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Frage geschrieben am 05.10.2011 14:09:29

Verletzung des Urheberrechts im Bezug auf Bilder und Bezeichnung

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 619
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Guten Tag,
heute erhielt ich eine Forderung per email. Es handelt sich hierbei um eine Anwaltskanzlei, die eine Fotografen vertritt, dessen Bilder und deren Bezeichnung ich angeblich unberechtigt in meinem Onlineshop verwendet habe. Das die Bilder und Bezeichnung urheberrechtlich geschützt sind war mir nicht bekannt, da ich die Nutzungserlaubnis dieser Bilder von meinem Hersteller in Asien bekommen habe. Dieser verwendet selbst diese Bilder auf seiner Website. Der Anwalt verlangt von mir die Abgabe der Unterlassungerklärung, die Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von insg. 3500 EUR und Begeleichung seines Honorars von 1900. Der Gegenstandwert setzte der Anwalt auf 20.000 EUR. Jetzt meine Fragen an Sie: Ist die Forderung wirksam wenn sie per email versendet wurde? Bin ich zu den o.g. Zahlungen verpflichtet, wenn ich davon ausgehen konnte, dass mein Hersteller in Asien der Eigentümer und der Namensgeber der Bilder sei? Ist der Gegenstandwert gerechtfertigt? Vielen Dank für Ihre Hilfe.


Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Bei einer Abmahnung per E-Mail sollte man stets Vorsicht walten lassen, da diese gefälscht sein kann.
Grundsätzlich ist es aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, ein Abmahnschreiben auch per E-Mail zu übermitteln.
Das ist nach meiner Erfahrung aber nicht der übliche Weg.

Hinsichtlich des Streitwertes gibt es keine einheitlichen Festlegungen.

Das AG Hamburg (Urteil vom 11.09.2007, Az. 36a C 54/07) bspw. ist der Ansicht, dass für die einfache Verletzung fremder Urheberrechte an einer Fotografie ein Streitwert von 10.000 EUR angemessen und für jede weitere Urheberrechtsverletzung ein Streitwert von 3.000 EUR je Bild anzusetzen ist.

Auch wer die Handlung fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten nach § 97 Abs. 2 UrhG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Wenn Sie sich davon durch Vorlage entsprechender Unterlagen davon überzeugt haben, dass Ihr Hersteller die Eigentumsrechte der besagten Bilder inner hatte, könnte man den Vorwurf der Fahrlässigkeit entkräften.

Das an der Abmahnung aber etwas nicht stimmen kann, lässt sich aus der Höhe der geltend gemachten Vergütung ableiten.
Bei einem Streitwert von TEUR 20 kann ein Rechtsanwalt nach dem RVG außergerichtliche Kosten (1,3 Geschäftsgebühr)in Höhe von EUR 1.023,16 (brutto) geltend machen.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie unbedingt einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Sie können selbstverständlich auch auf meine Dienste zurückgreifen.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.10.2011 15:50:11

Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe nochmals nachgeschaut und die ausgewiesenen Anwaltskosten belaufen sich tatsächlich auf genau 1.023,16 EUR. Ich gehe also davon aus, dass die email nicht gefälscht ist. Jetzt hätte ich noch eine Frage an Sie. Der Anwalt hat eine Frist zur Abgabe der Unterlassungerklärung und der Zahlung des Gesamtbetrags inkl. seines Honorars auf den 11.10. gesetzt. Soll ich die Unterlassungserklärung zu dem Datum abgeben oder soll ich die email ignorieren und einfach abwarten? Der Anwalt kann doch nicht nachweisen dass ich die email erhalten habe. Was soll ich tun? Danke nochmals für Ihre Hilfe.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.10.2011 18:35:45

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Im Zweifel ist Ihnen nicht nachzuweisen, dass Sie die Abmahn-E-Mail erhalten haben.

Darüber hinaus sollten Sie unter keinen Umständen die vorgefertigte UE unterschreiben, ohne diese von einem Kollegen überprüfen zu lassen. Vorgefertigte UE enthalten leider meist Punkte, die in einer Unterlassungserklärung nichts zu suchen haben (bspw. Übernahme der Anwaltskosten).

Ich empfehle Ihnen, sich jedenfalls durch einen Kollegen vertreten zu lassen, gerade auch in Anbetracht der Höhe des Schadensersatzes.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Verletzung des Urheberrechts im Bezug auf Bilder und Bezeichnung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-10-05
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