Frage geschrieben am 26.03.2010 12:28:10
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Verletzung von Urheber-/Markenrechten bei Videotraining?
Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 903Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Bei solch einem Videotraining wäre ja zwangsläufig die Internetseite bzw. die Programmoberfläche des Anbieters/Herstellers sowie deren Funktionen permanent im Bild.
Nun meine Frage: Verletze ich damit irgendwelche Marken- oder Urheberrechte? Oder anders: darf ich zum Zwecke des Videotrainings die Seiten bzw. das Programm des Herstellers zeigen und benutzen, um anhand dessen die Funktionen zu erklären? Oder brauche ich dafür zwingend die Genehmigung des Anbieters?
Schon mal vielen Dank im voraus.
Antwort geschrieben am 26.03.2010 21:12:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 449
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Sie verletzen damit keine Markenrechte.
Jedoch verletzen Sie die Urheberrechte der Ersteller der Webseiten bzw. Programme. Sie benötigen daher zwingend die Genehmigung der jeweiligen Anbieter.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.03.2010 22:27:40
Sehr geehrter Herr Weber,
vielleicht täusche ich mich, aber Ihre Antwort erscheint mir recht ... sagen wir mal ... undifferenziert. Ich hatte auf einige Details bzw. Abwägungen und Fallunterscheidungen gehofft.
Hierzu zwei Dinge: Zum einen, wenn das, was Sie sagen, so pauschal richtig ist, dann wären all die Tutorials bei YouTube sowie sehr viele Video-Podcasts (sogar offizielle bei iTunes) absolut rechtswidrig. Und ich habe schon über viele Rechteverletzungen im Internet gelesen, über dieses Spezielle aber nie.
Und zweitens: meiner - laienhaften - Ansicht nach müsste ein Videotraining, wie ich es vorhabe, doch durch das Recht zum Zitat (in diesem Falle "Großzitat") abgedeckt sein. Denn ich erstelle ja kein Konkurrenzprodukt, sondern setze mich mit den Funktionen der Internetseite bzw. Software auseinander, hierfür ist ein solches Zitat eine Notwendigkeit.
Vielen Dank schon mal, Grüße...
Sehr geehrter Herr Weber,
vielleicht täusche ich mich, aber Ihre Antwort erscheint mir recht ... sagen wir mal ... undifferenziert. Ich hatte auf einige Details bzw. Abwägungen und Fallunterscheidungen gehofft.
Hierzu zwei Dinge: Zum einen, wenn das, was Sie sagen, so pauschal richtig ist, dann wären all die Tutorials bei YouTube sowie sehr viele Video-Podcasts (sogar offizielle bei iTunes) absolut rechtswidrig. Und ich habe schon über viele Rechteverletzungen im Internet gelesen, über dieses Spezielle aber nie.
Und zweitens: meiner - laienhaften - Ansicht nach müsste ein Videotraining, wie ich es vorhabe, doch durch das Recht zum Zitat (in diesem Falle "Großzitat") abgedeckt sein. Denn ich erstelle ja kein Konkurrenzprodukt, sondern setze mich mit den Funktionen der Internetseite bzw. Software auseinander, hierfür ist ein solches Zitat eine Notwendigkeit.
Vielen Dank schon mal, Grüße...
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.03.2010 23:46:27
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedauere, daß Sie die Antwort als undifferenziert ansehen.
Da es bei Rechtsberatungen in Foren wie diesem eher schwierig ist, die ungeschriebenen Erwartungen der Ratsuchenden zu erkennen, ist es äußerst wichtig, daß Ratsuchende präzise schreiben, was für Erwartungen an die Antwort gestellt werden. Dies nicht als Kritik, sondern als Anregung bei dem Formulieren anderer Fragen.
Zu den Tutorials bei Youtube bzw. den Video-Podcasts kann ich mich nicht fundiert äußern, da ich diese nicht im Detail kenne. Allgemein ist es möglich, daß die Tutorials eine generelle Erlaubnis der Rechte-Inhaber haben. Zudem ist es auch möglich, daß die Tutorials zwar rechtswidrig sind, aber die Rechteinhaber schlichtweg ihre Rechte nicht gegen die Ersteller/Uploader der Turorials nicht durchsetzen wollen. Ebenfalls ist es möglich, daß die Ersteller/Uploader der Tutorials in einem anderen Land mit einer anderen Rechtsordnung/einem anderen Urheberrecht sitzen und daher nicht nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen sind.
Da Tutorials für die Verbreitung einer Software hilfreich sind, werden die wenigsten Rechteinhaber (zumeist die Hersteller) eher selten eine Rechteverletzung verfolgen. Das jedoch ändert nichts an der Frage, ob eine Rechteverletzung vorliegt oder nicht bzw. ob eine Einwilligung des Herstellers notwendig ist oder nicht.
Mögliche Differenzierungen bei der Antwort sind nur dahingehend möglich, ob es sich bei dem abgebildeten Werk um ein Werk im Sinne des Urheberrechts handelt, also ob die sogenannte Schöpfungshöhe erreicht wurde. Bei den von Ihnen genannten Werken ist dies problemlos erreicht.
Das Recht zum Großzitat ist grundsätzlich einschlägig. Das Problem in Ihrem Fall ist jedoch, daß ein Großzitat nur dann möglich ist, wenn das zitierte Werk, also das Programm oder die Webseite nur einen kleineren Teil des neuen Werkes (Ihres Tutorials) ausmacht. Da Sie jedoch schrieben, daß das Programm bzw. die Webseite permanent angezeigt wird, macht es keinen kleinen Teil des Tutorials aus und sprengt dementsprechend den Rahmen des urheberrechtlich Zulässigen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedauere, daß Sie die Antwort als undifferenziert ansehen.
Da es bei Rechtsberatungen in Foren wie diesem eher schwierig ist, die ungeschriebenen Erwartungen der Ratsuchenden zu erkennen, ist es äußerst wichtig, daß Ratsuchende präzise schreiben, was für Erwartungen an die Antwort gestellt werden. Dies nicht als Kritik, sondern als Anregung bei dem Formulieren anderer Fragen.
Zu den Tutorials bei Youtube bzw. den Video-Podcasts kann ich mich nicht fundiert äußern, da ich diese nicht im Detail kenne. Allgemein ist es möglich, daß die Tutorials eine generelle Erlaubnis der Rechte-Inhaber haben. Zudem ist es auch möglich, daß die Tutorials zwar rechtswidrig sind, aber die Rechteinhaber schlichtweg ihre Rechte nicht gegen die Ersteller/Uploader der Turorials nicht durchsetzen wollen. Ebenfalls ist es möglich, daß die Ersteller/Uploader der Tutorials in einem anderen Land mit einer anderen Rechtsordnung/einem anderen Urheberrecht sitzen und daher nicht nach deutschem Urheberrecht zu beurteilen sind.
Da Tutorials für die Verbreitung einer Software hilfreich sind, werden die wenigsten Rechteinhaber (zumeist die Hersteller) eher selten eine Rechteverletzung verfolgen. Das jedoch ändert nichts an der Frage, ob eine Rechteverletzung vorliegt oder nicht bzw. ob eine Einwilligung des Herstellers notwendig ist oder nicht.
Mögliche Differenzierungen bei der Antwort sind nur dahingehend möglich, ob es sich bei dem abgebildeten Werk um ein Werk im Sinne des Urheberrechts handelt, also ob die sogenannte Schöpfungshöhe erreicht wurde. Bei den von Ihnen genannten Werken ist dies problemlos erreicht.
Das Recht zum Großzitat ist grundsätzlich einschlägig. Das Problem in Ihrem Fall ist jedoch, daß ein Großzitat nur dann möglich ist, wenn das zitierte Werk, also das Programm oder die Webseite nur einen kleineren Teil des neuen Werkes (Ihres Tutorials) ausmacht. Da Sie jedoch schrieben, daß das Programm bzw. die Webseite permanent angezeigt wird, macht es keinen kleinen Teil des Tutorials aus und sprengt dementsprechend den Rahmen des urheberrechtlich Zulässigen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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