Trotzdem ist das Finanzamt der Meinung wir müssten die Afa-Korrektur (Hinzurechnung der erhaltenen AfA) für die Gesamtbesitzszeit dürchführen.
Nun meine Frage: Wenn zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung die Wertsteigerung steuerlich erfasst ist, und somit steuerfrei hätte realisiert werden können, ist das neue Gesetz ja nichtig.
Das bedeutet, wir hätten die erhaltene Afa bis zum 01.04.1999 nicht korrigieren müssen, da wir ja ohne Spekulationssteuer hätten verkaufen können. Die alte 2- Jahresfrist war ja bereits 1998 abgelaufen.
Muß überhaupt eine Afa Hinzurechnung erfolgen, wenn ja wie, 1996-2001 oder 1999-2001?
Vielen Dank
SW
Antwort geschrieben am 24.11.2011 13:19:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Nach der Vereinfachungsregelung wäre, wenn ich Sie richtig verstanden habe, nur ein Teil als als steuerbarer Wertzuwachs zu qualifizieren. Hier haben Sie als Steuerpflichtige beantragt, den tatsächlichen Wertzuwachses zu berücksichtigen, so dass die Afa zumindest teilweise für die gesamte Besitzzeit, also wohl von 1996-2001 zu korrigieren ist. Das etwas nicht zu besteuern ist, weil ein Verlust im Ergebnis entsteht, heisst nicht das der Vorgang nicht per se zu besteuern ist. Etwas anderes wäre es, wenn das Geschäft von vornherein steuerfrei wäre. Überlassen Sie mir zur Klarstellung einmal das Schreiben des Finanzamtes. Dann kann ich dies nochmals prüfen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.11.2011 15:28:24
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hermes,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben in der Antwort " dass die Afa zumindest teilweise für die gesamte Besitzzeit, also wohl von 1996-2001 zu korrigieren ist" 1996-2001 ist aber die ganze Besitzzeit. Müssen wir nun von 1996-2001, oder von 1999-2001 korrigieren?
Freue mich auf die Antwort
SW
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hermes,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben in der Antwort " dass die Afa zumindest teilweise für die gesamte Besitzzeit, also wohl von 1996-2001 zu korrigieren ist" 1996-2001 ist aber die ganze Besitzzeit. Müssen wir nun von 1996-2001, oder von 1999-2001 korrigieren?
Freue mich auf die Antwort
SW
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.11.2011 18:11:17
Vielen Dank für Ihre E-Mail. Leider ist die Afa für die gesamte Besitzzeit zu korriegieren, also von 1996-2001.
Vielen Dank für Ihre E-Mail. Leider ist die Afa für die gesamte Besitzzeit zu korriegieren, also von 1996-2001.
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