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Frage geschrieben am 14.07.2011 11:46:16

Verleumdung/üble Nachrede?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 937
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,
mein Stiefvater, mit dem ich nur Streit habe, lebt mit meiner an Alzheimer erkrankten Mutter zusammen (seine Ehefrau). Er erzählt ihr nun ständig, daß ich ihn geschlagen und dabei am Auge verletzt hätte, weshalb er nun nicht mehr richtig sehen könne. Das stimmt natürlich nicht, denn in Wirklichkeit hat er seit Jahren ein Augenleiden, das auch ärztlich behandelt wird.
Nur weiß meine Mutter wegen ihrer Vergeßlichkeit davon nichts mehr, sodass er ihr alle möglichen Lügen über seine Sehprobleme auftischen und mich dafür verantwortlich machen kann! Ich vermute, daß er sie gegen mich aufhetzen will, damit sie sich von mir lossagt (sozusagen, was für ein schlechter Mensch ich wäre). Alle weiteren Lügen, die er ihr über mich erzählt, erspare ich mir hier. Jedenfalls habe ich meiner Mutter schon x-mal erklärt, daß das alles Quatsch ist und er doch mal ein ärztliches Attest vorlegen solle. Doch da meine Mutter alles, was ich ihr sage, schon 5 Minuten später wieder vergessen hat, wiederholt sich das Ganze immer wieder: Sie ruft mich an, um mich zur Rede zu stellen, was ich ihrem Mann angetan hätte, ich stelle es richtig, sie ist zufrieden. An einem der nächsten Tage dann dasselbe wieder usw.

Meine Frage ganz allgemein: Ist das Verbreiten falscher Anschuldigungen über eine Person nur strafbar, wenn es gegenüber Dritten außerhalb der Familie geschieht oder auch gegenüber Familienangehörigen?


Antwort geschrieben am 14.07.2011 12:26:53
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
Borussiastraße 112, 44149 Dortmund, Tel: 0231/ 96 78 77 77, Fax: 0231/ 96 78 77 78
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Rechtslage ist eindeutig. Die §§ 185 ff. StGB kennen kein "Familienprivileg".

Insbesondere üble Nachrede und Verleumdung sind nicht davon abhängig, dass die betreffenden Äußerungen gegenüber Personen gemacht werden, mit denen Sie nicht verwandt sind. Umgekehrt liesse sich vielmehr überlegen, ob es nicht strafschärfend wirken könnte, dass die unwahren, Sie herabwürdigenden Äußerungen, gerade gegenüber einer Person aus Ihrem nahen Umfeld getätigt wurden, da die Folgen einer solchen Äußerung Sie härter treffen können, als wenn sie irgendeinem Fremden gegenüber abgegeben werden.

Soviel zur Theorie.

Aber bedenken Sie bitte die Praxis. Falls Sie eine Anzeige erstatten und Ihr Stiefvater bestreiten sollte, sich so gegenüber Ihrer Mutter geäußert zu haben, wäre Ihre Mutter als Zeugin zu vernehmen.

Dabei hat Sie zunächst das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO. Als Ehefrau muss sie ihren Ehemann nicht belasten.

Zudem fürchte ich aufgrund Ihrer Schilderung, dass Ihre Mutter -selbst wenn sie aussagen wollte- eventuell gravierende Probleme mit der Erinnerung an betreffende Sachverhalte haben könnte.

Da Sie nach Ihrer Schilderung nur Streit mit Ihrem Stiefvater haben, sehe ich die Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft im Falle einer Anzeige und dem Bestreiten Ihres Stiefvaters zu dem Ergebnis kommt "wir wissen nicht, wem wir hier glauben sollen."

Wenn die Staatsanwaltschaft so denkt, muss sie das Ermittlungsverfahren gegen Ihren Stiefvater einstellen.

Bitte überlegen Sie vor einer eventuellen Anzeige, ob Sie ihm diesen "Triumph" können würden.

Mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.07.2011 13:12:48

Danke für die umfassende Auskunft! Zumindest habe ich den Mitschnitt eines Telefongesprächs mit meiner Mutter, während dessen der Stiefvater im Hintergrund schrie, was ich ihm angetan hätte, und auf die Nachfrage meiner Mutter dann im Hintergrund zu ihr diese Geschichte wieder mal zum besten gab.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.07.2011 13:30:08

Sehr geehrter Fragesteller,

ich freue mich, dass Sie mit meiner Antwort zufrieden sind. Mit dem Hinweis auf den Tonbandmitschnitt sprechen Sie einen ganz neuen, umfangreichen Themenkreis an, auf den ich an dieser Stelle nicht umfassend eingehen kann.

Ich weise allerdings darauf hin, dass die Verwertbarkeit solcher Aufnahmen (ich gehe von Heimlichkeit aus) zweifelhaft ist und eine Strafbarkeit nach § 201 I StGB in Betracht kommt.

Zum Einlesen in die Problematik weise ich auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1973 hin:
Beschluss vom 31.03.1973, Az. 2 BvR 454/71.

Mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Verleumdung/üble Nachrede? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-07-14
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