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Frage geschrieben am 01.07.2010 01:39:28

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach dem Studienabschluss

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1597
Hallo, sehr geehrte/er Anwältin/Anwalt,

ich komme aus China. Das erste Einreisedatum ist der 15.07.2003. Am 27.05.2010 habe ich in Hessen mein Diplom-Pädagogik-Studium erfolgreich abgeschlossen. Nun steht der nächste Termin zur Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis im Sep. bevor. Ich habe eigentlich von einem Uni-Professor ein Promotionsangebot bekommen. Auf einem telefonischen Gespräch hat allerdings die zuständige Sachbearbeiterin dies als Verlängerungsgrund abgelehnt mit der Begründung, dass die voraussichtliche Promotionsdauer von 3 Jahren die maximale Studienzeit von 10 Jahren überschreiten werden, da ich bereits seit 7 Jahren in Deutschland bin. Zugleich verlangt sie von mir beim nächsten Termin einen Arbeitsvertrag vorzulegen, der der Zustimmung der Agentur für die Arbeit zugrundegelegt werden soll.

Meine Fragen an Sie:

1. Ist in meinem Fall die Vorranprüfung der Agentur für die Arbeit erforderlich? Nach § 27 Nr. 3 BeschV entfällt die Vorranprüfung bei "Fachkräften mit einem inländischen Hochschulabschluss"
Was versteht man unter "Fachkräften"? Werde ich auch davon erfasst? Was ist mit "Vorranprüfung" genau gemeint? Heißt das, dass die Agentur für die Arbeit nur § 39 Abs.2 S.1 Nr.2 AufenthG zu prüfen hat, oder prüft sie auch, ob die Stelle durch einen deutschen Arbeitnehmer zu bestzen ist?

2.BeschV heißt ja eigentlich "Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung", ich bin aber kein neueinreisender Ausländer mehr, gilt diese VO trotzdem auch für meinen Fall? oder gibt es eine andere einschlägige VO?

3. Wenn ich eine Stelle an der Uni als wissenschaftliche Hilfskraft bekommen könnte, zählt diese auch als Beschäftigung, die einen Aufenthaltstitel nach § 18 AufenthG berechtigen wird, oder wird nur als eine Nebentätigkeit angesehen, was zur Folge hat, dass die Jahresfrist nach § 16 Abs.4 S.1 AufenthG weiter läuft, und ich mich um eine weitere Stelle bemühen muss? Wenn es sich um eine Halbstelle bzw. teilzeitige Beschäftigung handelt, kann die Zustimmung der Agentur der Arbeit überhaupt nocht erteilt werden? und welche Mindestvorraussetzungen muss die Tätigkeit erfüllen?

4. Kann ich überhaupt noch promovieren, ohne eine Arbeit suchen zu müssen?


Bei einer Beantwortung konzentrieren Sie sich bitte NUR auf diese ausformulierten Fragen, und vermeiden Sie bitte, Gesetzespassagen zu kopieren. Hierfür genügt bereits die "Hausnummer".

Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank im Voruas

Stein1212


Antwort geschrieben am 01.07.2010 10:51:00
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
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Sehr geehrte/er Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Sollten Sie in der Uni eine Stelle als wissenschaftliche Hilfskraft annehmen, so wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gem.: § 27 S 2 BeschV ohne Vorrangprüfung nach § 39 II, S1, Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Bei der Vorrangprüfung wird durch die BFA geprüft, ob für diese Arbeitsstelle bevorrechtige Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Bevorrechtige Arbeitnehmer i.S.d. § 39 II, S 1, Nr 1 b AufenthG sind:

Deutsche

EU-Staatsangehörige

Ausländische Arbeitnehmer mit einer Arbeitsberechtigung

Schweizer Bürger (Abkommen Freizügigkeit EU - Schweiz)

Ausländer mit Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG

Stehen für diese Stelle geeignete bevorrechtige Arbeitnehmer zur Verfügung, sind diese dem Arbeitgeber vorzuschlagen. Fachkräfte i.S.d. BeschV sind die Bewerber mit einer der Arbeitsstelle entsprechenden beruflichen Qualifikation. So gesehen wäre z.B. ein ausländischer Arzt, der sich für die Stelle eines Architekten bewirbt nicht eine Fachkraft.

2. Die BeschV gilt auch für Ihren Fall, trotz der missverständlichen Bezeichnung dieser VO. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzessystematik. Eine andere VO, die im Rahmen des § 39 AufenthG relevant werden kann ist die Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV).

3. Ihre Stelle als wissenschaftliche Hilfskraft (mindestens 50%) wird als Beschäftigung deklariert. Anders wenn der Umfang der Beschäftigung kaum die Grenze des § 16 III AufenthG überschreitet. In diesem Fall wird es sich um eine Nebentätigkeit handeln. Die Frist des § 16 IV AufenthG wird weiter laufen. Auch für Teilzeitbeschäftigungen ist Zustimmung der BfA zu erteilen. Voraussetzung ist gem.: § 39 II, S 1 letzter Halbsatz (genauso wie für eine Vollzeitbeschäftigung), dass der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden (Schutz vor Ausbeutung, Verbot vom Lohndumping).

4. Da die Promotion auch durch § 16 AufenthG erfasst wird, können Sie auch ohne eine echte Einstellung promovieren, wenn der Abschluss Ihrer Promotion innerhalb der erlaubten Gesamtstudienzeit von 10 Jahren abgeschlossen werden kann. Insoweit könnte ein Schreiben Ihres Doktorvaters, in dem diese positive Prognose getroffen wird, sich hilfreich erweisen.

5. Bitte beachten Sie nächstes Mal die Preisbestimmungen für die Honorierung einer Frage. Alleine unter Nr. 1 waren schon 5 Fragen verpackt, die einen Mindesteinsatz in Höhe von 40 € rechtfertigen würde. Außerdem handelt es sich beim Ausländerrecht um ein kompliziertes und exotisches Rechtsgebiet.

Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion "Direktanfrage" in Anspruch nehmen.

Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:

T. Kakachia
-Rechtsanwalt-

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