[ Ich habe bisher Null Erfahrung mit dieser Plattform und mit adäquaten Kosten. Ich bitte um Nachsicht :-) ]
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Als Corpus Delicti
für eine Unterlassungsforderung gegen einen Freund von mir liegt sein folgender Artikel zu Grunde vom 24.08.11 :
-> Ohne Lizenz nix los ?
Kampfrichterobfrau verweigert Lösung für Start in Bayern !
xxx
Dazu das für jedermann öffentlich zugänglich Facebook-Bild, das er bis zum 02.09.11 in diesem Artikel sichtbar verlinkt hatte.
xxx
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Meine Anfrage
zu seinem Fall gliedert sich in 2 Bereiche:
1.
Wie wahrscheinlich ist es (%), dass ein Zivil-Gericht den Autor aufgrund angeblichen Verstoßes gegen urheberechtliche Bestimmungen verurteilen würde ?
2.
Der Autor muss eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Sind die damit verbundenen Anwaltskosten des gegenerischen Rechtsanwalts in der Höhe (=489 Euro)/ Streitwert (=5000 Euro) gerechtfertigt oder welche Chancen hat der Autor eine Deckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 Euro durchsetzen zu können aufgrund eines "einfach gelagerten Falls"
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1. zum angeblichen Verstoß gegen urheberechtliche Bestimmungen ?
Der Anwalt argumentiert wie folgt:
"" ... In diesem Artikel verwenden und veröffentlichen Sie eine Abbildung unserer Mandantin.
Die Veröffentlichung dieses Fotos verletzt das Recht unserer Mandantin am eigenen Bild gemäß § 22 KUG. Nach § 22 KUG dürfen Personenbildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Eine solche Einwilligung hat unsere Mandantin nicht erteilt.
Die Veröffentlichung ist auch nicht vom allgemeinen öffentlichen Informationsinteresse gedeckt. Es handelt sich nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Erst recht gilt dies, da das veröffentlichte Bild unsere Mandantin nicht in Bezug auf den Inhalt Ihres Artikels zeigt, sondern dieses Bild klar ersichtlich aus der Privatsphäre unserer Mandantin stammt.
Die Tatsache, dass unsere Mandantin dieses Bild auf der Internetplattform „Facebook" selbst verwendet, ändert nichts daran, dass dieses Bild nicht von Dritten verwendet und veröffentlicht werden darf.
Darüber hinaus haben Sie durch die Verwendung dieser Abbildung gegen das Urheber- und Urheberpersönlichkeitsrecht an dieser Abbildung rechtswidrig verstoßen. Unzweifelhaft handelt es sich bei dieser Abbildung um ein geschütztes Werk gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 Abs. 1 UrhG.
Durch die Nutzung dieses Bildes haben Sie unzulässig gegen das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verstoßen.
Unsere Mandantin hat daher gegen Sie einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22 KUG sowie § 97 Abs. 1 UrhG. ...."
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2. Deckelung Anwaltskosten ?
des gegenerischen Rechtsanwalts auf 100 Euro. Für den Fall das die geforderte Unterlassungserklärung rechtens und unumgänglich abgegeben wird. Der Anwalt fordert aber dazu 489 Euro
Hier zur Orientierung folgende Beurteilung
-> Die Einfachheit des §97a UrhG
http://anwalt-im-netz.de/archiv/2009/97a-urhg-so-einfach-ist-das-nicht.html
speziell der genannte Aspekt "einfach gelagerter Fall" passt dieser hier zu diesem Fall ? Denn der Anwalt schreibt ja oben in seiner Argumentation:
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"...UNZWEIFELHAFT handelt es sich bei dieser Abbildung um ein geschütztes Werk gemäß
§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 Abs. 1 UrhG .... "
---------------------------------------
Bedeutet doch: Der Anwalt hatte wenig Aufwand und 100 Euro sollten ihm genügen ?
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3. Sport-Unrecht
Wer sich um den sportrechtlichen Aspekt des Vorfalls kümmern will, bitte auch bei mir melden ? :-) Ich leite Kontakt weiter.
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Noch eine letzte Frage:
4.
Wenn eine Unterlassungforderung aus Klagedrohungs-Gründen ganz kurzfristig unterschreiben muss z.b. mit folgender Einleitung: "Hiermit verpflichtet sich ohne seine gesicherte Kenntnis einer Rechtspflicht aber zum Zeichen seines guten Willens ...." Kann der Autor seine Erklärung widerrufen bzw. diese mit welch anderer Verfahrensweise rechtsunwirksam stellen ?
Antwort geschrieben am 05.10.2011 16:19:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn hier tatsächlich nur auf das öffentlich zugängliche, ungeschützte Foto verlinkt wurde, fehlt es bereits an einem Rechtsverstoß. Der Bundesgerichtshof hat in der sogenannten Paperboy-Entscheidung (Urteil vom 17. Juli 2003, Az. I ZR 259/00) entschieden, dass das bloße Setzen eines Deep Links auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk (und als ein solches Werk ist auch das Faschings-Foto einzustufen) als bloßer Verweis auf das Werk zulässig ist und keine Haftung als Störer oder Täter begründet. Wer einen solchen Link setzt, nimmt keine urheberrechtliche Nutzungshandlung vor, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert. Er hält das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte. Nicht derjenige, der verlinkt, sondern derjenige, der das Werk auf seiner Seite bereit hält, hat es in der Hand, ob das Werk öffentlich zugänglich gemacht werden soll.
Enthielt die Seite Ihres Bekannten allerdings auch ein Vorschaubild, sieht die Sache leider anders aus. Denn dann hat Ihr Bekannter das Foto gemäß § 19a UrhG selbst öffentlich zugänglich gemacht, was grundsätzlich nur mit Einwilligung der Rechteinhaber zulässig ist. Eine solche Einwilligung ist nicht allein darin zu sehen, dass das Foto öffentlich zugänglich war (eine Ausnahme gilt nur für Suchmaschinen wie Google, vgl. BGH, Urteil v. 29.04.2010, Az. I ZR 69/08). In Ihrem Fall könnte bestenfalls damit argumentiert werden, dass die Veröffentlichung vom Zitatrecht (§ 51 UrhG) oder § 23 KUG gedeckt war. Allerdings wäre es hierfür nicht notwendig gewesen, ein privates Faschingsfoto zu verwenden, wie der gegnerische Anwalt bereits treffend bemerkt hat. In diesem Fall sehe ich daher leider eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Anspruch dem Grunde nach vom Gericht anerkannt werden würde.
Der vom gegnerischen Anwalt angesetzte Streitwert ist realistisch (vgl. z.B. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.03.2011, Az. 31 C 3239/10 – 6.000,- EUR bei Verwendung von Grafik auf privater Homepage). In diesem Urteil ist das Gericht auch ausführlich auf die Deckelung der Anwaltskosten nach § 97a Abs.2 UrhG eingegangen:
1. Es muss sich um die erstmalige Abmahnung handeln.
2. Es muss ein einfach gelagerter Fall vorliegen.
3. Es muss eine nur unerhebliche Rechtsverletzung vorliegen.
4 . Diese muss außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattgefunden haben.
Das das Werk geschützt ist, ist in der Tat unzweifelhaft. Ob die Verwendung rechtmäßig war, bedarf aber schon einer rechtlichen Überprüfung (siehe oben). Zudem wird der Begriff des geschäftlichen Verkehr von einigen Gerichten weit ausgelegt, so dass bereits die Schaltung von Werbeanzeigen auf der Internetseite hierfür ausreichen kann. § 97a Abs.2 UrhG kommt nach meiner Erfahrung in der Praxis daher nur sehr selten zu Anwendung, ausgeschlossen ist dies aber nicht.
Eine Unterlassungserklärung (UE) muss ernsthaft und strafbewehrt abgegeben werden, ansonsten ist sie wertlos und Ihr Bekannter riskiert eine Einstweilige Verfügung (zur Problematik und den Folgekosten eigenhändig modifizierter UE siehe aktuell OLG Jena, Beschluss v. 20.07.2011 - Az.: 2 W 343/11). Ein Widerruf ist nur unter strengen Voraussetzungen (z.B. geänderte Gesetzeslage) möglich, was in diesem Fall aber nicht zu erwarten ist. Soll nur eine UE abgegeben werden, aber die Kosten nicht bezahlt werden, sollte diese so formuliert werden, dass sie kein Schuldanerkenntnis enthält.Grundsätzlich empfiehlt ich bei der Formulierung einer UE stets anwaltliche Hilfe, da Ihr Bekannter an die Erklärung in der Regel 30 Jahre gebunden ist!
Abschließend noch ein Wort zu Ihrem Einsatz. Der Mindesteinsatz von 25,- EUR ist für die Beantwortung einer einfachen Rechtsfrage gedacht, Sie haben aber mehrere Fragen zu einem komplexen Rechtsgebiet gestellt. In Zukunft wäre daher ein mindest doppelt so hoher Einsatz m.E. angemessen, auch in Anbetracht der Tatsache, dass den hier teilnehmenden Anwälten weniger als die Hälfte dieses Einsatzes netto verbleiben. Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg
Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346
info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.10.2011 21:44:38
Sehr geehrter Herr Wilking
Ich bin wirklich sprachlos wie schnell das hier funktioniert. Und erst recht über Qualität und Präzision Ihrer detailierten Antworten. Mein Kompliment ! Insofern stimme ich mit Ihnen überein, dass 30 Euro wirklich "unanständig" sind ! :-)
Ich habe deshalb fast ein schlechtes Gewissen wegen meiner Nachfrage ... :-)
1.
Hätte mein Freund seinen Artikel mit dem besagten FB-Vorschaubild nicht auf seinem privaten Server eingestellt sondern z.b. als Notiz und Pinnwand-Eintrag zusammen mit dem Vorschaubild der Klägerin INNERHALB der Facebook-Community verlinkt, wäre das doch ein Beispiel für eine täglich millionenfach stillschweigend rechtwidrige (?) Nutzung als Vorschaubild ohne Einverständnis des FB-Album-Inhabers ? Warum wird aber in Facebook nicht täglich abgemahnt ?
2.
Wenn mein Freund nach § 97a Abs.2 UrhG 100 Euro dem Anwalt überweisen würde, der Anwalt dem Vorschlag der Kostendeckelung aber nicht zustimmen, dann müsste er erstmal abwarten, bis der Anwalt die Differenz vermutlich über den Klageweg holen würde verbunden mit weiteren Kosten ? Gibt es einen kostengünstigeren Weg für meinen Freund auch dem Klage-Risiko aus dem Weg bzw. zuvor zu kommen, um die Anwendung des § 97a Abs.2 UrhG rechtsverbindlich prüfen zu lassen ?
Sehr geehrter Herr Wilking
Ich bin wirklich sprachlos wie schnell das hier funktioniert. Und erst recht über Qualität und Präzision Ihrer detailierten Antworten. Mein Kompliment ! Insofern stimme ich mit Ihnen überein, dass 30 Euro wirklich "unanständig" sind ! :-)
Ich habe deshalb fast ein schlechtes Gewissen wegen meiner Nachfrage ... :-)
1.
Hätte mein Freund seinen Artikel mit dem besagten FB-Vorschaubild nicht auf seinem privaten Server eingestellt sondern z.b. als Notiz und Pinnwand-Eintrag zusammen mit dem Vorschaubild der Klägerin INNERHALB der Facebook-Community verlinkt, wäre das doch ein Beispiel für eine täglich millionenfach stillschweigend rechtwidrige (?) Nutzung als Vorschaubild ohne Einverständnis des FB-Album-Inhabers ? Warum wird aber in Facebook nicht täglich abgemahnt ?
2.
Wenn mein Freund nach § 97a Abs.2 UrhG 100 Euro dem Anwalt überweisen würde, der Anwalt dem Vorschlag der Kostendeckelung aber nicht zustimmen, dann müsste er erstmal abwarten, bis der Anwalt die Differenz vermutlich über den Klageweg holen würde verbunden mit weiteren Kosten ? Gibt es einen kostengünstigeren Weg für meinen Freund auch dem Klage-Risiko aus dem Weg bzw. zuvor zu kommen, um die Anwendung des § 97a Abs.2 UrhG rechtsverbindlich prüfen zu lassen ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.10.2011 22:08:19
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
zu 1.
Facebook lässt sich in seinen Nutzungsbedingungen umfangreiche Rechte an jedem hochgeladenen Content einräumen. Solange ungeschützte Bilder daher nur innerhalb der Community verlinkt werden, ist dies rechtlich meist von der Einwilligung des jeweiligen Mitgliedsschwer gedeckt.
Zu 2.
Leider nein. Eine Alternative wäre, selbst in die Offensive zu gehen und negative Feststellungsklage dahingehend zu erheben, dass ein Anspruch der Gegenseite in dieser Höhe nicht besteht (wobei im Falle einer Niederlage aber auch die Gerichts- und Anwaltskosten getragen werden müssen). Davon würde ich angesichts der Sachlage daher eher abraten. Beste Lösung dürfte sein, zunächst eine modifizierte UE abzugeben (um eine weitere Kosten erzeugende Einstweilige Verfügung zu vemeiden) und dann bzgl. der Kosten eine Vergleichslösung mit der Gegenseite anzustreben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
zu 1.
Facebook lässt sich in seinen Nutzungsbedingungen umfangreiche Rechte an jedem hochgeladenen Content einräumen. Solange ungeschützte Bilder daher nur innerhalb der Community verlinkt werden, ist dies rechtlich meist von der Einwilligung des jeweiligen Mitgliedsschwer gedeckt.
Zu 2.
Leider nein. Eine Alternative wäre, selbst in die Offensive zu gehen und negative Feststellungsklage dahingehend zu erheben, dass ein Anspruch der Gegenseite in dieser Höhe nicht besteht (wobei im Falle einer Niederlage aber auch die Gerichts- und Anwaltskosten getragen werden müssen). Davon würde ich angesichts der Sachlage daher eher abraten. Beste Lösung dürfte sein, zunächst eine modifizierte UE abzugeben (um eine weitere Kosten erzeugende Einstweilige Verfügung zu vemeiden) und dann bzgl. der Kosten eine Vergleichslösung mit der Gegenseite anzustreben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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