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Frage geschrieben am 28.07.2011 12:00:04

Verlagsvertrag Buch

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 793
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe einen Heimatroman geschrieben, an dem ein Verlag Interesse gezeigt hat. Man hat mir einen Optionsvertrag angeboten, bei dem mir folgender Text negativ aufgefallen ist.

"Der Autor wird sich während der Laufzeit des Vertrages jeder anderweitigen Verwertung des Werkes selbst oder durch Dritte enthalten. Er verpflichtet sich, auf dem gleichen Gebiet oder zum gleichen Thema ein anderes Werk, das geeignet erscheint, der Verbreitung des vertragsgegenständlichen Werkes ernsthaft Konkurrenz zu machen, nur anch schriftlicher Zustimmung des Verlages zu verwerten oder verwerten zu lassen. Die Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden. §2 Abs. 2 VerLG bleibt unberührt.

Ist so eine Vereinbarung üblich?

Obwohl es bekannter, rennomierter Verlag ist, habe ich bei diesem Optionsvertrag der über 5 Jahre gehen soll, kein gutes Gefühl.

Ich bitte Sie, mir die o.g. Frage zu beantworten und um gleichzeitige Mitteilung wieviel es kosten würde den Vertrag zu prüfen und mich auf Stellen aufmerksam zu machen, die für mich ein großer Nachteil sein könnten.


Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Ein solches Wettbewerbsverbot (so genannte „Konkurrenzklausel") findet sich häufig in Verlagsverträgen. Diese Klausel ist angesichts des wirtschaftlichen Risikos des Verlegers im Regelfall interessengerecht und daher zulässig, LG Hamburg, Urteil vom 9. 6. 2000 – 308 O 214/99 (bestätigt durch OLG Hamburg, Urteil vom 19. 9. 2002 - 3 U 175/00). Eine solche Konkurrenzklausel ergänzt und konkretisiert die in § 2 VerlG festgelegte „Enthaltungspflicht". Danach ist der Verfasser verpflichtet, sich einer solchen Vervielfältigung und Verbreitung seines Werkes zu enthalten, die auch einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist.

Letztlich hat aber eine Abwägung zwischen dem Interesse des Verlegers an einer wirtschaftlichen Verwertung des Werkes und der Freiheit des geistigen Schaffens auf Seiten des Verfassers stattzufinden. Unangemessen ist
daher nach Auffassung des OLG München (Urteil vom 14. Juni 2007 (U (K) 5554/06)) jedenfalls eine solche Regelung, die dem Verlegerinteresse keine Grenzen setzt, etwa weil die Laufzeit des Wettbewerbverbots unbegrenzt ist.

In welchem Maße in Ihrem konkreten Fall die Schöpfungsfreiheit des Autors beschränkt wird und ob möglicherweise bereits eine unangemessene Benachteiligung durch die Klausel zu bejahen ist, lässt sich leider nur bei Kenntnis des gesamten Verlagsvertrages abschließend beurteilen. Wenn Sie eine vollständige Vertragsprüfung wünschen, können Sie sich gerne direkt an mich wenden. Meine Kontaktdaten finden Sie in meinem Profil. Die Kosten, die hierbei entstehen würden, hängen von dem Umfang des Vertrages ab. Sie können mir gerne eine Kopie des Vertrages unverbindlich zusenden, damit ich Ihnen einen entsprechenden Honorarvorschlag unterbreiten kann.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

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Verlagsvertrag Buch | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-07-30
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