Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 50 weitere Antworten zum Thema Verleumdung.
Guten Tag,
In einem Versicherungsfall bekam ich ein Schreiben der Versicherung, das die Versicherungsnehmerin sich bei der Versicherung beschwert hat, dass sie von mir mehrfach per SMS bedroht wurde. Dies ist nachweisbar nicht der Fall.
Habe ich eine Chance, dass hier die Versicherungsnehmerin für diese falsche Darstellung in die Verantwortung genommen wird oder können beide Seite sich gegenseitg mit Missverständnis rausreden.
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 13.01.2012 16:07:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Otterbach
Günterstalstraße 72, 79100 Freiburg, Tel: 07611506950, Fax: 076115069519
Arbeitsrecht, Strafrecht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 36
Günterstalstraße 72, 79100 Freiburg, Tel: 07611506950, Fax: 076115069519
Arbeitsrecht, Strafrecht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 36
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
I.
Die Verleumdung nach § 187 StGB setzt eine unwahre Tatsache voraus, die geeignet sein muss, Sie verächtlich zu machen. Eine Herabwürdigung kommt m.E. nicht in Betracht, da die Aussage gegenüber der Versicherung nicht das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit erfüllt. Tatsachen sind konkrete Vorgänge, die dem Beweis zugänglich sind. Die Versendung und auch der Inhalt von SMS fallen unter den tatbestandsmäßigen Begriff der Tatsachen.
Zu differenzieren ist daher auch zwischen der Behauptung an sich, dass Sie die Versicherungsnehmerin bedroht hätten und dem Inhalt der Drohung an sich. Nicht jede unwahre Äußerung ist per se geeignet, Sie verächtlich zu machen: es muss zwingend ein erheblicher negativer Akzent vorliegen (Maurach/Schröder/Maiwald, BT1, S. 282).
Hier wird der Versicherung gegenüber behauptet, dass Sie die Versicherungsnehmerin bedroht hätten. Dies stellt Sie vorsätzlich in ein falsches kriminelles Licht, weshalb die Behauptung geeignet ist, Sie verächtlich zu machen. Soweit der Inhalt der Drohung den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen genügt, stellt diese Bedrohung eine Straftat dar, § 241 StGB. Dies würde im schlechtesten Fall ein Ermittlungsverfahren nach sich ziehen, dass Sie in erheblicher Weise negativ beeinträchtig.
Im Ergebnis meine ich daher, dass allein die Behauptung der Drohung per SMS durchaus eine Strafbarkeit nach § 187 StGB nach sich ziehen könnte. Ergibt eventuell der von der Versicherungsnehmerin vorgetragene Wortlaut der SMS eine Bedrohung nach § 241 StGB, so liegt m.E. zwingend eine Verleumdung vor.
II.
Im Gegensatz zur üblen Nachrede, § 186 StGB, ist bei der Verleumdung jedoch erforderlich, dass der Versicherungsnehmerin nachgewiesen wird, dass ihre Behauptung unwahr ist und dass sie diese Unwahrheit auch gekannt hat. Ansonsten käme lediglich eine Strafbarkeit nach § 186 StGB in Betracht.
Diese Behauptung der Versicherungsnehmerin dürfte wohl der Versicherung in schriftlicher Form vorliegen. Dies wäre für die Ermittlungsbehörden ein erster Ansatz. Gemäß § 194 StGB müssten Sie Strafantrag stellen, damit gegen die Versicherungsnehmerin ermittelt wird. Inwieweit dann jedoch überhaupt eine Verteilung erfolgt oder lediglich das Verfahren gegen eine Geldzahlung eingestellt wird kann ich nicht beurteilen. Dies hängt von der zuständigen Staatsanwaltschaft ab.
Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Unklarheiten oder Rückfragen auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Alexander Otterbach
Rechtsanwalt
_________________________
DR. FLÜGLER & PARTNER
RECHTSANWÄLTE
ALEXANDER OTTERBACH
RECHTSANWALT
GÜNTERSTALSTRASSE 72
79100 FREIBURG
TEL: +49 (761) 15 06 95-0
FAX: +49 (761) 15 06 95-19
WWW.FLUEGLER.COM
OTTERBACH@FLUEGLER.COM
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Otterbach direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

