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Frage geschrieben am 28.11.2011 13:44:13

Verlinkung auf Spionage Software Webseite

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 724
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 41 weitere Antworten zum Thema Webseite.
Sehr geehrte Damen und Herren.

Wir betreiben einen Spionage Geräte Online Shop mit Firmensitz in Deutschland.
Wir würden gerne eine Handy Spionage Software Mspy (http://mspy.eu) in unserem Shop verlinken.

D.h. wir würden aus unserem Shop mit einem sogenannten Affiliate Link auf die Mpsy Webseite verlinken.

Pro Verkauf würden wir dann eine Provision von Mspy ausgeschüttet bekommen.

Meine Frage nun ist es legal einen solchen Link auf unserer Webseite zu platzieren.

Vielen Dank im Voraus


Antwort geschrieben am 28.11.2011 18:25:49
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht & Urheber- und Medienrecht Jan Gerth
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Fachanwalt Informationstechnologierecht, Wettbewerbsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Markenrecht, Fachanwalt Urheber- und Medienrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Die Software, für welche Sie werben wollen verstößt gegen §§ 202a, 202b StGB. Unzulässig sind die Durchsuchung eines Computers
nach bestimmten auf diesem gespeicherten Daten sowie das Kopieren und
Übertragen von Daten von einem Computer, die nicht die Telekommunikation
Betreffen.

Problematisch könnte es daher für Sie sein, dass die bewusste Bewerbung der gesetzlich unzulässigen Funktionen der Software als Vorsatz im Sinne des § 202c StGB gesehen werden kann.

Der Gesetzgeber will über § 202c StGB verhindern, dass solcherlei Software entwickelt und verkauft wird. Die Norm enthält ein Verbot, für das keine Ausnahmen vorgesehen sind.

Es sollen bestimmte besonders gefährliche Vorbereitungshandlungen selbstständig mit Strafe bedroht werden. Sodann heißt es wörtlich: „kommt es nicht zur Begehung der Haupttat des § 202a Abs. 1 StGB, läge nur eine nicht strafbare Beihilfe vor. Für ein Strafbedürfnis spricht die hohe Gefährlichkeit solcher Tathandlungen."

§ 202c StGB ist damit ein abstraktes Gefährdungsdelikt, es kommt damit
nicht auf den Versuch oder die Vollendung einer Haupttat an.

Die Werbung für die Software stellt einen Verstoß gegen § 202 c StGB dar. Daher kann ich Ihnen nur davon abraten einen Link zu setzen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth.de
http://www.ra-gerth.de


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