Verlinkung Facebook-Bild Verstoß gegen Urheberrecht ?
Vorab:
[ Ich habe bisher Null Erfahrung mit dieser Plattform und mit adäquaten Kosten. Ich bitte um Nachsicht :-) ]
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Als Corpus Delicti
für eine Unterlassungsforderung gegen einen Freund von mir liegt sein folgender Artikel zu Grunde vom 24.08.11 :
-> Ohne Lizenz nix los ?
Kampfrichterobfrau verweigert Lösung für Start in Bayern !
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Dazu das für jedermann öffentlich zugänglich Facebook-Bild, das er bis zum 02.09.11 in diesem Artikel sichtbar verlinkt hatte.
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Meine Anfrage
zu seinem Fall gliedert sich in 2 Bereiche:
1.
Wie wahrscheinlich ist es (%), dass ein Zivil-Gericht den Autor aufgrund angeblichen Verstoßes gegen urheberechtliche Bestimmungen verurteilen würde ?
2.
Der Autor muss eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Sind die damit verbundenen Anwaltskosten des gegenerischen Rechtsanwalts in der Höhe (=489 Euro)/ Streitwert (=5000 Euro) gerechtfertigt oder welche Chancen hat der Autor eine Deckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 Euro durchsetzen zu können aufgrund eines "einfach gelagerten Falls"
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1. zum angeblichen Verstoß gegen urheberechtliche Bestimmungen ?
Der Anwalt argumentiert wie folgt:
"" ... In diesem Artikel verwenden und veröffentlichen Sie eine Abbildung unserer Mandantin.
Die Veröffentlichung dieses Fotos verletzt das Recht unserer Mandantin am eigenen Bild gemäß § 22 KUG. Nach § 22 KUG dürfen Personenbildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Eine solche Einwilligung hat unsere Mandantin nicht erteilt.
Die Veröffentlichung ist auch nicht vom allgemeinen öffentlichen Informationsinteresse gedeckt. Es handelt sich nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Erst recht gilt dies, da das veröffentlichte Bild unsere Mandantin nicht in Bezug auf den Inhalt Ihres Artikels zeigt, sondern dieses Bild klar ersichtlich aus der Privatsphäre unserer Mandantin stammt.
Die Tatsache, dass unsere Mandantin dieses Bild auf der Internetplattform „Facebook" selbst verwendet, ändert nichts daran, dass dieses Bild nicht von Dritten verwendet und veröffentlicht werden darf.
Darüber hinaus haben Sie durch die Verwendung dieser Abbildung gegen das Urheber- und Urheberpersönlichkeitsrecht an dieser Abbildung rechtswidrig verstoßen. Unzweifelhaft handelt es sich bei dieser Abbildung um ein geschütztes Werk gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 Abs. 1 UrhG.
Durch die Nutzung dieses Bildes haben Sie unzulässig gegen das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verstoßen.
Unsere Mandantin hat daher gegen Sie einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22 KUG sowie § 97 Abs. 1 UrhG. ...."
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2. Deckelung Anwaltskosten ?
des gegenerischen Rechtsanwalts auf 100 Euro. Für den Fall das die geforderte Unterlassungserklärung rechtens und unumgänglich abgegeben wird. Der Anwalt fordert aber dazu 489 Euro
Hier zur Orientierung folgende Beurteilung
-> Die Einfachheit des §97a UrhG
http://anwalt-im-netz.de/archiv/2009/97a-urhg-so-einfach-ist-das-nicht.html
speziell der genannte Aspekt "einfach gelagerter Fall" passt dieser hier zu diesem Fall ? Denn der Anwalt schreibt ja oben in seiner Argumentation:
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"...UNZWEIFELHAFT handelt es sich bei dieser Abbildung um ein geschütztes Werk gemäß
§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 Abs. 1 UrhG .... "
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Bedeutet doch: Der Anwalt hatte wenig Aufwand und 100 Euro sollten ihm genügen ?
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3. Sport-Unrecht
Wer sich um den sportrechtlichen Aspekt des Vorfalls kümmern will, bitte auch bei mir melden ? :-) Ich leite Kontakt weiter.
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Noch eine letzte Frage:
4.
Wenn eine Unterlassungforderung aus Klagedrohungs-Gründen ganz kurzfristig unterschreiben muss z.b. mit folgender Einleitung: "Hiermit verpflichtet sich ohne seine gesicherte Kenntnis einer Rechtspflicht aber zum Zeichen seines guten Willens ...." Kann der Autor seine Erklärung widerrufen bzw. diese mit welch anderer Verfahrensweise rechtsunwirksam stellen ?
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