitative Einnahmen vorsehen und dann auch entsprechend Ihrer genehmigten Vorgaben abführen. Insofern besteht aber auch ein gewisser Ermessensspielraum der Behörde. Vor einem schriftlichen Antrag sollten Sie sich dort zunächst persönlich oder per Telefon über die Handhabung in der konkreten Verwaltungspraxis vor Ort erkundigen.

Wenn Sie auch insofern die behördliche Erlaubnis haben, steht es Ihnen im Rahmen der Vertragsfreiheit frei, den Zuschlag von der Mindestzahl von verkauften Losen abhängig zu
machen, wenn Sie Ihre potentiellen Vertragspartner vorab darauf hinweisen, und auch darauf, dass Sie den Verkaufspreis dann zurückerstatten.

Für die Verlosung als solche sollten Sie zur Dokumentation des ordnungsgemäßen Ablaufs einen Notar hinzuziehen.

Ob die Teilnehmer den Lospreis komplett von der Steuer absetzen können, ist zweifelhaft, da nur ein Teil der Einnahmen auch tatsächlich gemeinnützig verwendet werden
soll.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten rechtlichen Überblick geben. Bei Unklarheiten können Sie gerne Rückfragen stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
München

553 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht