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Frage geschrieben am 05.04.2011 16:18:22

Verletzung der Grundstücksgrenze

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 905
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben vor 5 Jahren ein Einfamilienhaus gebaut. Zusammen mit 3 anderen Einfamilienhäusern nutzen wir eine geimeinsame kleine Privatstrasse, sowohl als Zufahrt als auch als einziger Zugang zu den Grundstücken und Eingangstüren selber, also eine kleine private Stichstrasse zu 4 Häusern. Diese Privatstraße ist im gemeinsamen Besitz aller 4 ansässigen Anrainer.
Bei einer genaueren Überprüfung habe ich nun festgestellt das zwei Nachbarn mit den Dächern Ihrer Garagen und Carports die Grundsstücksgrenzen auf eine Länge von 9 Metern um ca. 20cm überschritten haben. Sprich das Dach dieser Gewerke ragt in das gemeinsame Grundstück. Kann ich hier eine nachträgliche Einhaltung der Grundstücksgrenzen einfordern und auf eine Kürzung der Dächer bestehen bzw. dies notfalls einklagen?


Antwort geschrieben am 05.04.2011 16:34:58
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Gemäß § 912 Abs. 1 BGB muss ein eventueller Überbau geduldet werden, sofern bei der Errichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt wurde.

Das ist nach Ihrer Darstellung nicht der Fall.

Allerdings wäre gem. § 912 Abs. 2 BGB für den Überbau eine Geldrente zu bezahlen, deren Höhe sich nach der Dauer der Beeinträchtigung richtet.


Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewer-tung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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Tel: 08054-9233
Fax: 08054-9234

ra.zuern@gmail.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.04.2011 16:42:35

Danke für die schnelle Antwort.

Was bedeuted dies dann für mich: Allerdings wäre gem. § 912 Abs. 2 BGB für den Überbau eine Geldrente zu bezahlen, deren Höhe sich nach der Dauer der Beeinträchtigung richtet.

Heißt das ich kann keinen Rückbau verlangen, bekomme jedoch eine Entschädigung?

Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.04.2011 16:44:48

Sehr geehrter Fragesteller:

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Ganz genau so ist es. Die Eigentümer der Stichstrasse müssen sich die Entschädigung teilen.


Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Verletzung der Grundstücksgrenze | Gesamtbewertung: 3/5 | Datum: 2011-04-05
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