Antwort geschrieben am 02.01.2011 08:56:56
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Bei den von Ihnen geschilderten Daten handelt es sich in jedem Fall um personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes. Durch die unbefugte Weitergabe und Veröffentlichung Ihrer personenbezogenen Daten im Internet ohne Ihre Einwilligung wird zweifelsohne Ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung widerrechtlich verletzt. Daher können Sie - notfalls auch gerichtlich - zivilrechtlich Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen den Stalker durchsetzen, da dieser Ihre Daten benutzt und weitergibt, ohne das dies ausdrücklich von Ihnen genehmigt wurde.
Da Ihnen jedoch noch nicht die genauen Kontaktdaten des Stalkers bekannt sind, welche Sie für eine entsprechende zivilrechtliche Inanspruchnahme deselbigen bzw. eine gerichtliche Durchsetzzung Ihrer Ansprüche benötigen, sollten Sie diese durch die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft zunächst ermitteln lassen. Insoweit müssen Sie zunächst Anzeige gegen unbekannt unter Angabe der verwendeten IP-Adresse erstatten. Denn die unbefugte Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet, in der Absicht, einen anderen zu schädigen, stellt zugleich eine Straftat nach § § 44 Abs.1 i.V.m. § 43 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 BDSG dar. Polizei und Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörden werden dann entsprechende Ermittlungen aufnehmen, um die verantwortliche Person, welcher hinter der genutzten IP-Adresse steht, zu ermitteln. Dabei kann es bei dieser dann auch zu einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von verwendeten Computern kommen, was rein praktisch auch schon zu dem gewünschten Erfolg führen kann, dass der Stalker hier sein Verhalten einstellt bzw. künftig nicht mehr entsprechend vorgehen kann.
Nach Abschluss der Ermittlungen können Sie dann als Geschädigter Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragen, so dass Sie dann so die Ermittlungsergebnisse einschließlich der ermittelten Kontaktdaten des Stalkers in Erfahrung bringen können. Diesen Antrag können Sie auch schon mit der Strafanzeige verbinden. Sobald Ihnen dann nach erfolgter Gewährung der Akteneinsicht die Kontaktdaten vorliegen, können Sie wie aufgezeigt gegen die verantwortliche Person dann auch zivilrechtlich vorgehen.
Daneben haben Sie die Möglichkeit, auch von den Webseitenbetreibern, bei denen Ihre personenbezogenen Daten infolge der Weitergabe durch den Stalker im Internet veröffentlicht wurden, deren Löschung zu verlangen. Hierzu müssen Sie diesen gegenüber gemäß § 28 Abs. 4 BDSG der Nutzung Ihrer Daten widersprechen und damit verbunden einen Löschungsanspruch geltend machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Sonntag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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