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Derzeit befinde ich mich seit dem 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 in Elternzeit und kann diese noch regulär bis Mitte Oktober 2011 verlängern, da wir wahrscheinlich keinen Grippenplatz für unseren Sprößling bekommen werden. Da sich für meine Lebenspartnerin ab August/ September 2011 neue berufliche Karrierechancen an einem neuen Standort ergeben haben, die mit einem Wohnortwechsel in ein anderes Bundesland für uns verbunden wären, meine Frage, ob ich die Elternzeit ohne weiteres verlängern kann obwohl ich beabsichtige meinen unbefristeten Arbeitsvertrag mit meinem Arbeitgeber zu kündigen, was wohl nur mit dessen Einverständnis und einem Aufhebungsvertrag möglich wäre? Wie sollte ich am besten vorgehen und wen zuerst darüber in Kenntnis setzen? Arbeitgeber, Elterngeldstelle, etc.?Antwort geschrieben am 05.05.2011 11:07:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
Stettiner Str. 106, 40595 Düsseldorf, Tel: 0176-43025411, Fax: 0211-6172989
Arbeitsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 93
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eine möglicherweise beabsichtigte Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat keine Auswirkungen auf die Elternzeit.
Innerhalb der ersten zwei Jahre der Elternzeit müssen Sie bei Antragstellung festlegen, wann und für welchen Zeitraum Sie Elternzeit beanspruchen wollen. Soll dieser Zeitraum (innerhalb der ersten zwei Jahre) nachträglich verlängert werden, bedarf dies der Zustimmung des Arbeitgebers. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn ein Wechsel der Anspruchsberechtigung aus wichtigem Grund nicht erfolgen kann.
Sofern die Zustimmung des Arbeitgebers zur Verlängerung der Elternzeit erfolgt, ist dies also unabhängig von der möglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz, das Arbeitsverhältnis kann also nicht durch eine Kündigung des Arbeitgebers beendet werden. Eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers ist jedoch auch während der Elternzeit grundsätzlich möglich. Ebenso steht dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages nichts im Wege, vorausgesetzt, der Arbeitgeber stimmt diesem Vertrag entsprechend zu.
Sie sollten also zunächst mit Ihrem Arbeitgeber Kontakt wegen der Verlängerung der Elternzeit aufnehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hier einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.05.2011 11:50:15
Zunächst einmal vielen Dank für Ihre prompte Antwort!
D.h. ich sollte als erstes mit meinem Arbeitgeber über eine Verlängerung der Elternzeit bis Mitte Oktober reden, da wir aller Voraussicht nach keinen Grippenplatz bekommen werden und im Anschluss daran kündigen bzw. einen Aufhebungsvertrag aushandeln? Ist dies rechtlich in Ordnung?
Wie wird die Elterngeldstelle reagieren?
Meine Absicht ist es innerhalb der noch dazugewonnen und verbleibenden Elternzeit bis Mitte Oktober möglichst einen neuen Job in einem anderen Bundesland zu finden und mich mit dem Elterngeld mehr oder weniger "über Wasser zu halten" und zu finanzieren.
Zunächst einmal vielen Dank für Ihre prompte Antwort!
D.h. ich sollte als erstes mit meinem Arbeitgeber über eine Verlängerung der Elternzeit bis Mitte Oktober reden, da wir aller Voraussicht nach keinen Grippenplatz bekommen werden und im Anschluss daran kündigen bzw. einen Aufhebungsvertrag aushandeln? Ist dies rechtlich in Ordnung?
Wie wird die Elterngeldstelle reagieren?
Meine Absicht ist es innerhalb der noch dazugewonnen und verbleibenden Elternzeit bis Mitte Oktober möglichst einen neuen Job in einem anderen Bundesland zu finden und mich mit dem Elterngeld mehr oder weniger "über Wasser zu halten" und zu finanzieren.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.05.2011 13:33:44
Sehr geehrter Fragesteller,
über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann und sollte erst eine Entscheidung getroffen werden, wenn die berufliche Veränderung Ihrer Lebenspartnerin sicher ist.
Der Anspruch auf Elterngeld ist unabhängig von dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses. Insofern werden sich bei der Elterngeldstelle keine Probleme ergeben.
Ob Sie Ihr Arbeitsverhältnis einseitig durch fristgerechte Kündigung beenden können oder einen Aufhebungsvertrag benötigen, kann ohne Kenntnis Ihres Arbeitsvertrages und der Dauer Ihrer bisherigen Beschäftigung nicht beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrter Fragesteller,
über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann und sollte erst eine Entscheidung getroffen werden, wenn die berufliche Veränderung Ihrer Lebenspartnerin sicher ist.
Der Anspruch auf Elterngeld ist unabhängig von dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses. Insofern werden sich bei der Elterngeldstelle keine Probleme ergeben.
Ob Sie Ihr Arbeitsverhältnis einseitig durch fristgerechte Kündigung beenden können oder einen Aufhebungsvertrag benötigen, kann ohne Kenntnis Ihres Arbeitsvertrages und der Dauer Ihrer bisherigen Beschäftigung nicht beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
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