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Sehr geehrte Damen und Herren,
uns würde interessieren, ob wir das Urhberrecht des jeweiligen Seitenbetreibers verletzen oder wie wir diese Verletzung umgehen könnten:
Wir wollen ein 2.0 Internet-Verzeichnis anbieten, welches erst nach Anmeldung genutzt werden können soll.
Wenn wir nun als Verzeichnisbetreiber (www.beispiel.de) eine Seite bewerben (als Beispiel www.focus.de) und wir würden dies technisch mit Javascript so umsetzen, dass der User beim Besuch unserer Seite www.beispiel.de/xyz die Focus-Seite im Hintergrund sieht und davor eine Anmelde- oder Loginseite steht (Beispiel: http://www.virtualoffice365.com/ - bitte auf bestellen klicken, dann öffnet sich ein Fenster mit dem Registrierungsformular und die Seite ist in der Ebene dahinter; in unserem Beispiel wäre statt virtualoffice365 die Seite Focus und das Rgeistrierunsgformular wäre von uns), würden wir dann das Urheberrecht von Focus.de verletzen? Wenn ja, wie könnten wir dies anders umsetzen ohne das Urhebbrecht der jeweiligen Seite zu verletzen, aber dennoch ein Vorschaubild der Seite benutzen zu können?
Wir würden die User dann direkt nach dem Login bei uns auf die Seite umleiten, also eine direkte Weiterleitung.
Zusätzlich würde uns interessieren, ob wir den Content der jeweiligen Verzeichnisseiten bewerben dürfen, wenn wir nur ein Verzeichnis sind, also in der Art: Besuchen Sie das Newsportal www.beispiel.de und wir verweisen dann eben auf focus.de weiter nach der Registrierung?
Gibt es Unterschiede hinsichtlich nationalem und internationalem Urheberrecht bzw. macht es einen Unterschied, ob wir unseren Firmensitz im In- oder Ausland haben und von welchem Gericht würden wir dann belangt werden?
Vielen Dank!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 29.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 29.10.2009 14:12:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Lutz Schroeder
Andreas-Gayk-Str. 7-11, 24103 Kiel, Tel: 0431 99029296, Fax: 0431 36457793
Internetrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Medienrecht
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zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform keine ausführliche und persönliche Beratung ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste summarische Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben und wichtiger Details kann die rechtliche Beratung anders ausfallen.
Da Ihre Frage die rechtliche Überprüfung eines nur sehr rudimentär beschriebenen Geschäftsmodells betrifft, wird eine umfassende rechtliche Beurteilung an dieser Stelle nicht möglich sein.
Ihre Fragen kann ich vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
1.
Grundsätzlich ist das Setzen von Links Teil der Idee Internet. Ihr Konzept beruht jedoch auf der Besonderheit, dass fremde Inhalte im Wege der Vorschau zu einem Teil des Inhaltes Ihrer Website werden. Hierin liegt eine urheberrechtlich relevante Nutzung, sofern der angezeigte Inhalt urheberrechtsfähig ist. Das wird oftmals der Fall sein, insbesondere bei Fotos, wie sie auf der Seite eines Magazin wie des Focus zwingend auftauchen. Wer fremde Inhalte im Rahmen seines eigenen Interauftritts darstellt, verletzt also die Rechte an dem angezeigten Material. Dies hat das Thüringische Oberlandesgericht sogar für das Abbilden von Thumbnails beim Betrieb einer Bildersuchmaschine entschieden, vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 27.2.2008, Az. 2 U 319/07. In dem dort zu entscheidenden Fall scheiterte die Klägerin, eine Fotografin, nur deshalb, weil man ihr die Klageberechtigung abgesprochen hat, weil sie zuvor durch Suchmaschinenoptimierung dafür gesorgt hatte, dass die Bilder in die Suchergebnisse aufgenommen werden. So läge der Fall bei Ihnen aber nicht. Die Inhaber der jeweiligen Website, auf die Sie verlinken möchten, haben ihre Seite schließlich nicht bei Ihnen angemeldet oder ähnliches.
Das Geschäftsmodell ist zudem auch aus markenrechtlicher Sicht problematisch. Bleiben wir beim Beispiel "Focus". Der Begriff ist für den Bereich Medien geschützt. Ihre Website bewegt sich im Bereich Medien. Geschäftlich wird sie auch betrieben, Ihre Kunden sollen schließlich für die Weiterleitung zahlen. Vor diesem Hintergrund liegt in der Darstellung des fremden Logos auf Ihrer Seite eine Markenverletzung.
Damit ist auch das Bewerben der Weiterleitung markenrechtlich problematisch. Sie verwenden eine fremde Marke im geschäftlichen Verkehr, ohne dass diese Marke im konkreten Fall erschöpft wäre. Schließlich dient Ihr Service nicht der Verbreitung des fraglichen Magazins selbst. Anders ausgedrückt: Sie sind ja nicht der Zeitungshändler, der den Begriff Focus zu Werbezwecken nutzen muss, um diese Zeitung anzubieten oder zu bewerben.
Ich sehe nur eine Möglichkeit, dieses Konzept rechtssicher umzusetzen: Sie müssen sich für jeden einzelnen Fall die Einwilligung des jeweiligen Rechteinhabers geben lassen. Schriftlich und mit genauer Beschreibung des Umfangs der Erlaubnis. Dies sollten Sie keinesfalls ohne rechtliche Beratung unternehmen, da die wirksame Einräumung ausreichender Rechte vertraglich exakt umgesetzt werden muss.
Innerhalb der EU sind Urheber- und Markenrechte weitgehend konform umgesetzt. In vielen Mitgliedsstaaten sogar deutlich schärfer als in Deutschland. Aber auch EU-Drittländer haben vergleichbare Regelungen. Ein Staatenwechsel hilft Ihnen hinsichtlich der Rechtsverfolgung höchstens, wenn Sie die Bereiche von Rechtsstaaten westlichen Vorbildes verlassen. Ich kann mir nur nicht vorstellen, dass deutsche Internetnutzer mit Unternehmen in solchen Staaten Geschäftsbeziehungen anfangen wollen. Eine Sitzverlegung ins Ausland hilft Ihnen also nicht.
Insbesondere wäre dennoch die Deutsche Gerichtsbarkeit zuständig. Schließlich richtet sich Ihr Angebot an Deutsche. Ihre Seite wäre in Deutschland bestimmungsgemäß abrufbar. Damit liegt ein Fall des fliegenden Gerichtsstandes des Internets vor, § 32 ZPO. Sie könnten also dennoch von einem deutschen Gericht verurteilt werden. Ggf. gibt es Zustellungs- und Vollstreckungsprobleme in EU-Drittstaaten. Aber als redlicher Unternehmer wollen Sie sich nicht auf dieses dünne Eis begeben. Abschließend sei erwähnt, dass Urheberrechtsverletzungen sogar strafbar sind, §§ 105 ff UrhG. Ungemach droht also nicht nur von Zivilgerichten.
Ich hoffe, Ihnen weiterhelfen zu können und verbleibe mit freundlichen Grüßen
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