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Frage geschrieben am 23.02.2010 12:15:36

Verletztengeld - Übergangsgeld durch BG?

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2802
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Mein Sohn hatte in 2007 einen Arbeitsunfall, was die BG auch anerkannt hat. Seit Anfang 2009 ist er deswegen erneut erkrankt. Zwischenzeitlich ist alles "austherapiert", eine Besserung ist nach allen Versuchen nicht möglich. Durch Arbeits- und Belastungserprobungen steht fest, das der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.
Nun hat die BG als Teilhabe eine sog. Integrationsmaßnahme für 8 Wochen vorgesehen. Es soll dabei um die Feststellung gehen, für welche Berufstätigkeit(en) eine Umschulungsfähigkeit und welche -möglichkeiten bestehen. Gleichzeitig weist die BG darauf hin, wenn sich an diese Maßnahme nicht nahtlos eine andere Maßnahme anschließt oder eine Arbeitsaufnahme nicht erfolgt, seien Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu beanspruchen. Für die Dauer der vorgesehenen Maßnahme sei anstelle des bisherigen Verletzten-geldes nunmehr Übergangsgeld zu leisten (was niedriger ist als das Verletztengeld). - Über eine mögliche Unfallrente gibt es noch keine Entscheidung.-

Der behandelnde D-Arzt hat die Arbeitsunfähigkeit auch ausdrücklich über den Maßnahmenbeginn für mindestens weitere 8 Wochen attestiert.

Ist unter diesen Bedingungen das Verletztengeld weiter zu zahlen?




Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 23.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Erleidet ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, so hat er entsprechend § 45 SGB VII Anspruch auf Verletztengeld, wenn er in Folge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig wird oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann.

Erkrankt der Versicherte – wie in Ihrem Fall – erneut, so wird entsprechend § 48 SGB VII ein neuer Anspruch auf Verletztengeld begründet. Das Verletztengeld ähnelt somit in seiner Struktur dem Krankengeld und hat Lohnersatzfunktion.

Der Beginn und das Ende des Verletztengeldes sind in § 46 SGB VII geregelt.

Demnach endet das Verletztengeld mit dem Beginn des Übergangsgeldes, welches wiederum gemäß § 49 SGB VII während der Teilnahme des Versicherten an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen ist.

Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Regelung steht Ihrem Sohn somit während der Teilnahme an der Integrationsmaßnahme kein Anspruch auf Verletztengeld zu.

Fraglich ist jedoch, ob nach Abschluss der Integrationsmaßnahme wiederum Verletztengeld zu bezahlen ist.

Hierbei ist mE auf die Beendigungstatbestände des § 46 Abs. 3 SGB VII abzustellen, d.h. es ist nach Abschluss der Maßnahme zunächst zu fragen, ob die maximale Gesamtanspruchsdauer von 78 Wochen schon erschöpft ist.

Ist dies nicht der Fall, müsste geprüft werden, ob mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und die Heilbehandlung soweit abgeschlossen ist, dass der Versicherte zwar nicht mehr den zuvor ausgeübten, aber eine zumutbare und zur Verfügung stehende andere Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen kann.

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird eine pauschale Verweisung auf die Arbeitslosenversicherung nach Abschluss der Maßnahme nicht zulässig sein.

In diesem Fall sollte sich Ihr Sohn gegen den Aufhebungsbescheid zur Wehr setzen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.02.2010 16:06:11

Danke für Ihre Ausführungen.

Allerdings erschließt sich mir der Sinn einer derartigen Regelung nicht bzw. nur teilweise. - Eine derartige Regelung bedeutet doch, das eine BG - mehr oder minder willkürlich - "irgendeine" Maßnahme zur Teilhabe anordnen kann mit der Folge, das nunmehr nur noch das geringere Ü-Geld geleistet wird; der Versicherte wird also schon zu diesem Zeitpunkt auf eine mögliche Arbeitslosigkeit bzw. dessen finanzielles Niveau "gestutzt". - Es ist hier in der Tat so, das für die Wiedererkrankung die 78 Wochen Verletztengeld erst teilweise ausgeschöpft sind bzw. sein werden. Mal unterstellt, das es nicht unmittelbar nach Abschluß der jetzigen Maßnahme zu einer Arbeitsaufnahme kommt, hat sich im Gesamtbild doch nichts verändert: Unfallbedingt war vor der Maßnahme keine Arbeitsfähigkeit gegeben, das wird auch danach nicht gegeben sein. Inwiefern hat sich also für den dazwischen liegenden Zeitraum etwas an den Verhältnissen geändert, die für den Versicherten einen geringere Einkommensersatz rechtfertigen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.02.2010 16:33:52

Sehr geehrter Ratsuchender,

genau aus den von Ihnen genannten Erwägungen bin ich der Ansicht, dass zumindest nach Abschluß der Integrationsmaßnahme beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wieder Verletztengeld zu bezahlen ist.

Ihr Sohn sollte einen entsprechenden Aufhebungsbescheid somit sorgfältig überprüfen lassen.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Verletztengeld - Übergangsgeld durch BG? | Gesamtbewertung: 4/5 | Datum: 2010-02-25
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