Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema Verletzung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zum Themenkomplex Marken-/ und Namensrecht.
Ich bin Veranstalter einer Party. Die Party heißt Privat Verbindung und findet in Köln statt. Die Party ist ausgerichtet auf die Studenten sämtlicher privat geführten Hochschulen im Raum Köln. Gemeint sind die CBS, EWS, FHM, Macromedia, Fresnius und RheinFH. Als Veranstalter kooperiere ich NICHT mit den privat geführten Hochschulen. Trotzdem werden auf der Veranstaltungsseite im Onlinenetzwerk Facebook, also auf der Facebookgruppe, die Studenten der privat geführten Hochschulen direkt mit dem Werbespruch: "Studenten der CBS, EWS, FHM, Macromedia, Fresnius und RheinFH - geimeinsam rocken wir das Gallery am 4.11." angesprochen. Das Gallery ist der Club, in dem die Party stattfindet.
Ist die Ansprache der Studenten, die an den Hochschulen studieren rechtens? Ansonsten werden die Hochschulen nicht genannt und auch nicht weiter thematisiert. Ich beschränke mich lediglich auf die Verwendung des Slogans: "Die Party für Kölns Privatstudenten."
Also darf ich die Studenten der Hochschulen ansprechen und den Namen der Hochschulen in der Facebookgruppe verwenden?
Antwort geschrieben am 20.10.2011 14:53:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stefan Musiol
Mögeldorfer Hauptstraße 49, 90482 Nürnberg, Tel: 09119601919, Fax: 09119601920
Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Vertragsrecht, Markenrecht, Wirtschaftsrecht
Bewertungen: 40
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vielen Dank für die Anfrage, die ich Ihnen gerne im Rahmen der Erstberatung beantworte.
Sie können die Namen dieser Einrichtungen in dieser Weise verwenden, auch wenn es sich dabei um geschützte Marken oder Unternehmenskennzeichen handelt.
Durch die Veranstaltung von Partys nutzen Sie die Kennzeichen nicht im Bereich Bildung, für den sie durch die Schulen genutzt werden und geschützt sind. Es könnte sich nur aus einer Markeneintragung ein weiterer Schutz ergeben.
Die Prüfung dieses weiteren Schutzes im Markenregister erübrigt sich aber aus folgendem Grund:
Ihr Recht ergibt auf Nutzung ergibt sich in jedem Fall aus § 23 Satz 3 Markengesetz.
Demnach darf ein Dienstleister eine Marke Nutzen, wenn er den Leistungsinhalt auf Kunden, z.B. Käufer der Ware oder hier, Kunden (Studenten) der Schulen bestimmen will.
Diese Regelung wurde insbesondere für das Ersatzteilgeschäft bei Markenfahrzeugen geschaffen. Auch hier ist es für den Lieferanten unbedingt notwendig, dem Kunden zu sagen, für welches Fahrzeug die Ersatzteile bestimmt sind.
Wollen Sie also die Studenten oder Schüler bestimmter Schulen einladen, kommen Sie genau so nicht darum herum, diese auch zu bezeichnen.
Schließlich erscheint die Werbung auch nicht sittenwidrig i.S. der Vorschrift. Ich gehe davon aus, dass Sie den genannten Slogan nicht mit anstößigen oder rechtswidrigen Inhalten verbinden.
Eine Verletzung des Namensrechts in Form einer Irreführung kann nicht eintreten, zumal Sie nicht den Eindruck erwecken, selbst im Namen der Schulen zu handeln. Insbesondere auch die örtliche Trennung von den Schulen schließt eine solche Annahme aus.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg mit den Veranstaltungen!
Rechtsanwalt Stefan Musiol
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