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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisses


| 27.10.2007 14:30 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius




Sehr geherte Damen und Herren,
ich bin ein Russlands Bürger und habe in Deutschland eine unbefristete Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 3. AufenthG). Im Jahre 2005 habe ich eine Frau aus der Ukraine geheiratet und sie hat, nach langem hin und her, eine für zwei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 30 AufenhG)bekommen. Ich war damals berufstätig und habe genug Einkommen gehabt um unsere Lebensunterhalt zu sichern. Momentan sind wir beide Studenten an einer staatlichen Fachhochschule. Ich bekomme BAföG und wir sind bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert (eigentlich meine Frau ist Krankenkassenmietglied, ich bin bei ihr familienversichert). Wir beide haben Nebenjobs und verdienen ca . 600 Euro monatlich. Also unser Monatseinkommen ist ca. 1130 euro.
Vor zwei Jahren mussté mein Monatseinkommen mindestens 1340 euro betragen, damit meine Frau eine Aufenthaltserlaubnis in BRD bekommen konnte.
Meine Frage: Was könnte der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für meine Frau entgegenstehen ?
Wenn aber der Verlängerung nichts entgegenstehen kann, bitte ich Sie die entsprechenden Paragrafen im Gesetz zu erwähnen, damit wir eine eventuelle Absage der Verlängerung besser widersprechen könnten ?

Vielen Dank für Ihre Antwort
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema:
Verlängerung
28.10.2007 | 10:45

Antwort

von

Rechtsanwältin Jana Laurentius
289 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall geht es um die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Ihrer Ehefrau. Hier gilt § 30 Abs. 3 AufenthG, der folgenden Wortlaut hat:

Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

Diese Vorschrift besagt, dass die Aufenthaltserlaubnis auch dann verlängert werden kann, wenn der Lebensunterhalt nicht - ausreichend - gesichert ist. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Die Behörde wird ihr Ermessen zu Ihren Gunsten ausüben müssen. Zwar liegen Sie knapp unter der Einkommensgrenze, jedoch wird dies, da Sie studieren, nicht dauerhaft so bleiben. Zudem beziehen Sie, wenn ich Sie richtig verstehe, keine staatlichen Sozialleistungen (das BAföG ist unschädlich). Schließlich genießen Sie als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG einen besonderen Schutz, der sich ebenfalls zugunsten Ihrer Frau auswirken muss.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)


Nachfrage vom Fragesteller 09.03.2008 | 00:04

Sehr geeherte Frau Laurentis,
vor zwei Tagen haben wir ein Schreiben aus der Ausländerbechörde bekommen,es heist , die Ausländerbechörde beabsichtigt unseren Antrag auf die Verlängerung des Aufenthaltserlaubnisses meiner Ehefrau nicht zu verlängern. Begründung : zu wenig Einkommen, also wir haben monatlich ca.1130 euro (davon 530 euro-Bafög + ca. 600 euro monatlich aus unseren Nebenjobs, und wir zahlen 427 euro miete warm), und dass Art. 6 abs.1 des GG geht nicht so weit, den Lebensunterhalt von Ausländern aus öffentlichen Mitteln sichern zu müssen (so ungefähr hies es ). Also unsere private Interesse an einer Verlängerung entsprechen nicht den öffentlichen Interessen. (das ist keine genaue Zitat, sondern der Sinn des Schreibens). Wir sind beide Studenten. Nach BAföG § 13 ist unser Lebensunterhalt gesichert. Wir beziehen keine Leistungen aus öffentlichen Mitteln (ausser meines Bafögs), also kein ALG II, kein Wohngeld. Meine Frage ist, wie rechtmässig ist die Entscheidung der Ausländerbehörde und wie können wir dagegen vorgehen ? Darf die Ausländerbehörde den Art.6 abs. 1 des GG so interpretieren ? Sie haben geschrieben : Zitat ,,Die Behörde wird ihr Ermessen zu Ihren Gunsten ausüben müssen,, Zitatende. Wieso meinten Sie , dass die Behörde es muss bzw musste. Mit freundlichen Grüssen. Herr Pankevich

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.03.2008 | 16:57

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie sollten an dieser Stelle einen Rechtsanwalt einschalten. Aus meiner Sicht ist das Verhalten der Behörde klar rechtswidrig.

Wie ich Ihnen dargelegt habe, steht es im Ermessen der Ausländerbehörde, die Aufenthaltserlaubnis Ihrer Ehefrau weiter zu verlängern. Dieses Ermessen muss zu Ihren Gunsten ausgeübt werden aus folgenden Gründen: Zunächst einmal sind Sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG. Ihr Aufenthalt in Deutschland ist damit besonders stark geschützt und es kann Ihnen nicht zugemutet werden, Ihre Ehe im Ausland weiterzuführen, wozu Sie jedoch gezwungen wären, wenn die Aufenthaltserlaubnis Ihrer Frau nicht verlängert würde. Des Weiteren haben Sie bislang keine staatliche Unterstützung - vom unschädlichen BAföG abgesehen - in Anspruch nehmen müssen, es ist nicht zu erkennen, weswegen dies in Zukunft anders aussehen könnte. Und da Sie Ihr Studium hoffentlich regelgerecht betreiben, ist zudem davon auszugehen, dass Ihre jetzigen Einkommensverhältnisse nicht von Dauer sein werden. Entgegenstehende Gründe, die so stark wögen, dass sie die für Sie sprechenden Gründe überwögen, sind nicht ersichtlich.

Dies sollten Sie jedoch wirklich von einem Anwalt mit der Ausländerbehörde diskutieren lassen. Gern stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

Bewertung des Fragestellers 2008-12-25 | 12:58


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Bonn

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