Frage geschrieben am 21.04.2009 10:12:12
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Verleumdung?
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3572Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich möchte ein Ebook online veröffentlichen, in dem ich die Geschichte meiner Kindheit mit mehreren Missbräuchen schildere. Die Missbräuche sind längst verjährt und es geht mir nicht darum, heute noch jemanden verklagen zu wollen, die Kraft hätte ich nicht mehr. Es lebt auch nur noch einer der Täter, der jedoch ein naher Verwandter ist, zu dem ich aber seit vielen Jahren keinerlei Kontakt mehr habe. Ich mache seit fast drei Jahren wegen einer schweren Depression eine Verhaltenstherapie und fange demnächst mit der Traumatherapie an.
Das Buch habe ich geschrieben um anderen Mut zu machen, es soll gegen eine kleine Schutzgebühr per Email oder als Download versandt werden.
Da die Taten über 40 Jahre zurück liegen und somit verjährt sind, stellt sich mir die Frage, ob der Täter mich, sollte er Kenntnis vom Buch erlangen, wegen Verleumdung verklagen könnte. Das Buch enthält keinerlei Namen, es wird (wenn überhaupt) auf einer anonymen Domain veröffentlicht, da ich keinerlei Absicht hege, irgendwen an den Pranger zu stellen. Da das Leben aber doch hin und wieder seltsame Zufälle bereit hält und es theoretisch möglich wäre, dass das Buch in die Hände des Täters fallen könnte, wüsste ich gerne, was mir schlimmstenfalls angelastet werden könnte. Vielleicht kann mir da jemand weiter helfen?
Herzliche Grüße,
nurmut
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 21.04.2009 11:22:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dr. Jesko Baumhöfener
Colonnaden 49, 20354 Hamburg, Tel: 040 38652344, Fax: 040 38652345
Verfassungsrecht, Revisionsrecht, Steuerstrafrecht, Strafrecht, Jugendstrafrecht
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vorab weise ich darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt, beantworte ich Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
In Bezug auf die Verjährungsfrage möchte ich nur kurz auf § 78b Absatz 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) hinweisen, nach dem die Verjährung von Straftaten der §§ 174 bis 174 c StGB (u.a. sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) und §§176 bis 179 StGB ((schwerer) sexueller Missbrauch von Kindern) bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Opfers ruht. Ab dem achtzehnten Lebensjahr beginnt die Verjährung dann zu laufen. Im Fall des § 174 Abs. 1 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) würde die Tat ab dem achtzehnten Lebensjahr des Opfers nach fünf Jahren verjähren; bei einem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a II StGB) nach zwanzig Jahren.
Losgelöst von der Verjährungsfrage, hinsichtlich derer Sie nicht genügend Informationen liefern, um beurteilen zu können, ob etwaige Taten tatsächlich verjährt sind, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Hinsichtlich einer Strafbarkeit durch Veröffentlichung des E-Books käme allenfalls eine üble Nachrede i.S.d. § 186 StGB oder die von Ihnen erwähnte Verleumdung nach § 187 StGB in Betracht. Beide Delikte fallen unter die Gruppe der Beleidigungsdelikte.
Da Sie vorhaben dass Buch anonym zu veröffentlichen und darin beschriebene Personen zu anonymisieren, fällt eine Strafbarkeit für Sie schon hiernach aus. Für beide Delikte muss die Person des Beleidigten erkennbar und hinreichend konkretisiert sein.
Eine Strafbarkeit kommt zusätzlich deswegen nicht in Betracht, da die Tatsachen, die Sie in dem Buch behaupten Ihren Angaben zufolge wahr sind. Zur Verwirklichung der Delikte müsste die Tatsache, die Sie behaupten jedoch jeweils unwahr sein. Zwar gehen hier verbleibene Zweifel hinsichtlich der Wahrheit zulasten des Täters (in diesem Fall also zu Ihren Lasten). Ihr naher Verwandter wird sich jedoch - sollte er von der Veröffentlichung erfahren, weil Sie das Buch nicht anonymisiert verfasst haben - hüten zu versuchen den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sich die damaligen Taten wirklich ereignet haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Baumhöfener
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.04.2009 20:08:52
Sehr geehrter Herr Dr. Baumhöfener,
herzlichen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Das Buch ist völlig anonymisiert und wird keine bzw. nur sehr geringe Rückschlüsse auf mich zulassen. Alles, worüber berichtet wird, entspricht natürlich der Wahrheit.
Die Missbräuche liegen 46 bzw. 44 Jahre zurück und sollten daher tatsächlich (leider) verjährt sein.
Eigentlich sollte das Buch nur gegen eine sehr geringe Schutzgebühr herausgegeben werden, jedoch wäre dann letztlich doch eine Zurückverfolgung z.B. über Paypal zu mir ermöglicht, oder?
Herzliche Grüße,
nurmut
Sehr geehrter Herr Dr. Baumhöfener,
herzlichen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Das Buch ist völlig anonymisiert und wird keine bzw. nur sehr geringe Rückschlüsse auf mich zulassen. Alles, worüber berichtet wird, entspricht natürlich der Wahrheit.
Die Missbräuche liegen 46 bzw. 44 Jahre zurück und sollten daher tatsächlich (leider) verjährt sein.
Eigentlich sollte das Buch nur gegen eine sehr geringe Schutzgebühr herausgegeben werden, jedoch wäre dann letztlich doch eine Zurückverfolgung z.B. über Paypal zu mir ermöglicht, oder?
Herzliche Grüße,
nurmut
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.04.2009 09:38:38
Sehr geehrter Ratsuchender,
theoretisch wäre eine solche Zurückverfolgung möglich. Einem Privatem, in Ihrem Fall Ihrem nahen Verwandten, würden die entsprechenden Daten jedoch nicht herausgegeben.
Die Staatsanwaltschaft würde aufgrund des von Ihnen dargestellten Sachverhalts keinerlei Ermittlungen einleiten, weil schon kein Anfangsverdacht für eine Straftat besteht. Im Übrigen würde auch die Staatsanwaltshaft einen solchen Aufwand (Rückverfolgung der Daten) bei den infrage kommenden Delikten, die Sie ja wie gesagt nicht verwirklichen, wohl nicht betreiben.
Ich hoffe, ich konnte die Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
theoretisch wäre eine solche Zurückverfolgung möglich. Einem Privatem, in Ihrem Fall Ihrem nahen Verwandten, würden die entsprechenden Daten jedoch nicht herausgegeben.
Die Staatsanwaltschaft würde aufgrund des von Ihnen dargestellten Sachverhalts keinerlei Ermittlungen einleiten, weil schon kein Anfangsverdacht für eine Straftat besteht. Im Übrigen würde auch die Staatsanwaltshaft einen solchen Aufwand (Rückverfolgung der Daten) bei den infrage kommenden Delikten, die Sie ja wie gesagt nicht verwirklichen, wohl nicht betreiben.
Ich hoffe, ich konnte die Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
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