Verlängerungsklausel & Schönheitsreparaturen bei Auszug
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Mein Mietvertrag (Einheitsmietvertrag 2850) enthält folgende Formulierung:
§ 2 - Mietzeit und ihre Beendigung
1. Nur für Verträge von unbestimmter Dauer
Das Mietverhältnis beginnt am <durchgestrichen>
Es kann von jedem Teil spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den letzten Tag des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. - Nach 5, 8 und 10 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils 3 Monate.
2. Nur für Verträge mit bestimmter Dauer
a) Verträge ohne Verlängerungsklausel
Das Mietverhältnis beginnt am <nicht ausgefüllt> und endet am <nicht ausgefüllt> ohne daß es einer Erklärung seitens einer Partei bedarf.
b) Verträge mit Verlängerungsklausel
Das Mietverhältnis beginnt am 01.03.1997 und endet am 28.02.2002. Wird das Mietverhältnis nicht auf den als Endtermin vorgesehenen Tag unter Einhaltung der oben aufgeführten Fristen gekündigt, so verlängert es sich jedesmal um 12 Monate.
FRAGEN: Gilt die verlängerte Kündigungsfrist von mittlerweile 12 Monaten unter 1., auch wenn der Beginn des Mietverhältnisses dort gar nicht ausgefüllt ist? Falls ja, ist sie auch nach den zwischenzeitlichen BGH-Urteilen zu diesem Thema noch bindend, oder kann ich innerhalb von 3 Monaten kündigen? Und kann ich wirklich nur zum 28.02. jeden Jahres kündigen oder zu jedem Monatsende?
$ 10 - Instandhaltung der Mieträume
4. Die Kosten für Schönheitsreparaturen trägt der Mieter. ...
5. Der Vermieter kann während des Mietverhältnisses die Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangen, soweit sie erforderlich sind. Bei Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter die Durchführung aller zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen.
6. Als angemessene Zeitabstände von Schönheitsreparaturen gelten
für Wohnküchen 5 Jahre
für Koch-/Eßküchen, Bad, Toilette 5 Jahre
für Wohn- und Schlafräume 5 Jahre
für Fenster, Türen, Heizkörper und Versorgungsleitungen 5 Jahre
(Anmerkung: Die vier "5"en sind handschriftlich ausgefüllt)
7. Die Kosten kleiner Instandhaltungen (...) trägt der Mieter. Der Höchstbetrag pro Reparatur beträgt DM 100,- , die jährliche Gesamtsumme höchstens 8% der Jahresmiete.
FRAGEN: Ebenfalls im Hinblick auf die zwischenzeitlichen BGH-Neuregelungen - muss ich beim Auszug Schönheitsreparaturen (vor allem Malerarbeiten) durchführen? Oder genügt es wenn ich die Wohnung lediglich besenrein und mit verspachtelten Bohrlöchern hinterlasse?
Auszug Schönheitsreparaturen








