Antwort geschrieben am 09.12.2010 14:48:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Sollten Sie bereits jetzt nicht mehr im Besitz eines gültigen Personenbeförderungsscheins sein, da Sie dessen Verlängerung versäumt haben, dürfen Sie, worauf ich äußerst vorsorglich darauf hinweise, kein Taxi mehr fahren,bis Sie wieder im Besitz eines gültigen P-Scheins sind.
In der Regel dauert die Bearbeitung eines Verlängerungsantrages 4-6 Wochen, sodass Sie sich bis zur Erteilung leider noch einige Zeit gedulden müssen. Für den Verlängerungsantrag (§ 24 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung) müssen eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung bezüglich der Eignung ( Anlage 5 Nummer 1 der Fahrerlaubnis - Verordnung )und ein augenärztliches Gutachten über einen durchgeführten Sehtest (Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung) beigebracht werden.
Ein Leistungstest bzw. ein Leistungsgutachten ist erst ab dem 60. Lebensjahr nach Anlage 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnisverordnung erforderlich.
Ich hoffen, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und stehe bei Unklarheit gerne für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
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